JudikaturOLG Innsbruck

3R116/23t – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Unternehmensrecht
30. Januar 2024

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Außerstreitsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN *** eingetragenen B*** mit der Geschäftsanschrift ***, über I. den Rekurs der Begünstigten SF*** , ohne Beschäftigungsbezeichnung, ***, vertreten durch Lang Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch vom 17.7.2023, 47 Fr 1973/22z-13 (dem Rekursgericht vorgelegt im Akt 47 Fr 2048/22i) und II. die Eingaben der Begünstigten CH*** , ohne Beschäftigungsbezeichnung, ***, vom 22.8.2023 (47 Fr 2048/22i-18) und 4.10.2023 (47 Fr 2048/22i-22), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Text

Begründung:

Im Firmenbuch ist zu FN *** seit 21.12.2000 die B*** eingetragen. Mit Vorstandsbeschluss vom 29.1.2021 wurde die Auflösung der Privatstiftung beschlossen. Seither befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Laut Stiftungsurkunde (Pkt VIII.) ist neben dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsprüfer als weiteres Organ der Familienbeirat eingerichtet. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern; vertretungsbefugt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Stiftungsvorstand besteht seit 6.6.2020 aus folgenden Personen: Dr. MB***, Mag. PK***, Dr. MG*** (offenes Firmenbuch, Beschluss vom 5.6.2020 zu 47 Fr ***). Die zuvor ernannten Stiftungsvorstandsmitglieder Dr. JR***, LL.M, Ing. MB*** und Dr. RF*** hatten mit 31.3.2020 wirksam ihren Rücktritt erklärt (Beschluss vom 5.6.2020 zu 47 Fr ***).

Die zuletzt am 3.8.2011 geänderte Stiftungsurkunde enthält folgende auszugsweise wiedergegebene Bestimmungen:

„XII. Bericht an den Familienbeirat

1. Der Stiftungsvorstand hat dem Familienbeirat halbjährlich über die Verwaltung und über die Lage der Stiftung sowie dem Vorsitzenden des Familienbeirats bei wichtigem Anlass mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen der gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

2. Spätestens innerhalb einer Monatsfrist vor Ende eines jeden Geschäftsjahres ist dem Familienbeirat der Jahresvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr zu Handen des Vorsitzenden des Familienbeirats vorzulegen.

3. Falls keine anderweitigen Gründe entgegenstehen, soll sich der Familienbeirat mindestens einmal jährlich mit dem Stiftungsvorstand treffen, um die Geschäfts- und Anlagepolitik der Privatstiftung gemeinsam zu beraten.

XIV. Zustimmungspflichtige Rechtshandlungen

Der Stiftungsvorstand bedarf zu bestimmten Rechtshandlungen der Zustimmung durch den Familienbeirat. Diesbezüglich wird auf den Punkt XXIV. dieser Stiftungsurkunde verwiesen.

...

XV. Entlohnung des Stiftungsvorstands

1. Der Stiftungsvorstand hat Anspruch auf angemessene Vergütung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes. Die Höhe der Vergütung soll sich nach dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung und der Verantwortung richten, soweit nicht eine Einigung schon im vorhinein erzielt wird.

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind vom Stiftungsprüfer zu prüfen, der hiezu eine Stellungnahme abzugeben hat. Der Stiftungsvorstand ist erst nach Erhalt der zustimmenden Stellungnahme durch den Stiftungsprüfer ermächtigt, die Vergütung dem jeweiligen Vorstandsmitglied auszubezahlen.

3. Der Ersatz notwendiger Barauslagen bleibt hievon unberührt.

XVI. Einrichtung eines Familienbeirates

Die Privatstiftung hat einen Familienbeirat

XXIV. Zuständigkeit

1. Sofern ein Familienbeirat besteht, entscheidet er über folgende Angelegenheiten:

a) Bestellung oder Antrag auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie Abberufung und Vorschlag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern (Punkt IX Absatz 3 der Stiftungsurkunde);

b) Vorschlag für die Bestellung des Stiftungsprüfers;

c) Zustimmung zu folgenden Beschlüssen und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstandes:

aa) Bestellung von Begünstigten, soweit diese gemäß Punkt VI. Absatz 3 der Stiftungsurkunde erfolgt; dieses Zustimmungsrecht gilt nicht bei einem Tätigwerden des Vorstands gemäß Punkt VI Absatz 2 der Stiftungsurkunde;

bb) Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stiftung, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt I Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde)

cc) Gewährung oder Aufnahme von Krediten und/oder Darlehen aller Art, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt I Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde);

dd) Übernahme von Haftungen und Belastung des Stiftungsvermögens, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt I Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde);

ee) Auflösung der Privatstiftung, sofern dies nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist;

ff) Investitionen (einschließlich Miete und Leasing) außerhalb der Betragsgrenzen des jährlichen Voranschlages;

gg) jährlicher Voranschlag, welcher auch die Betragsgrenzen gemäß ff) festzusetzen hat;

hh) Erteilung von Handlungsvollmachten oder einer allenfalls gesetzlich zulässigen Prokura;

ii) Abschluss und wesentliche Änderung von Verträgen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und für die Privatstiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind;

jj) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

kk) Annahme von Nachstiftungen.

2. Dem Familienbeirat steht das Recht zu, dem Stiftungsvorstand in Bezug auf den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung und die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens Weisungen zu erteilen, soweit diese nicht mit dem Gesetz (insbesondere § 17 Abs 2 Satz 2 PSG) oder mit dem Stiftungszweck im Widerspruch stehen.

3. Weiters steht dem Familienbeirat das Kontrollrecht zu. Zu diesem Zwecke hat der Familienbeirat volles Einsichts- und Informationsrecht.

XXVIII. Ausgestaltung der Begünstigtenversammlung

...

2. Nach dem Ableben des Hauptstifters Dr. IF*** werden seine Töchter CJ***, CF*** und SF*** als Begünstigte zum Zuge kommen. Jede dieser Töchter, die tatsächlich Begünstigte wird, bildet mit ihren direkten und indirekten leiblichen Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) einen Stamm.

5. Die weitere Regelung der Begünstigtenversammlung wird in der (den) Stiftungszusatzurkunde(n) vorgenommen.“

Die Beschlüsse des Familienbeirats sind einstimmig, mit Zustimmung aller gültig abgegebenen Stimmen zu fassen (Pkt XX.4.).

Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 22.2.2022, 47 Fr 569/22i-2, wurde gemäß Pkt. XXVI. der Stiftungsurkunde vom 3.8.2011 die R***, für die Jahre 2021 bis 2023 zur Stiftungsprüferin bestellt.

In der Vergangenheit wurden den Stiftungsvorstandsmitgliedern jeweils von diesen verrechnete Vergütungen ausbezahlt, nachdem die/der bestellte Stiftungsprüfer(in) diese geprüft und genehmigt hatte.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Firmenbuchakten, dem offenen Firmenbuch und der neu gefassten Stiftungsurkunde vom 3.8.2011.

Aufgrund der Vorgehensweise des Erstgerichts, die Eingaben der Parteien und die gerichtlichen Entscheidungen undifferenziert miteinander zu vermengen, ist zum Verständnis der vorliegenden Rekursentscheidung zunächst der Inhalt der vom Erstgericht zu 47 Fr 1973/22z und 47 Fr 2048/22i geführten Verfahren darzustellen:

I. Zum vom Erstgericht zu 47 Fr 1973/22z geführten Verfahren:

Mit dem am 13.7.2022 beim Erstgericht eingelangten und dort zu 47 Fr 1973/22z erfassten Antrag begehrte das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB***

seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Bestimmung seiner Stiftungsvorstandsvergütung für die Zeit vom 18.6.2020 bis 10.1.2022 wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Festsetzung der Stiftungsvorstandsvergütung gemäß Pkt XV. der Stiftungsurkunde vom 3.3.2011 zurückzuweisen.

In eventu

das Gericht möge die ihm für die Zeit vom 18.6.2020 bis 10.1.2022 gebührende Stiftungsvorstandsvergütung mit dem Betrag von EUR 22.889,99 bestimmen.

Antragsbegründend führte er aus, nach seiner Rechtsansicht sei aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde betreffend die Entlohnung des Stiftungsvorstands keine Entscheidungskompetenz des Gerichts zur Bestimmung der Stiftungsvorstandsvergütung gemäß § 19 Abs 2 PSG gegeben, weil die Höhe der Vergütung in der Stiftungsurkunde geregelt sei. Die Begünstigte SF*** vertrete die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Bestimmung der Vergütung in die Zuständigkeit des Gerichts falle. Sie habe gestützt auf ein Judikat des Obersten Gerichtshofs auch bereits Rückforderungsansprüche angedroht. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse analog § 228 ZPO an der Klärung dieser Rechtsfrage; er wolle sich nicht allfälligen Rückforderungen aussetzen.

Der amtierende Stiftungsvorstand und der Antragsteller als sein Mitglied hätten zahlreiche – im Antrag näher beschriebene und im Detail aufgelistete – Tätigkeiten (auch anwaltliche Vertretungsleistungen) insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Privatstiftung verrichtet. Sofern sich das Gericht für deren Bestimmung zuständig erachte, spreche er für diese Tätigkeiten eine – im Antrag näher aufgeschlüsselte – Entlohnung von EUR 22.889,99 an.

Mit der am 2.8.2022 beim Erstgericht eingelangten (dort ebenfalls zu 47 Fr 1973/22z erfassten) Stellungnahme teilte die Stiftungsprüferin mit, dass die vom Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB*** vorgelegten Leistungsnachweise sehr detailliert seien, den branchenüblichen Standards entsprächen und keine Unplausibilitäten erkennbar seien. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten entsprächen seiner beruflichen Qualifikation. Stundensätze von EUR 250,-- seien für derartige Tätigkeiten branchenüblich.

Mit Stellungnahme vom 8.8.2022 (vom Erstgericht ebenfalls erfasst zu 47 Fr 1973/22z ) schloss sich das weitere Vorstandsmitglied Dr. G*** der Rechtsauffassung des Antragstellers in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Vergütung an. Auch er spreche einen Stundensatz von EUR 250,-- an.

Die nunmehrige Rekurswerberin SF*** äußerte sich unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 20.7.2022 zu 47 Fr 2048/22i-1 zu den Anträgen des Dr. MB*** mit Stellungnahme vom 11.8.2022 (auch diese wurde vom Erstgericht zu 47 Fr 1973/22z erfasst ). Da in der Stiftungsurkunde keine konkrete Festlegung der Vergütung oder eine Determinierung im Sinn einer Bestimmbarkeit erfolgt sei, falle die Bestimmung der Höhe der Vorstandsvergütung nach der Rechtsprechung gemäß § 19 Abs 2 PSG in die Entscheidungskompetenz des Gerichts. Daran ändere auch die festgelegte Überprüfungsmöglichkeit durch die Stiftungsprüferin nichts. Die Einschreiterin nahm darüber hinaus auch zur Höhe der vom Antragsteller angesprochenen Vergütung und einzelnen darin enthaltenen Positionen Stellung.

Mit Beschluss vom 5.10.2022, 47 Fr 1973/22z-7 , wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag des Stiftungsvorstandsmitglieds Dr. MB*** mit der Begründung zurück, der Tätigkeitsbereich des Stiftungsvorstands sei in der Stiftungsurkunde sehr detailliert geregelt. Dort sei die Vorstandsvergütung zwar nicht festgesetzt, diese solle aber angemessen sein und sich nach dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung und Verantwortung richten. Zudem könne eine Auszahlung der Vergütung erst nach Prüfung durch die Stiftungsprüferin erfolgen. Damit seien konkrete Rahmenbedingungen für die Entlohnung festgelegt; die Vergütung sei ausreichend determinierbar. Die Bemessung der Höhe der Vergütung habe sohin durch den Stiftungsvorstand selbst mit Zustimmung der Stiftungsprüferin zu erfolgen; eine gerichtliche Festsetzung scheide daher aus, weshalb der Kostenbestimmungsantrag zurückzuweisen sei.

Den dagegen (ebenfalls zu 47 Fr 1973/22z ) erhobenen Rekurs der SF*** vom 19.10.2022 wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 9.5.2023 (3 R 157/22w) mangels Parteistellung und Rekurslegitimation als unzulässig zurück. Da es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelte, sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

II. Zum vom Erstgericht zu 47 Fr 2048/22i geführten Verfahren:

Mit der als „Mitteilung und Anregung“ bezeichneten Eingabe vom 20.7.2022 (vom Erstgericht erfasst zu 47 Fr 2048/22i-1 ) stellte die sich dort selbst als „Einschreiterin“ bezeichnende SF*** folgende – zum Teil mit ihren späteren Rekursanträgen im Verfahren 47 Fr 1973/22z korrespondierenden – „Anregungen“ , das Gericht möge

„den amtierenden Stiftungsvorstand amtswegig auffordern, (i) für noch nicht ausbezahlte Vorstandsvergütungen eine gerichtliche Genehmigung nach § 19 Abs 2 PSG zu beantragen, und (ii) dem Gericht die nach dem Gesetz, der Stiftungserklärung und der Rechtsprechung erforderlichen und ordnungsgemäßen Handlungen nachzuweisen (insbesondere die Rückzahlung bereits bezahlter und nicht gerichtlich genehmigter Vergütungen durch die amtierenden Vorstände und die Eintreibung zu Unrecht bezahlter Vorstandsvergütungen bei früheren Vorständen),

in eventu

den amtierenden Stiftungsvorstand von Amts wegen aufgrund grober Pflichtverletzungen, namentlich der Nichteinholung gerichtlicher Genehmigungen und der Nichtdurchsetzung von Ansprüchen der Privatstiftung gegen frühere und aktuelle Stiftungsvorstände, amtswegig aus wichtigem Grund abzuberufen.“

Auch in dieser Eingabe vertrat die Einschreiterin die im Verfahren 47 Fr 1973/22z dargelegte Rechtsansicht (vgl dazu oben unter I.), die Bestimmung der Vorstandsvergütung falle mangels ausreichend konkreter Rahmenbedingungen in der Stiftungsurkunde in die Zuständigkeit des Gerichts; der Vorstand sei nicht berechtigt, seine Vergütung selbst festzulegen. Diese Rechtsansicht habe sie dem Vorstand bereits mehrfach dargelegt. Dieser sei jedoch bei seiner unrichtigen, gegenteiligen Rechtsansicht geblieben. Da die Liquidation der Stiftung bevorstehe, sehe sie sich veranlasst, dem Gericht die Verletzung der Vorschriften der Stiftungserklärung und des Privatstiftungsgesetzes zur Kenntnis zu bringen. Nach der Rsp komme der Stiftung für rechtsgrundlos geleistete Vorstandsvergütungen ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Diesem könne nicht ein durch die Vorstandstätigkeit verschaffter Nutzen entgegen gehalten werden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche sei die Pflicht eines ordnungsgemäß handelnden Stiftungsvorstands, da die Nichtdurchsetzung der Ansprüche zu einem Schaden der Privatstiftung führen würde. Nach ihrem Kenntnisstand seien die zu Unrecht ausbezahlten Vergütungen bislang weder zurückgezahlt, noch seien vom aktuellen Stiftungsvorstand Schritte zur Eintreibung dieser Forderungen gesetzt worden. Diese Untätigkeit des aktuellen Stiftungsvorstands stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Auch der aktuelle Stiftungsvorstand selbst müsse seine Vergütungen zurückzahlen. Sofern das Gericht der Rechtsansicht der Einschreiterin in Bezug auf die Bestimmung der Vorstandsvergütung folge, seien alle Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts erfüllt.

In seiner hiezu erstatteten Äußerung vom 16.9.2022 (47 Fr 2048/22i-3) wiederholte das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB*** seine bereits im Verfahren 47 Fr 1973/22z vertretene Auffassung, aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde habe eine gerichtliche Bestimmung der Vorstandsvergütung nicht zu erfolgen, sondern sei diese – nach einer Äußerung der Stiftungsprüferin – vom Vorstand selbst festzusetzen. Aus diesem Grund sei auch keine gerichtliche Genehmigung eingeholt worden. Auch die zuvor bestellten Stiftungsvorstände hätten sich ihre Vergütungen nicht gerichtlich genehmigen lassen. Die Stiftungsprüferin habe gegen die angesprochenen Vergütungen keine Einwände erhoben. Ein Rückforderungsanspruch der Stiftung hinsichtlich der ausbezahlten Vorstandsvergütungen bestehe daher nicht. Darüberhinaus gäbe es mehrere Gründe, warum der aktuelle Vorstand von Rückforderungen gegen die früheren Vorstandsmitglieder abgesehen habe. Die Einschreiterin habe bis dato keine Gründe genannt, warum die Vergütungen der vorhergehenden Stiftungsvorstände überhöht seien oder dem Grunde nach nicht zu Recht bestünden. Die von der Einschreiterin geforderte Rückforderung gegenüber den früheren Stiftungsvorständen hätte jahrelange Zivilprozesse mit hohem Prozessrisiko zur Folge. In diesem Fall könnte auch die bereits in die Wege geleitete Liquidation der Stiftung nicht beendet werden. Die beiden anderen Letztbegünstigten hätten die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber den Stiftungsvorständen abgelehnt. Selbst im Fall einer Rückforderung seien keine nennenswerten Vermögensvorteile für die Stiftung zu erwarten. Die Einschreiterin könne die Rückforderung nach Beendigung der Liquidation auch selbst betreiben.

Zu den Anregungen der Einschreiterin verweise er auf die zur Klärung der Rechtsfrage im Parallelverfahren von ihm gestellten Anträge. Sofern eine gerichtliche Bestimmung seiner Vorstandsvergütung erforderlich sei, werde er jegliche notwendige Aufklärung liefern und den Umfang seiner Tätigkeit belegen. Für die Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere die im Zusammenhang mit der Liquidation zu setzenden Schritte, sei jedenfalls eine juristische/anwaltliche Ausbildung erforderlich. Sämtliche von ihm erbrachten Leistungen hätten dazu gedient, die Liquidation der Stiftung voranzutreiben. Die beiden anderen Letztbegünstigten hätten in der Stiftungsvorstandssitzung vom 6.9.2022 keine Einwände gegen die angesprochene Vergütung erhoben. Der amtierende Stiftungsvorstand habe sich insgesamt keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht.

Mit Beschluss vom 5.10.2022, 47 Fr 2048/22i-4 (ursprünglich offenbar mit der unrichtigen Aktenzahl 47 Fr 1973/22z versehen) wies das Erstgericht die Anregung, den Stiftungsvorstand aufzufordern, einen Antrag auf Kostenbestimmung vorzulegen bzw nachzuweisen, dass die Zurückzahlung nicht gerichtlich bestimmter Honorare erfolgt sei, in eventu den Stiftungsvorstand abzuberufen, zurück. In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht auch hier die in dem am selben Tag im Verfahren 47 Fr 1973/22z ergangenen Beschluss dargelegte Auffassung (vgl dazu oben unter I.), die Bestimmung der Vorstandsvergütung falle aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde nicht in die Kompetenz des Gerichts, sondern sei diese vom Vorstand mit Zustimmung der Stiftungsprüferin selbst festzulegen. Eine Pflichtverletzung der Stiftungsvorstandsmitglieder sei daher nicht zu erkennen, weshalb kein Anlass für deren amtswegige Abberufung bestehe.

Auch den gegen diesen im vorliegenden Verfahren 47 Fr 2048/22i ergangenen Beschluss erhobenen Rekurs der SF*** vom 19.10.2022 wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 9.5.2023 (3 R 158/22t) mangels Parteistellung und Rekurslegitimation als unzulässig zurück. Diese nicht jedenfalls unanfechtbare Entscheidung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Das Rekursgericht fasste die in den Verfahren 3 R 157/22w und 3 R 158/22t jeweils am 9.5.2023 gefassten Beschlüsse aufgrund des sachlichen Zusammenhangs beider Entscheidungsgegenstände in einer Beschlussausfertigung zusammen. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Rekurse sah sich das Rekursgericht aufgrund des im Privatstiftungsrecht in gewissen Bereichen geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes veranlasst, in seinen Beschlüssen vom 9.5.2023 darauf hin zu weisen, dass im vorliegenden Fall die Vergütung der Vorstandsmitglieder mangels ausreichender Determinierung in der Stiftungserklärung entgegen der vom Erstgericht in den Beschlüssen vom 5.10.2022 vertretenen Ansicht vom Gericht zu bestimmen ist (§ 19 PSG).

III. Zum nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17.7.2023:

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17.7.2023 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Stiftungsvorstandsmitglieds Dr. MB*** für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstandsmitglied für den Zeitraum vom 18.6.2020 bis 10.1.2022 wie von ihm in seinem Antrag vom 13.7.2022 eventualiter begehrt mit EUR 22.889,99.

In der Begründung dieses Beschlusses wiederholte das Erstgericht zunächst wörtlich den Inhalt des Beschlusses vom 5.10.2022, 47 Fr 2048/22i-4, mit der Darstellung der wechselseitigen Standpunkte der Einschreiterin SF*** und des Stiftungsvorstandsmitglieds Dr. MB*** sowie der für die Bestimmung der Stiftungsvorstandsvergütung maßgeblichen Regelungen der Stiftungsurkunde. Des Weiteren traf es – ohne ergänzende Beweisaufnahme – folgende Sachverhaltsfeststellungen:

„Im vorliegenden Fall wurden den Stiftungsvorstandsmitgliedern jeweils von diesen verrechnete Vergütungen ausgezahlt, nachdem der Stiftungsprüfer diese geprüft und genehmigt hatte. Das vom Gericht bestellte Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB*** hat zahlreiche Besprechungen, E-Mail-Korrespondenz und Telefonate geführt, da zunächst die weitere Vorgehensweise zu klären war und eine allfällige Insolvenz geprüft werden musste. Nachdem Zustimmung zu einer Liquidation erfolgt ist, wurde diese vom Stiftungsvorstand beschlossen und angemeldet und sämtliche damit zusammenhängende Urkunden und Schritte durchgeführt. Es waren steuerliche und finanzielle Fragen zu klären, wozu mehrere Besprechungen durchgeführt wurden. Zum Zuge dessen wurde die Liegenschaft geschätzt mit EUR 2.887.773,63.

Insgesamt erbrachte das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB*** im Zeitraum vom 18.06.2020 bis 10.01.2022 folgende Leistungen, die er wie folgt abrechnete: [...]“

Nachfolgend stellte das Erstgericht auf den Seiten 3 bis 12 des angefochtenen Beschlusses – soweit für das Rekursgericht überblickbar – unverändert die vom Antragsteller Dr. MB*** in dessen Antrag vom 13.7.2022 aufgelisteten Einzelleistungen samt den hiefür in der Leistungsaufstellung ausgewiesenen Beträgen fest. Hierauf wird im Rückgriff auf § 500a ZPO verwiesen. Feststellungen dazu, ob und welche Tätigkeiten das Stiftungsvorstandsmitglied inhaltlich erbrachte, traf das Erstgericht jedoch nicht.

Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden bzw sei unstrittig. Die vom Antragsteller erbrachten und abgerechneten Tätigkeiten seien seiner Leistungsaufstellung zu entnehmen.

Rechtlich erachtete es die Verrechnung der Leistungen nach dem für Rechtsanwälte üblichen Tarifen für angemessen. Die Leistungen seien nachvollziehbar; es sei glaubhaft, dass diese wie verzeichnet angefallen seien. Die Vergütung könne nicht nur im Vorhinein beansprucht werden, auch eine nachträgliche Genehmigung sei möglich. Verjährung drohe nicht, weil es sich um Gesamtleistungen handle, die erst nach deren Abschluss verrechnet werden müssten. Die Tätigkeiten seien auch nicht nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtig gewesen, weil der Antragsteller als Organmitglied gehandelt habe. Die Einbringung eigener Sachkenntnisse und die Erbringung rechtlich beratender Tätigkeiten durch ein Stiftungsvorstandsmitglied sei nicht verboten, zumal hiefür ansonsten externe Berater zugezogen werden müssten. Auch das Erstellen von Anträgen und die Errichtung der dafür notwendigen Urkunden durch ein Stiftungsvorstandsmitglied sei zulässig. Hiefür bedürfe es keiner Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. Außerhalb seiner Aufgabe als Stiftungsvorstandsmitglied liegende Tätigkeiten, wie etwa die Vertretung in einem Gerichtsprozess, habe der Antragsteller nicht erbracht. Die beanspruchte Vergütung sei daher antragsgemäß zu bestimmen gewesen.

Dagegen richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs der SF*** Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht oder die Herabsetzung der Vergütung auf eine angemessene, der Lage der Stiftung entsprechende Höhe. Bezüglich ihrer Rechtsmittellegitimation beruft sie sich auf ihre Stellung als Begünstigte, Letztbegünstigte und Mitglied des Familienbeirats der Privatstiftung. In den parallel gestellten Entlohnungsanträgen der Vorstandsmitglieder Dr. G*** und Dr. MB*** vom 12.7.2023 und vom 3.8.2023 werde die Rekurswerberin als Antragsgegnerin bezeichnet. Dies müsse auch für das vorliegende Verfahren gelten, selbst wenn sie im vorliegenden Entlohnungsantrag nicht als Antragsgegnerin bezeichnet werde, widrigenfalls sich ein Rechtsschutzdefizit ergebe.

Die rechtlich geschützte Stellung der Rekurswerberin werde durch die angefochtene Entscheidung insofern unmittelbar beeinflusst, als sich die Höhe der bestimmten Vergütung direkt auf die Vermögenslage der Privatstiftung und damit auf die Auseinandersetzungsansprüche im Zusammenhang mit der Liquidation der Stiftung auswirke. Unabhängig davon ergebe sich die direkte Betroffenheit auch aus der Stellung der Rekurswerberin als Mitglied des Familienbeirats. Auch wenn in der Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich eine Kontrollfunktion im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vergütung vorgesehen sei, werde der Familienbeirat offensichtlich als Kontrollinstanz in der (qua Rechtsnatur eigentümerlosen) Privatstiftung vorgesehen. Ausdruck dessen seien die Bestimmungen in Punkt XII. (Bericht an den Familienbeirat), Punkt XIV. (Zustimmungspflichtige Geschäfte) und insbesondere Punkt XXIV.3. der Stiftungsurkunde, wonach dem Familienbeirat das Kontrollrecht zukomme. Ein solches Kontrollrecht könne nur dann wirksam sein, wenn es auch mit entsprechenden Antrags- und Rechtsmittellegitimationen verbunden sei. Im Zweifel sei im Rahmen einer objektiven Auslegung der Stiftungsurkunde nicht davon auszugehen, dass der Stifter dem Familienbeirat ein umfassendes Kontrollrecht zukommen habe lassen wollen, allerdings ohne Möglichkeit, die im Rahmen der Kontrolle gewonnenen Informationen auch im Rahmen gerichtlicher Anträge und Rechtsmittel verwerten zu können. In ihrem Antrag vom 19.7.2023 habe die Rekurswerberin dargelegt, weshalb in der gegenwärtigen Situation ein Interessenskonflikt der aktuellen Vorstandsmitglieder und damit ein Kontrolldefizit vorliege. Ein Kollisionskurator für die Fragen der Vergütung sei nach ihrem Kenntnisstand bislang nicht bestellt worden. Dies verstärke aber die Wichtigkeit und Bedeutung der Kontrollfunktion der Mitglieder des Familienbeirats und deren rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungsgemäßen Gebarung der Privatstiftung.

Nach Ansicht der Rekurswerberin wäre das Erstgericht auch bei allenfalls fehlender Parteistellung der Rekurswerberin zur amtswegigen Berücksichtigung der aufgeworfenen und gerichtsnotorischen Themen angehalten gewesen, weshalb der angefochtene Beschluss auch in diesem Fall aufgrund des Amtswegigkeitsprinzips im Privatstiftungsrecht aufzuheben sei.

In seiner rechtzeitig erstatteten Rekursbeantwortung wendet das die Vergütung beanspruchende Stiftungsvorstandsmitglied Dr. MB*** vorab (aus anwaltlicher Vorsicht) die mangelnde Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin mit der Begründung ein, ihre Rechtsstellung sei nicht unmittelbar betroffen; der Antrag richte sich gegen die Stiftung in Liqu.. Im Übrigen beantragt er, dem Rekurs keine Folge zu geben.

In dem dem Rekursgericht zur Entscheidung vorgelegten Akt 47 Fr 2048/22i findet sich – als ON 18 – des Weiteren eine mit 22.8.2023 datierte, am 24.8.2023 beim Erstgericht eingelangte Stellungnahme der (weiteren) Begünstigten CJ*** mit dem Betreff „Ergänzung zu meiner Äußerung zu den Beschlüssen im offenen Verfahren 1. […] 47 Fr 2048/22i-15 […] 2. 47 Fr 2336/23t-3 […] 3. Antrag auf Verpflichtung Dr. MB*** zur Rückerstattung des Säumniszuschlages in der Höhe von EUR 3.642,30 an mich“. Zu 1. und 2. verweist die Einschreiterin auf das beiliegende Prüfergebnis der R***, das die Notwendigkeit zur Auflösung und Löschung der Stiftung belege. Zu 3. nimmt sie Bezug auf einen vom Finanzamt aufgrund der verspäteten Entrichtung der KEST verrechneten Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 3.642,30. Da sich der Vorstand geweigert habe, diesen Säumniszuschlag zu begleichen, habe sie diesen Betrag vorgestreckt. Der Betrag sei ihr von Dr. MB*** als Verursacher zurückzuerstatten, weshalb sie um entsprechende Beschlussfassung ersuche.

Der Akt 47 Fr 2048/22i enthält – erfasst als ON 21 – zudem eine Stellungnahme der Stiftungsprüferin zu Entlohnungsanträgen des Dr. MB*** vom 3.8.2023 und des Dr. MG*** vom 12.7.2023, welche der Stiftungsprüferin – laut eigener Stellungnahme – mit Beschluss vom 23.8.2023 übermittelt worden waren. Da sich diese Stellungnahme offensichtlich auf andere – nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens bildende – Anträge bezieht, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Stellungnahme.

Schließlich ist im Akt 47 Fr 2048/22i – als ON 22 – eine weitere Stellungnahme der CJ*** vom 4.10.2023, beim Erstgericht eingelangt am 6.10.2023, mit dem Betreff „1. Entlohnungsantrag Dr. MB*** – Äußerung als Antragsgegnerin 2. Antrag auf Festsetzung der für mich anfallenden Kosten auf ein Drittel der für die unmittelbare Stiftungs-Auflösung erforderlichen Tätigkeiten“ erfasst.

Rechtliche Beurteilung

1. Aufgrund der Aktenführung des Erstgerichts sieht sich das Rekursgericht zur Vermeidung weiterer Unklarheiten zu folgenden Vorbemerkungen veranlasst:

1.1. Wie sich aus obiger Darstellung der Inhalte der vom Erstgericht zu 47 Fr 1973/22z und 47 Fr 2048/22i geführten Verfahren ergibt, wurde der – seinerzeit eventualiter gestellte – Entlohnungsantrag des Dr. MB*** im Akt 47 Fr 1973/22z erfasst. In dem vom Erstgericht dem Rekursgericht nunmehr zur Entscheidung vorgelegten Akt 47 Fr 2048/22i ist dieser Antrag nicht enthalten . Dieser hatte vielmehr die – oben näher dargestellte – Mitteilung und Anregung der nunmehrigen Rekurswerberin zum Gegenstand. Dementsprechend weist auch der nunmehr Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Beschluss vom 17.7.2023 – auf der ersten Seite – das Aktenzeichen 47 Fr 1973/22z (und nicht 47 Fr 2048/22i ) auf; die Folgeseiten sind mit dem offenkundig falschen Aktenzeichen 7 Cg 41/22g versehen. Dem Rekursgericht wurde zunächst ausschließlich der Akt 47 Fr 2048/22i zur Entscheidung vorgelegt. In diesem war der – mit dem Aktenzeichen 47 Fr 1973/22z versehene – nunmehr angefochtene Beschluss vom 17.7.2023 als ON 13 einjournalisiert. Die Rekurswerberin SF*** brachte ihren Rekurs damit korrespondierend auch zum Aktenzeichen 47 Fr 1973/22z ein. Das Erstgericht versah diesen Rekurs jedoch – handschriftlich – mit dem Aktenzeichen 47 Fr 2048/22i und erfasste ihn als ON 15 in diesem Akt. Ausgehend vom Inhalt des dem Rekursgericht vom Erstgericht vorgelegten Akts 47 Fr 2048/22i erfolgten alle für das vorliegenden Rekursverfahren maßgeblichen gerichtlichen Zustellungen – vor allem jene des Beschlusses vom 17.7.2023 und des Rekurses vom 11.8.2023 – ausschließlich im Akt 47 Fr 2048/22i .

Aufgrund dieser Vermengung der Akten durch das Erstgericht leitete das Rekursgericht diesem den zur Entscheidung vorgelegten Akt 47 Fr 2048/22i mit Beschluss vom 27.11.2023, 3 R 116/23t, mit ausführlichen Hinweisen und Aufträgen, insbesondere hinsichtlich der Journalisierung und Vorlage des Aktes 47 Fr 1973/22z zurück. Diesen Aufträgen kam das Erstgericht nicht nach. Vielmehr begnügte es sich damit, dem Rekursgericht mittels von der Sachbearbeiterin unterfertigter Mitteilung vom 3.1.2024 – aber im Übrigen kommentarlos – neuerlich den Akt 47 Fr 2048/22i „samt Beiakt 47 Fr 1973/22z“ vorzulegen.

Entgegen dem Auftrag des Rekursgerichts sind weder der – richtig – unter diesem Aktenzeichen ergangene, nunmehr angefochtene Beschluss vom 17.7.2023, noch die weiteren sich auf diesen Beschluss beziehenden Aktenbestandteile (Verfügungen, Rechtsmittel und -beantwortungen, Zustellnachweise, etc.) im Akt 47 Fr 1973/22z journalisiert. Auch die weiteren Aufträge wurden vom Erstgericht nicht beachtet.

1.2. In Bezug auf die Ausfertigung des dem Rekursgericht nunmehr als Beiakt vorgelegten Akts 47 Fr 1973/22z gilt es zudem Folgendes festzuhalten: Wie sich aus obiger Darstellung unter I. ergibt, war dieser Akt dem Rekursgericht bereits im vergangenen Jahr zur Entscheidung im rekursgerichtlichen Verfahren 3 R 157/22w vorgelegt worden. Es wird auf obige Darstellung verwiesen. Anhand der rekursgerichtlichen Entscheidung vom 9.5.2023 zu 3 R 157/22w ist ersichtlich, dass die Journalisierung des dem Rekursgericht nunmehr vorgelegten Akts 47 Fr 1973/22z eine gänzlich andere ist als jene des dem Rekursgericht im Verfahren 3 R 157/22w vorgelegten Akts 47 Fr 1973/22z. So war der zu 3 R 157/22w des Oberlandesgerichts Innsbruck angefochtene Beschluss vom 5.10.2022 seinerzeit mit der ON 7 versehen. In der dem Rekursgericht jetzt zu 3 R 116/23t vorgelegten Version des Akts 47 Fr 1973/22z trägt der erstgerichtliche Beschluss vom 5.10.2022 jedoch die (händisch angebrachte) ON 3.

Gleiches gilt für alle übrigen Geschäftsstücke des Akts 47 Fr 1973/22z. So trägt etwa der seinerzeitige Rekurs der SF*** vom 19.10.2022 nunmehr die ON 4. In dem dem Rekursgericht im Verfahren 3 R 157/22w vorgelegten Akt 47 Fr 1973/22z handelte es sich dabei um die ON 9.

Es wird auf den Inhalt des Beschlusses des Rekursgerichts vom 9.5.2023, 3 R 157/22w, verwiesen, aus dem die seinerzeitige Journalisierung anhand der dort bei den einzelnen Aktenbestandteilen angeführten Ordnungsnummern ersichtlich ist (siehe Seite 5ff).

Die unterschiedliche Journalisierung ergibt sich offenkundig daraus, dass das Erstgericht in der nunmehr vorgelegten Version des Akts 47 Fr 1973/22z zum Teil ursprünglich – korrekt – eigenständig erfasste Geschäftsstücke nunmehr – vollkommen unstrukturiert und nicht chronologisch – entweder in einzelnen Ordnungsnummern zusammenfasst oder gar nicht journalisiert. So besteht etwa die ON 1 nunmehr nicht lediglich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Dr. MB*** vom 13.7.2022 samt Beilagen, sondern beinhaltet die erste Seite der ON 1 jetzt die zeitlich erst auf den Antrag folgende Äußerungsaufforderung des Erstgerichts vom 15.7.2022.

1.3. Da dem Rekursgericht aufgrund der Vorlage des Akts 47 Fr 1973/22z zwischenzeitig aber der bezughabende Antrag des Dr. MB*** vorliegt, auf welchen sich der angefochtene Beschluss bezieht und daraus keine der Rekursentscheidung entgegenstehenden Hindernisse zu entnehmen sind, wird – ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht einerseits den rekursgerichtlichen Aufträgen nicht nachgekommen ist und andererseits einen unvollständig und nicht den Bestimmungen der Geo (etwa § 375 Abs 1 Geo) entsprechend journalisierten Akt vorgelegt hat – zur Vermeidung weiterer Verzögerungen und im Sinn einer an der Sachentscheidung orientierten Vorgehensweise von der neuerlichen Rückleitung der Akten an das Erstgericht abgesehen. Nach dem vorliegenden Aktenstand fehlt es – wie nachfolgend dargelegt – bereits an der erforderlichen Rechtsmittellegitimation.

2. Der Rekurs der Einschreiterin SF*** ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

2.1. Gemäß § 19 PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren (Abs 1). Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen (Abs 2).

Hinsichtlich der auch hier – wie bei jedem Rechtsmittel – vorab zu prüfenden Rechtsmittellegitimation gelten die gleichen Grundsätze wie vom Rekursgericht in seiner in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung vom 9.5.2023, 3 R 157/22w und 3 R 158/22t, dargelegt. Aufgrund der Identität der seinerzeitigen und nunmehrigen Verfahrensbeteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die dortigen Ausführungen des Rekursgerichts (insb auf den Seiten 10ff) verwiesen und Folgendes ergänzt:

2.2. Formelle Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG kommt der Rekurswerberin hier schon deshalb nicht zu, weil sie im vorliegenden Verfahren weder Antragsgegnerin noch Antragstellerin ist. Wie bereits im Beschluss vom 9.5.2023 zu 3 R 157/22w dargelegt richtet sich der Entlohnungsantrag nicht gegen die Rekurswerberin, sondern gegen die Privatstiftung. Dementsprechend enthält der angefochtene Beschluss auch keine Zahlungsverpflichtung der Rekurswerberin. Allein die Zustellung des bekämpften Beschlusses verleiht weder Parteistellung noch Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006882). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung vermag auch der Umstand, dass die Rekurswerberin offenbar in anderen Entlohnungsanträgen – aus welchen Gründen auch immer – als Antragsgegnerin bezeichnet wird, daran nichts zu ändern, war dies in Bezug auf den vorliegenden Entlohnungsantrag doch jedenfalls nicht der Fall. Ob allein die formelle Benennung als Antragsgegnerin ausreicht, um eine Parteistellung und Rekurslegitimation zu begründen, kann hier dahingestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass nach der Rsp eine rein formelle Beschwer zur Begründung einer Rechtsmittellegitimation nicht immer ausreicht. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein (6 Ob 234/09v; 6 Ob 45/09z). Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0041868; RS0006641). Es muss ein subjektives Recht betroffen sein, nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]).

2.3. Aber auch in Bezug auf die materielle Parteistellung der Rekurswerberin ergibt sich keine Änderung im Verhältnis zur Beurteilung des Rekursgerichts im Beschluss vom 9.5.2022, 3 R 157/22w. Zur Begründung ihrer Rekurslegitimation beruft sich die Rekurswerberin auf ihre Stellung als Begünstige, Letztbegünstigte und Mitglied des Familienbeirats der Privatstiftung.

2.3.1. Was die Stellung der Rekurswerberin als Mitglied des Familienbeirats betrifft, genügt es – neuerlich (vgl ErwGr 3 R 157/22w ErwGr 1.3.ff) – darauf zu verweisen, dass diesem laut Stiftungsurkunde (Pkt VIII.) zwar grundsätzlich in gewissen Bereichen Organstellung zukommt, ihm dort jedoch keinerlei Befugnisse und Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der (gerichtlichen) Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands eingeräumt werden. Allein die dem Familienbeirat zukommenden, von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten allgemeinen Kontroll- und Beratungsrechte (Pkt XII.3. und XXIV.3. der Stiftungsurkunde) sowie die in XII.1. der Stiftungsurkunde geregelte Berichtspflicht des Stiftungsvorstands, vermögen daran nichts zu ändern, ist doch in Pkt XXIV.1. der Stiftungsurkunde demgegenüber die Zuständigkeit des Familienbeirats ausdrücklich und sehr detailliert geregelt. Ein Mitwirkungs- oder auch nur Kontrollrecht in Bezug auf die Stiftungsvorstandsvergütung ist dort allerdings nicht angeführt. Diese ist vielmehr in XV. der Stiftungsurkunde geregelt. Dort ist ausschließlich eine Prüfungsbefugnis/-pflicht des Stiftungsprüfers vorgesehen.

Nach stRsp setzt ein Rekursrecht im Verfahren außer Streitsachen die Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses des Rekurswerbers durch den angefochtenen Beschluss voraus (RIS-Justiz RS006641; RS0006497). Maßgeblich ist das Kriterium der „unmittelbaren“ Betroffenheit. Weder wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung reichen aus; unmittelbare Beeinflussung iSd zitierten Rsp liegt nur dann vor, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten des Rechtsmittelwerbers ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (6 Ob 100/22g; RIS-Justiz RS0123028). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht; die Beurteilung hängt vom Zweck des konkreten Verfahrens ab (RIS-Justiz RS0123027 [T5]; RS0123028 [T2]). In Zusammenhang mit der Rekurslegitimation eines Stifters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung des Stifters in diesen Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt und es dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung ankommt, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden (6 Ob 100/22g; 6 Ob 85/01w je mwN).

Nichts anderes aber kann hier gelten. Für die von der Rekurswerberin intendierte Auslegung der Stiftungsurkunde im Sinn eines dem Familienbeirat eingeräumten umfassenden Kontrollrechts, das sich auch auf gerichtliche Anträge und Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Stiftungsvorstandsvergütung erstrecke, bleibt hingegen kein Raum. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln (6 Ob 102/23b; RIS-Justiz RS0108891 [T23]). Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden (6 Ob 102/23b; 6 Ob 116/01d; 6 Ob 198/13f; 6 Ob 122/16h; RIS-Justiz RS0108891 [T5]). Bestimmungen in Satzungen sind daher nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB und damit nach nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (6 Ob 102/23b; 18 Ocg 1/21b; RIS-Justiz RS0108891 [T4, T9]; RS0008813). Gerade weil in der Stiftungsurkunde die dem Familienbeirat zukommenden Befugnisse sehr detailliert geregelt sind, dort das von der Rekurswerberin nunmehr begehrte Mitwirkungsrecht aber nicht einmal im Ansatz angesprochen ist, muss iSd gebotenen objektiven Auslegung davon ausgegangen werden, dass der Stifter ein solches nicht vorsehen wollte.

Mangels jeglicher in der Stiftungsurkunde vorgesehener Befugnisse und Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der (gerichtlichen) Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands, kommt daher weder dem Beirat noch einem einzelnen Beiratsmitglied eine diesbezügliche Antrags- oder Rekurslegitimation zu.

2.3.2. Dass sich auch aus der Stellung der Einschreiterin als Begünstigte bzw Letztbegünstigte eine Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren nicht ergibt, wurde in der rekursgerichtlichen Entscheidung vom 9.5.2023, 3 R 157/22w, unter Verweis auf die zahlreiche und kasuistische Judikatur zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Privatstiftungsrecht ebenfalls bereits erläutert (vgl dort ErwGr 1.4.). Zutreffend mag sein, dass sich die Höhe der Vergütung des Stiftungsvorstands auf die Vermögenslage der Privatstiftung und damit letztlich auch auf die Auseinandersetzungsansprüche im Zusammenhang mit der Liquidation der Stiftung auswirkt. Daraus ergibt sich allerdings ausschließlich eine wirtschaftliche Betroffenheit der Rekurswerberin, nicht aber eine Beeinträchtigung in ihrer rechtlich geschützten Stellung. Dass die Berührung bloß wirtschaftlicher Interessen nicht genügt, wurde unter ErwGr 2.3.1. bereits dargelegt (6 Ob 98/14a; RIS-Justiz RS0006641 [insb T5, T19]; RS0123028 [T7]). Auch das Oberlandesgericht Wien verneinte zu 28 R 59/12w (= 28 R 60/12t und 28 R 61/12i) die Rekurslegitimation der Stifterin und Begünstigten in einem Verfahren zur Bestimmung der Vorstandsvergütung mangels Eingriffs in deren rechtlich geschützte Stellung, was zur Zurückweisung der von dieser erhobenen Rekurse führte. Auch Arnold sieht für die (generelle) Erweiterung der Rekurslegitimation über jene der Privatstiftung und des betroffenen Stiftungsvorstandsmitglieds hinaus keine Notwendigkeit ( Arnold Privatstiftungsgesetz 4 § 19 Rz 23).

Zu beachten ist ferner die Rsp, wonach Letztbegünstigten nach § 6 PSG Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zukommen, als sie ihnen vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG (6 Ob 19/06x; RIS-Justiz RS0120842). Auch die materielle Parteistellung eines Letztbegünstigten ist danach zu beurteilen, ob seine rechtlich geschützte Stellung im konkreten Fall unmittelbar beeinflusst ist (6 Ob 130/19i). Dass der Rekurswerberin in ihrer Stellung als Letztbegünstigte oder Begünstigte – nicht als Mitglied des Familienbeirats – konkrete Mitwirkungsrechte an der Bestimmung der Vorstandsvergütung – entweder durch Gesetz oder die Stiftungsurkunde – eingeräumt wären, behauptet sie nicht einmal. Aus dem Gesetz, insb § 19 PSG oder der Stiftungsurkunde sind solche Rechte nicht ableitbar.

2.4. Hinsichtlich der im Rekurs angesprochenen Bestellung eines Kollisionskurators wird auf die Entscheidung 6 Ob 149/12y verwiesen. Dort stellte das Höchstgericht klar, dass bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Firmenbuchgericht. Dies leitet der Oberste Gerichtshof daraus ab, dass der Gesetzgeber weder in § 19 PSG noch in den Gesetzesmaterialien auch nur andeutungsweise die Erforderlichkeit der Bestellung eines Kollisionskurators zum Ausdruck bringt.

3. Der Rekurs war daher mangels Rekurslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gleiches gilt für die im Akt 47 Fr 2048/22i erfassten Eingaben der – nicht qualifiziert vertretenen – Einschreiterin CJ*** vom 22.8.2023 (ON 18) und 4.10.2023 (ON 22), sofern diese als Rekurse gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Erstgerichts vom 17.7.2023 oder als Rekursbeantwortungen zum dagegen erhobenen Rekurs der SF*** zu verstehen sind. Da auch dieser Einschreiterin nach dem Inhalt der Stiftungsurkunde im gegebenen Zusammenhang keine andere Stellung zukommt als der Rekurswerberin, nämlich „nur“ die eines Mitglieds des Familienbeirats und einer Begünstigten bzw Letztbegünstigten, kann auch ihr weder eine Rechtsmittel- noch eine Rechtsmittelbeantwortungslegitimation zugestanden werden, weshalb auch ihre Eingaben – sofern sie als Rekurs oder Rekursbeantwortung zu verstehen sind – als unzulässig zurückzuweisen waren. Insoweit sich aus diesen beiden Eingaben darüber hinausgehende Anträge bzw Anregungen ergeben oder sich diese Eingaben auf andere Verfahren beziehen, werden diese vom Erstgericht einer weiteren Behandlung zuzuführen sein (vgl bereits den Hinweis in dem in dieser Rechtssache ergangenen Rückleitungsbeschluss des Rekursgerichts vom 27.11.2023).

5.1. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 40 PSG, 78 Abs 2 AußStrG, zumal sich die Beteiligten im Rechtsmittelverfahren mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden. Der Rekursgegner hat in seiner rechtzeitigen Rekursbeantwortung zutreffend auf die fehlende Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin wegen mangelnder Rechtsstellung hingewiesen, was zu einer Kostenersatzpflicht der Rekurswerberin führt (5 Ob 223/23i; RIS-Justiz RS0124565). Gegenstand des Verfahrens war die vom Rekursgegner beanspruchte und vom Erstgericht antragsgemäß zuerkannte Entlohnung in einem Betrag von EUR 22.889,99 (§ 4 RATG), weshalb die Rekurswerberin dem Rekursgegner die auf dieser Bemessungsgrundlage richtig und rechtzeitig verzeichneten Kosten zu ersetzen hat.

5.2. Die – nicht qualifiziert vertretene – Einschreiterin CJ*** hat für ihre Eingaben keine Kosten verzeichnet. Aufgrund der Zurückweisung deren Eingaben käme ihr im gegenständlichen Verfahren ein Kostenersatzanspruch aber ohnehin nicht zu.

6. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren. Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0007696, RS0044110, RS011498, RS0044233). Nach völlig einhelliger Auffassung betreffen den Kostenpunkt etwa alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters (1 Ob 11/02b; 3 Ob 177/02d). Auch die gerichtliche Bestimmung der Vergütung der Stiftungsvorstandsmitglieder stellt eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd zitierten Bestimmung dar (6 Ob 149/12y). Der Umstand, dass der Rekurs zurückzuweisen und daher keine meritorische Entscheidung zu fällen war, ändert daran nichts. Der Ausschluss des Revisionsrekurses in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG betrifft nämlich nicht nur meritorische Entscheidungen, sondern erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (6 Ob 149/12y; 6 Ob 179/11h, RIS-Justiz RS0007695). Es war daher auszusprechen, dass der Revisionsrekurs – hinsichtlich aller Spruchpunkte – absolut unzulässig ist.

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