JudikaturOGH

6Ob14/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Quendler, Klaus Partner, Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Peter P*****, 2. Verein *****, und 3. Nikolaus K*****, alle vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2007, GZ 30 R 21/07i-18, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck; die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei unbefangener Auslegung verstanden wird (stRsp RIS-Justiz RS0031815; RS0115084; RS0111733). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist (6 Ob 207/07w; RIS-Justiz RS0031883), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht angenommen werden können. Dies gilt auch für die Frage, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt sowie was noch zulässige Kritik ist (6 Ob 81/06i mwN). Die Äußerungen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind, finden sich wörtlich weder in dem vom Erstbeklagten verfassten und in das Internet gestellten Text noch in den darauf beruhenden Zeitungsartikeln. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Kritik in den schriftlichen Äußerungen an der Exportgenehmigung nach dem Gesamtzusammenhang für den unbefangenen Leser deutlich erkennbar gegen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit richtet und nicht den Bedeutungsinhalt hat, den die Klägerin in ihrem Unterlassungsbegehren unterstellt, ist jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig. Wenn das Berufungsgericht weiters der Auffassung war, aus den Äußerungen könne zwar der Vorwurf „herausgelesen" werden, die Klägerin sei mitverantwortlich, dass Waffen in großem Umfang auf den Schwarzmarkt gelangt seien, dieser auf einem wahren Tatsachensubstrat beruhende Vorwurf sei jedoch keine exzessive Wertung, so ist auch dies keine Beurteilung, die einer Korrektur bedürfte.

Eine der Äußerung angeblich zu entnehmende Behauptung, die Klägerin habe sich die Exportgenehmigung erschlichen, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.

Der letzte Absatz der schriftlichen Äußerung des Erstbeklagten steht, wie die Revisionswerberin erkennt, im Bezugszusammenhang mit der Einleitung des Textes und lässt sich ungezwungen als Ironisierung der dort wiedergegebenen Aussagen Gaston G*****s verstehen. Die Untersagung einer „Verhöhnung" dieser Aussage wird von der Klägerin nicht begehrt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

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