JudikaturOGH

1Ob111/07s – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, gegen die beklagte Partei „A*****", wegen EUR 500.000, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. April 2007, GZ 4 R 74/07s-6, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. April 2007, GZ 3 Cg 33/07y-2, zurückgewiesen bzw dieser Beschluss bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner anwaltlich nicht unterfertigten Klage EUR 500.000 und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters im Sachwalterschaftsverfahren des Klägers.

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Klägers gab das Rekursgericht im Bezug auf die Verfahrenshilfe nicht Folge und wies es im Übrigen mangels anwaltlicher Fertigung zurück. Ein Verbesserungsverfahren könne unterbleiben, weil ein Erfolg des Rekurses denkunmöglich sei. Dagegen richtet sich der ebenfalls nicht anwaltlich unterfertigte „außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ist, soweit er die Verfahrenshilfe betrifft, im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist das Rechtsmittel mangels anwaltlicher Unterfertigung zurückzuweisen. Ein diesbezügliches Verbesserungsverfahren bzw die Einholung der Genehmigung durch einen einstweiligen Sachwalter ist entbehrlich (RIS-Justiz RS0120029; RS0005946). Das Rekursgericht hat nämlich mit seinem Hinweis, das ein Verbesserungsversuch im Rekursverfahren unterbleiben könne, weil ein Erfolg des Rekurses nicht denkmöglich sei, den angefochtenen Unterbrechungsbeschluss implizit bestätigt. Die Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist aber jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037059).

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