JudikaturOGH

1Ob53/09i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elfriede L*****, und 2. Dipl.-Ing. Arthur L*****, beide *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei C*****betriebsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Edith Gagern-Spanner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 21 R 287/08a-58, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. August 2008, GZ 5 C 34/06m-54, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederholungsgefahr liegt bereits im Fortbestehen eines Zustands, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet (9 Ob 9/08a; RIS-Justiz RS0010497; RS0012055; RS0012087). Insoweit ist im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung einer Unterlassungsklage auf vom Gegner behauptete, bereits getroffene Abhilfemaßnahmen grundsätzlich Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall verweist die Rechtsmittelwerberin pauschal auf von ihr ergriffene Maßnahmen zur Verringerung ihrer Lärmimmissionen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die ermittelten, die zulässigen Pegel überschreitenden Immissionen aber einerseits bei Messungen mit bereits erfolgter Bühnendämmung durchgeführt worden, und sind andererseits auch nach verbesserter Dämmung der Lichtkuppeln - die im Übrigen für Lärmimmissionen in Richtung des Schlafzimmers im zweiten Obergeschoss nicht von Bedeutung sind - die Immissionsgrenzwerte nur bei weitestgehender Unterbindung von Körperschallübertragungen einzuhalten. Solche Körperschallübertragungen können aber beim Aufstellen von Boxen direkt auf dem Saalboden oder bei deren Befestigung an den Wänden nicht ausgeschlossen werden.

Damit kann aber in der Bejahung der - grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0042818; RS0031891) - Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen, auch unter dem Aspekt der Beweispflicht der beklagten Partei nach erfolgter Zuwiderhandlung (RIS-Justiz RS0037661), keine aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

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