6Ob122/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Tischler Tischler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 10. Dezember 2015 verstorbenen M***** D*****, zuletzt *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 5 R 163/16d 48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2016, GZ 20 Cg 94/14x 40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen (Beweislast?) im Unterlassungsprozess nach § 1330 ABGB bei Tod des Beklagten vor Schluss der Verhandlung erster Instanz die Wiederholungsgefahr wegfällt. Allerdings hat das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr ohnehin bejaht, sodass der Kläger diesbezüglich nicht beschwert ist.
2. Aber auch der Kläger vermag keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0031883 [T28]). Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar (RIS Justiz RS0107768) bzw ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), es sei denn, es läge eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vor. Eine solche wird aber vom Kläger in seiner Revision nicht aufgezeigt. Dessen maßgebliches Argument, es sei nicht nachvollziehbar, worin „wirklich in rechtlicher Beurteilung ein Unterschied“ zwischen jenen Äußerungen, hinsichtlich welcher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, und einer weiteren Äußerung, hinsichtlich welcher das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, liegen sollte, geht auf die Argumente des Berufungsgerichts gar nicht näher ein. Mit den noch revisionsgegenständlichen Äußerungen war im Übrigen nicht zwingend der Vorwurf eines unehrenhaften oder kriminellen Verhaltens im Sinn einer Selbstbereicherung verbunden. Sie erfassten nach allgemeinem Verständnis lediglich den Vorwurf schlechter wirtschaftlicher Gebarung; durch diesen Vorwurf hat der Kläger aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen keinen materiellen Schaden erlitten.
3. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.