JudikaturOGH

3Ob99/21m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*****, geboren ***** 1983, *****, vertreten durch Dr. Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 2021, GZ 51 R 14/21i, 51 R 23/21p 50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2020, GZ 2 Fam 3/20t 38, mit einer Maßgabe bestätigt und der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Jänner 2021, GZ 2 Fam 3/20t 42, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin (Mutter) schuldig, dem Antragsteller (Sohn) ab dem 1. Februar 2017 bestimmte monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, und es sprach mit dem weiteren Beschluss über den begehrten Kostenersatz ab.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss über die Unterhaltsleistungen nicht Folge und hob den im zweiten Beschluss gefassten Kostenzuspruch wegen des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts (§ 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG) ersatzlos auf.

[3] Den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung über die festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob Leistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[4] Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde der Antragsgegnerin am 29. April 2021 zugestellt.

[5] Mit ihrem dagegen am 25. Mai 2021 elektronisch eingebrachten Revisionsrekurs beantragt die Antragsgegnerin, das Begehren auf Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts zur Gänze abzuweisen.

[6] Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine Sonderbestimmung für (außerstreitige) Unterhaltssachen gibt es nicht. Die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses erfolgte am 29. April 2021. Die 14 tägige Revisionsrekursfrist endete, weil der 13. Mai 2021 ein Feiertag war, gemäß § 126 Abs 2 ZPO iVm § 23 Abs 1 AußStrG am 14. Mai 2021. Der erst am 25. Mai 2021 eingebrachte Revisionsrekurs ist somit verspätet und deshalb zurückzuweisen (vgl RS0108631 [T6]).

[8] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG. Das Erstgericht hat sich die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten.

Rückverweise