7Ob104/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Jilek Reif Rechtsanwälte GmbH in Pöls Oberkurzheim, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 10. Juli 2024, GZ 2 R 141/24w 51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagsvertreter am 24. 7. 2024 (§ 89 Abs 2 GOG) zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die (außerordentliche) Revision des Klägers ist verspätet.
[3] 1. Die Frist für die Revision beträgt vier Wochen und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 505 Abs 2 ZPO). Die Revision ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 505 Abs 1 ZPO).
[4] 2. Die Tage des Postlaufs werden nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG aus (RS0041753; RS0060177). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584; RS0043564; RS0043729). Das Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608; RS0006979). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (RS0041584 [T22]).
[5] 3. Der letzte Tag der 4 wöchigen Revisionsfrist war der 16. 9. 2024. Der Kläger brachte am 13. 9. 2024 und ergänzend am 14. 9. 2024 ein als „Abänderungsantrag und Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel per Elektronischem Rechtsverkehr beim unzuständigen Berufungsgericht ein, das die Weiterleitung an das Erstgericht am 16. 9. 2024 veranlasste. Das in eine außerordentliche Revision umzudeutende (vgl RS0110049 ; RS0123405 ) Rechtsmittel langte am 17. 9. 2024 und damit verspätet beim Erstgericht ein.
[6] 4. Die außerordentliche Revision ist daher als verspätet zurückzuweisen.
[7] 5. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0036673 ; RS0041666 ) vorliegt.
[8] 6. Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (RS0043690 [T6, T7]).