6Ob208/07t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Helmut M*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Stefan P*****, und 2. Die F*****, beide vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Juli 2007, GZ 6 R 126/07g-14, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Mai 2007, GZ 29 Cg 60/07b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete, in einer vorgreifenden Beweiswürdigung des Rekursgerichts liegende Nichtigkeit ist nicht gegeben. Auch eine sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist nämlich ein Akt der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (EFSlg 64.149 ua).
Das Rekursgericht beurteilte die inkriminierten Äußerungen zwar primär als unwahre Tatsachenbehauptungen, meinte aber, falls die Vorwürfe Werturteile seien, so liege auf Basis des dazu vorgebrachten Tatsachensubstrats ein Wertungsexzess vor. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113943).