Einwendungen im Sinne des § 562 ZPO können nur gegen die Aufkündigung eines dem § 560 ZPO unterliegenden Bestandvertrages erhoben werden. Mangels dieser Voraussetzung kann ein Verfahren im Sinne des § 571 ZPO nicht eingeleitet werden. Unzulässige Einwendungen sind in jeder Lage des Rechtsstreites zurückzuweisen. Weder die Partei, die sie erhoben, noch die Partei, die sich in Verhandlungen darüber eingelassen hat, kann Kostenersatz verlangen.
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