JudikaturOGH

RS0123405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (so schon 2 Ob 194/01w; 2 Ob 38/02f).

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