3Ob179/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****verein *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagten Parteien 1. E*****verein ***** – F*****, 2. J*****, beide vertreten durch Mag. Klaus Rinner, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. März 2017, GZ 22 R 35/17d 27, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Wels vom 23. November 2016, GZ 6 C 179/16y 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
1. Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0020919 [T1]). Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegende Leistungsstörungen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (RIS-Justiz RS0013628 [T2]). Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (RIS-Justiz RS0018881). Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags verwirklicht wurde, hängt wegen der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111817).
2. Hier sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass die sofortige Beendigung der festgestellten Benützungsvereinbarung aufgrund der (unstrittigen) Änderung der Statuten des Erstbeklagten („Emanzipation“ zum Hauptverein) gerechtfertigt und das Räumungs- sowie das Unterlassungsbegehren gegen die Beklagten berechtigt seien. Der Revision gelingt es nicht, in der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die konkrete Vereinbarung über die Benützung der (im Alleineigentum des Klägers stehenden) Sportanlage bezieht, eine Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen allgemeinen Fragen zu Eingriffs- und Kontrollrechten in Statuten von Zweig- und Hauptvereinen ist nicht einzugehen, weil die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist (RIS-Justiz RS0111271 [T2]).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.