6Ob100/04f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Prof. Bernd M*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. März 2004, GZ 4 R 214/03z-15, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Oktober 2003, GZ 18 Cg 101/03x-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818; RS0031891; 6 Ob 184/03g). In der Beurteilung des Rekursgerichts, die Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten, der schon vor der Klagserhebung einen vom Kläger abgelehnten vollstreckbaren Unterlassungsvergleich über die beanstandeten Behauptungen angeboten hat, und seine ernstliche Absicht, die beanstandeten Behauptungen in Zukunft zu unterlassen, würden nicht dadurch in Zweifel gezogen, wenn er weiterhin von der Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen überzeugt sei, kann eine Verletzung der von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr und deren Wegfall entwickelten Grundsätze nicht erblickt werden. Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot nicht entgegen (4 Ob 1034/92 mwN; 4 Ob 267/02x ua).
Das Rekursgericht ist auch nicht von der Entscheidung 6 Ob 221/00v abgewichen. In dieser hat der Oberste Gerichtshof - trotz eines Anbots der Beklagten auf Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - Gründe, die am ernstlichen Willen der Beklagten, von künftigen Gesetzesverletzungen Abstand zu nehmen, zweifeln ließen, darin erblickt, dass die beklagten Journalisten in einem zeitgleich anhängigen Strafverfahren ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hatten, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein, und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar, der ihren Inhalt weitestgehend in Frage stellte, veröffentlicht hatten. Damit sind aber die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die einen Zweifel an der Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten begründen sollen, nicht vergleichbar. Dass das Rekursgericht diese Umstände für nicht hinreichend ansah, stellt keine im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).