2Ob175/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. E***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch RUDECK-SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen Kostenersatz gemäß §§ 50, 55 WrBauO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2016, GZ 48 R 376/13v 66, womit infolge der Rekurse sämtlicher Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 11. Oktober 2013, GZ 24 Nc 1/12k 39, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Antragsteller am 10. 8. 2016 zugestellt.
Gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz WrBauO in der hier noch maßgeblichen, bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung ist hinsichtlich der ua nach § 50 WrBauO zu leistenden Kostenersätze der mittlerweile außer Kraft getretene § 59 Abs 8 WrBauO noch sinngemäß anzuwenden (vgl 2 Ob 216/14z = ON 62). Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie endete daher am 24. 8. 2016. Der erst am 31. 8. 2016 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach verspätet. Die in § 222 Abs 1 ZPO angeordnete Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 15. Juli und dem 17. August findet im Außerstreitverfahren nicht statt (§ 23 Abs 1 AußStrG; RIS Justiz RS0108631 [T7]).
Das verspätete Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.