9ObA95/05v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 15.501,80 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2005, GZ 7 Ra 15/05k 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unter Zugrundelegung der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger nach seiner unwirksamen Kündigung vom November 1990 mehr als 2 3/4 Jahre untätig blieb, ist die Beurteilung, dass der Kläger während dieser Zeit nicht leistungsbereit war, unbedenklich.
Das Urteil des Berufungsgerichts steht somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0028233), nach der ein die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzender Anspruch auf Fortsetzung eines unwirksam aufgelösten Arbeitsverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann; der Sinn diese Aufgriffsobliegenheit liegt in einem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses (RIS Justiz RS0028233 [T13]).
Weitere Einwendungen werden in der außerordentlichen Revision nicht erhoben. Sie ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.