Das Gesetz schließt nirgends aus, daß sich die nach § 170 ABGB primär zur Erziehung und Pflege des unehelichen Kindes berufene Mutter hiezu der Hilfe dritter Personen bediene darf. Es steht der Mutter vielmehr durchaus frei, Pflege und Erziehung des Kindes anderen Personen zu überlassen.
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