RS0108902 – OGH Rechtssatz
Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.