RS0112939 – OGH Rechtssatz
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt für jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen.