Übersicht der Entscheidungen zu § 562 ZPO
A Rechtsnatur der gerichtlichen Aufkündigungen
als Formalakt
B Der Kündigungsinhalt (das Kündigungsbegehren)
C Der Auftrag zur Übergabe oder zur Übernahme
D Die Einwendungen : Allgemeines
E Eventualmaxime
Informationen zu § 562 ZPO
Verweisungen:
Zurücknahme der Kündigung: Bei § 571 ZPO
Zurücknahme der Einwendungen: Bei § 562 ZPO
Legitimation: Bei § 561 ZPO
Verhältnis früherer zu späterer Kündigung §§ 233, 411 Aa, 230, 568 B ZPO.
Achtung! Änderung der Rechtslage durch KSchG!
§ 11a ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 11a Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
…der Vorsitzende auch befugt, 1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen ( §§ 560 bis 570 ZPO ) zu entscheiden; 2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann…
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