Die Übertragung der Pflege und Erziehung eines unehelichen Kindes an dessen Vater setzt voraus, daß die Mutter durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährdet und damit die Voraussetzungen für die Entziehung der nach § 170 ABGB zunächst ihr allein zustehenden Recht gegeben sind (vgl § 176 ABGB).
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