JudikaturOGH

3Ob165/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H* AG, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei C* W*, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 102.128,15 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss (Pkt 2) des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Juni 2022, GZ 13 R 252/21p 248, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 15. Juli 2021, GZ 5 E 23/18k 181, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach aus, dass die versteigerten Superädifikate der Verpflichteten samt Zubehör dem namentlich genannten Meistbietenden um das Meistbot von 360.000 EUR zugeschlagen werden.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs zurück, weil sie den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung erst verspätet nach deren Verkündung erklärt habe und kein Fall einer nach § 187 Abs 1 EO zulässigen Rekurserhebung vorliege. In der Begründung ging das Rekursgericht auch inhaltlich auf die im Rekurs der Verpflichteten geltend gemachten Einwände ein mit dem Ergebnis, dass diese keinen der in § 184 EO taxativ aufgezählten Widerspruchsgründe erfüllten und die Berufung auf einen abgewiesenen Einstellungsantrag gegen das Neuerungsverbot verstoße.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Der von der Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nach der Aktenlage verspätet.

[4] Die (Revisions-)Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – 14 Tage (RS0118952). Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Verpflichteten am 17. 6. 2022 zugestellt. Den dagegen persönlich verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs gab sie am 2. 7. 2022 und daher erst nach Ablauf der 14 tägigen Rekursfrist zur Post. Der gleichzeitig eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der Verpflichteten (zur Abfassung des außerordentlichen Revisionsrekurses) konnte die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht mehr unterbrechen. Ein verspätetes Rechtsmittel ist zurückzuweisen (vgl RS0108631 [T6]).

[5] 2. Der Revisionsrekurs ist darüber hinaus auch absolut unzulässig.

[6] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – auch im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 100/22k mwN). Ein solcher bestätigender Beschluss liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich dann vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456; 3 Ob 19/16i; ebenfalls zum Rekurs gegen eine Zuschlagserteilung vgl 3 Ob 253/03g). Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, diesen aber auch inhaltlich behandelt und dessen Berechtigung verneint, so liegt ebenfalls ein bestätigender Beschluss vor. Dabei genügt es, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt ist (RS0044456 [T4; T6]; RS0044232 [T16]).

[7] Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Rekursgericht auf die von der Verpflichteten im Rekurs geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen eingegangen ist und diese als zur Darlegung eines Widerspruchsgrundes gegen die Zuschlagserteilung – und damit auch eines berechtigten Rekursgrundes – nicht geeignet beurteilt hat.

[8] Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig und auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

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