Der Ausdruck Sorge umfaßt sowohl das Recht wie die Pflicht, das uneheliche Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Recht findet dort seine Grenze, wo seiner Ausübung im Einzelfall das Wohl des Kindes entgegensteht. Durch die Neufassung des § 170 ABGB ist in diesem Belang keine Änderung gegenüber der früheren Regelung eingetreten.
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