Übersicht der Entscheidungen zu § 170 ABGB nF BGBl 1977/403
A) § 170 ABGB Fassung vor UeKindG
B) § 170 ABGB Fassung nach UeKindG BGBl 1970/342
C) § 170 ABGB Fassung nach BGBl 1977/403 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes
Informationen zu § 170 ABGB
Anmerkung:
Aufgehoben durch KindRÄG bei B) siehe auch Entscheidung zu C) und umgekehrt auch im Hinblick auf fortlaufende Gleichstellungen!
§ 170 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 170 Handlungsfähigkeit des Kindes
…Handlungsfähigkeit des Kindes § 170. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es…
§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
…Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. § 310. Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im…
§ 865 1) Fähigkeiten der Personen.
…zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten. (2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person…
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