10Bs43/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Februar 2025, HR*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 25. April 2025.
Text
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verdachts des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.
Über A* B* wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.11) mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Februar 2025 (ON 19) nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 17) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO mit Wirksamkeit bis 27. Februar 2025 verhängt.
Dagegen richtet sich die sodann angemeldete und auch ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 20).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Aktenlage ist A* B* im Sinne einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit, dass er die ihm zur Last gelegten Taten auch begangen hat, dringend verdächtig, er habe in C* und **
A.) gegen nachstehende Personen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar gegen
I.) seine Ehegattin D* B*, indem er ihr zumindest seit September 2018 bis 5. Dezember 2024 laufend Faustschläge gegen die Oberarme und Tritte gegen die Füße versetzte sowie sie an den Haaren hochzog, wodurch sie Blessuren und Hämatome am Körper erlitt, insbesondere er
a.) ihr am 28. November 2024 einen Schlüsselbund ins Gesicht warf, wodurch sie eine Beule samt Rötung erlitt;
b.) sie am 29. November 2024 an den Haaren erfasste und in die Höhe riss, wobei er gleichzeitig massiv auf sie einschlug;
c.) ihr am 5. Dezember 2024 einen Faustschlag in den Rücken und eine Ohrfeige versetzte;
d.) sie in der Woche zwischen 29. November 2024 und 5. Dezember 2024 gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, dass er sie und ihren „Neuen“ suchen werde und einige Tschetschenen kenne, die einen langen Bart und keine Skrupel hätten, ihr und E* den Kopf abzuschneiden;
e.) sie am 4. Jänner 2025 gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht übermittelte, dass ihr mit der Flex die Haut abgezogen und eine Gurke ohne Vaselin in den Arsch geschoben „werde“;
II.) seine am ** geborene Tochter F* B*, indem er ihr seit 2021 bis 5. Dezember 2024 beinahe täglich Schläge versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt, und sie wiederholt in ihrem Zimmer einsperrte, insbesondere er
a.) im März 2023 mit einem Kochlöffel auf sie einschlug;
b.) ungefähr Anfang November 2024 mit einem Kochlöffel zahlreiche Schläge gegen den Rücken, die Oberarme und auf die Finger versetzte, wobei er die Schläge mit einer solchen Wucht ausführte, dass der Kochlöffel zerbrach;
B.) in der Nacht von 29. November 2024 auf 30. November 2024 D* B* durch Gewalt zu Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Haaren hochzog und zu Boden schmiss, sie anschließend durch das Zimmer schliff und gegen die Wand drückte mehrmals mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang und die Tat beging, obwohl D* B* die Regelblutungen hatte, sodass sie in besonderer Weise erniedrigt wurde;
C.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt D* B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu einer Handlung genötigt, die besonders wichtige Interessen der D* B* verletzt, nämlich der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Beziehung, indem er ihr gegenüber äußerte, dass er andernfalls tatsächlich existierende intime Fotos von ihr veröffentlichen werde;
D.) am 2. oder 3. Dezember 2024 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er den Personalausweis der D* B* zerschnitt;
E.) nachstehende Personen am Körper verletzt, und zwar
I.) Ende November 2024 seinen am ** geborenen Sohn G* B*, indem er eine Gabel gegen dessen Rücken warf, wodurch dieser offene Wunden erlitt;
II.) im September 2017 seinen am ** geborenen Sohn H* B*, indem er ihn mit voller Wucht in den Maxi-Cosi-Sitz hineinwarf, wodurch dieser Hämatome erlitt.
Die – in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpfte – Dringlichkeit des Tatverdachts gründet auf die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der PI C* zu GZ **, insbesondere auf die Angaben der Opfer D* B* (ON 2.6, ON 5.3, ON 10.4) und F* B* (ON 3.3, ON 10.3). Die in sich konsistenten und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Opfer, die den Beschuldigten im Sinne der Tatvorwürfe belasten, finden zudem objektive Untermauerung, werden ihre Darlegungen zu den Fakten A. I. a. bis c.) sowie II. b.) doch durch vorliegende Lichtbilder zeigend die aus den Vorfällen resultierenden Verletzungen (ON 2.7, ON 6.3, ON 12.3) und den zum Faktum II. b.) zerbrochenen Kochlöffel (ON 5.7) sowie eine Verletzungsanzeige (ON 2.8) gestützt.
Die Angaben des Beschuldigten, der sich bisher lediglich zum Vorwurf der Vergewaltigung äußerte und diese in Abrede stellte, sind nach der derzeitigen Verdachtslage nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu relativieren.
Die subjektive Tatseite ist schon aufgrund des nach der Verdachtslage objektiv Geschehenen dringend indiziert (RIS-Justiz RS0098671).
Ausgehend vom dringenden Tatverdacht liegen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO vor:
Der Begriff der „schweren Folgen“ nach lit a des § 173 Abs 2 Z 3 StPO umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weit reichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43; RIS-Justiz RS0108487). Die schweren Folgen müssen aus einer Tat herrühren (RIS-Justiz RS0119762).
Unter diesen Prämissen ist aufgrund der Schwere der angelasteten Taten – insbesondere in Hinblick auf das zu Faktum B.) angelastete Verbrechen der Vergewaltigung – vom Vorliegen einer Tat mit schweren Folgen auszugehen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 681). Darüber hinaus sind insbesondere mit Blick auf die Häufung der Tathandlungen, mitunter gegen unmündige Personen, und deren Sozialschädlichkeit sowie das Ausmaß und die Wichtigkeit der effektiven Nachteile für die betroffene Familie auch die angelasteten Verbrechen der schweren Nötigung sowie der fortgesetzten Gewaltausübung als Anlasstaten mit schweren Folgen zu qualifizieren ( Nimmervoll , aaO Rz 657, 664).
Nach der dringenden Verdachtslage hat der Beschuldigte in den letzten Jahren eine deutlich ausgeprägte, kriminelle Bereitschaft gezeigt, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie hinsichtlich seiner Ehegattin sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nicht zu achten. Die sich im inkriminierten Verhalten zeigende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen Charaktermangel schließen, der zudem mit Blick auf die vorliegenden Chat- und Sprachnachrichten beinhaltend massive Beschimpfungen und Beleidigungen der Ehegattin (ON 5.9, ON 8.5, ON 23.5, ON 24.3) von exorbitanter Eifersucht und einer offensichtlich eingeschränkten Impulskontrolle geprägt ist.
Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte vom am 9. Dezember 2024 ihm gegenüber ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot und trotz einstweiliger Verfügung vom 19. Dezember 2024, wonach ihm unter anderem jegliche Kontaktaufnahme mit D*, F*, G* und H* B* untersagt wurde, völlig unbeeindruckt zeigte und er sich von einer Kontaktaufnahme zu D* und F* B* nicht abhalten ließ (ON 5.9, ON 8.3, ON 8.4, ON 8.5, ON 8.6, ON 23, ON 24.3). Insbesondere der Kontaktaufnahmeversuch am 24. Dezember 2024 zu F* B* mit 117 Anrufen (ON 8.6; ON 23) zeigt ein massiv aufdringliches Verhalten des Beschuldigten.
Berücksichtigt man ferner den Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung abermals seine Ehefrau gefährlich bedrohte, indem er ihr – über den Facebookaccount „I*“ – die Nachricht übermittelte, dass ihr mit der Flex die Haut abgezogen und eine Gurke ohne Vaselin in den Arsch geschoben werde (S. 3 in ON 8.5), in Zusammenschau mit seiner Androhung, er werde nach C* fahren (S. 2 in ON 23.5), ist die reale Befürchtung gegeben, dass er entgegen seiner Beteuerung, er habe seine Fehler eingesehen und würde sich auch nicht mehr melden, neuerlich einschlägig delinquiert.
Da bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen und in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0097738), ist somit konkret zu befürchten, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie die hier angelasteten, begehen.
Weiters liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit b sowie lit c vor, werden dem Beschuldigten doch wiederholte Tathandlungen angelastet und weist er zwei einschlägige Vorstrafen auf.
Die zur Darstellung gebrachten Gründe begründen mit Blick auf den Umstand, dass dem Beschuldigten die eingebrachte Scheidungsklage zugestellt wurde (S.4 in ON 7.3) und er bereits zuvor im Kontext der Trennung gegenüber der Ehegattin sinngemäß andeutete, dass sie eine solche bereuen werde („ Das bedeutet leben lang Krieg zwischen uns ...“, S. 2 in ON 8.5; „… warte ab du Miststück du bekommst alles zurück du Monster ... “, S. 6 in ON 8.5), sowie die – nach der Anzeigeerstattung verfassten – weiteren Drohungen der Ehegattin gegenüber in Zusammenschau mit den Beobachtungen der Beamten der PI C*, die den Beschuldigten am Schulweg der F* B*, die von D* B* zu Fuß begleitet wird, am 5. Februar 2025 um 7:15 Uhr und am 7. Februar 2025 um 7:20 Uhr mit seinem PKW auf- und abfahrend wahrgenommen haben (ON 8.2), jene bestimmten Tatsachen, die befürchten lassen, der Beschuldigte werde ohne Haftverhängung seine Drohungen wahrmachen. Berücksichtigt man ferner die auf der Mailbox von F* B* am 24. Dezember 2024 hinterlassene Sprachnachricht des Beschuldigten, dass er am heutigen Tag und auch in den nächsten Tagen an der Wohnadresse der Familie erscheinen werde (S. 2 in ON 8.4), besteht die objektiv begründete Befürchtung der Ausführung der angedrohten Tat in Form von weiteren Körperverletzungen und Drohungen trotz des gegen ihn behängenden Verfahrens, weshalb zudem der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vorliegt.
An diesem Kalkül vermag das Beschwerdevorbringen, der Beschuldigte werde sich der Scheidungsklage unterwerfen und habe seine Fehler eingesehen, nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte über Jahre hinweg die ihm angelasteten Taten insbesondere auf seine Ehefrau fokussiert beging.
Selbst die behauptete Liierung mit einer anderen Frau und der Umstand, dass er von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt in ** bei seinen Eltern lebe, sind insbesondere mit Blick auf die bereits erwähnten Beobachtungen der Beamten der PI C* wenige Tage vor seiner Inhaftierung (ON 8.2) nicht geeignet, den Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO zu entkräften. Dies gilt umso mehr, berücksichtigt man das ambivalente Verhalten des Beschuldigten, eine neue Beziehung der Ehegattin zu akzeptieren (S. 3 in ON 5.10), gefolgt von Liebesbekundungen seiner Ehegattin gegenüber nach dem 24. Dezember 2024 ( S. 3 in ON 23.5).
Aufgrund der angenommenen Haftgründe der Tatbegehungsgefahr in mehreren Ausprägungen und der Tatausführungsgefahr sowie des tatindizierten Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten, vor allem mit Blick auf die sich aus den ihm höhergradig wahrscheinlich zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu erschließenden beträchtlichen ablehnenden Haltungen gegenüber den Rechtsgütern seiner Familienangehörigen, bieten sich derzeit zielführende gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht an. Insbesondere die in der Haftverhandlung angebotene Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht geeignet, die Haft zu substituieren, zumal dem Beschuldigten keine Vermögensdelinquenz zur Last liegt. Ebensowenig kann der Haftzweck (derzeit) durch die vom Beschuldigten bekundete Bereitschaft, wieder bei seinem Vater zu wohnen, erreicht werden, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass Weisungen und Gelöbnisse nicht eingehalten werden.
Die noch nicht einmal zwei Wochen dauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Fall seiner Verurteilung zu erwartenden Sanktion (Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) außer Verhältnis.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO :
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).