JudikaturOGH

RS0032945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin).

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