JudikaturOGH

6Ob239/24a – OGH Entscheidung

Entscheidung
Energierecht
17. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl. Ing. P* G*, vertreten durch Forsthuber Partner, Rechtsanwälte in Baden (OG), wider die Gegnerin der gefährdeten Partei W* GmbH, FN *, wegen Unterlassung (Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2024, GZ 46 R 266/24v 8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2024, GZ 28 C 1152/24g 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Trennung vom Stromnetz der Gegnerin der gefährdeten Partei (Netzbetreiberin) durch diese. Das Erstgericht wies den Antrag ab, ohne zuvor die Gegnerin der gefährdeten Partei zu diesem Antrag einzuvernehmen.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteiist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig :

[4]1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.

[5]2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (6 Ob 183/21m; 2 Ob 155/20p; RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne der Gegnerin der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben.

[6]3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der gefährdeten Partei ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 183/21m).