2Ob53/20p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** M*****, verstorben am ***** 2019, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des P***** G*****, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 23 R 2/20m 17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Eine Sonderbestimmung für Verlassenschaftssachen gibt es nicht. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde hier am 24. 2. 2020 zugestellt. Die 14 tägige Revisionsrekursfrist endete daher am 9. 3. 2020. Der am 10. 3. 2020 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (vgl 1 Ob 32/20t mwN; RS0108631 [T3]).