Übersicht der Entscheidungen zu § 170 ABGB nF BGBl 1977/403
A) § 170 ABGB Fassung vor UeKindG
B) § 170 ABGB Fassung nach UeKindG BGBl 1970/342
C) § 170 ABGB Fassung nach BGBl 1977/403 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes
Informationen zu § 170 ABGB
Anmerkung:
Aufgehoben durch KindRÄG bei B) siehe auch Entscheidung zu C) und umgekehrt auch im Hinblick auf fortlaufende Gleichstellungen!
§ 170 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 170 Handlungsfähigkeit des Kindes
…§ 170. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es…
§ 310 Erwerbung des Besitzes.
…Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. § 310. Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im…
§ 865 Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
…zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171 , bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten. (2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person…
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