1Ob169/19p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D***** N*****, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte und gefährdende Partei L***** N*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. August 2019, GZ 20 R 137/19s 14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019, GZ 6 C 11/19p 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den von der Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c 2. Fall EO ab, ohne zuvor den Mann zu diesem Antrag einzuvernehmen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist jedenfalls unzulässig:
Nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Das gilt zwar nicht in den in § 402 Abs 1 EO genannten Fällen. Die damit verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts im Sicherungsverfahren ist nach § 402 Abs 2 EO jedoch ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Frau ist damit jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0012260 [T3, T8]; 6 Ob 174/09w).