Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, wider die beklagten Parteien 1. M***** D*****, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien und 2. Ing. M*****, wegen Feststellung, Duldung, Unterlassung und Herausgabe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2015, GZ 1 R 49/15f 101, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Urteil vom 21. 1. 2015 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Die Revision sei nicht zulässig.
Der Kläger stellte in der Folge den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf (nachträgliche) Zulassung der ordentlichen Revision, verbunden mit der Ausführung der Revision, weiters erhob er gegen das Urteil des Berufungsgerichts auch die außerordentliche Revision.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision samt der ordentlichen Revision zurück und berichtigte den Bewertungsausspruch des berufungsgerichtlichen Urteils dahin, dass es die einzelnen Teile des Spruchs des berufungsgerichtlichen Urteils jeweils mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertete. Schließlich wies es die außerordentliche Revision des Klägers als jedenfalls unzulässig mit der Begründung zurück, der Entscheidungsgegenstand übersteige zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.
Der Kläger erhob fristgerecht den Rekurs gegen die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Das Erstgericht verfügte nicht die Zustellung des Rekurses an die beklagten Parteien, sondern direkt die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.
Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
Der Rekurs ist (auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO) zulässig (RIS Justiz RS0043676; RS0112633).
Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 521 Abs 1 zweiter Satz ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen (§ 521a Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO).
Ein Beschluss, mit dem wie hier ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren (RIS Justiz RS0125481 [T5]).
Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall daher zweiseitig.
Das Erstgericht wird daher den Rekurs den Beklagten zustellen und sodann den Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortungen bzw nach erfolglosem Ablaufen der zweiwöchigen Rekursbeantwortungsfrist neuerlich im Weg des Berufungsgerichts vorlegen müssen.
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