Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Poduschka Anwalts GmbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. B* S.p.A. , vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E* S.p.A. , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen (eingeschränkt) EUR 14.440,95 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 14.440,95) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 04.06.2025, ** 118, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen an Kosten des Rekursverfahrens jeweils EUR 1.035,84 (darin enthalten EUR 186,79 an USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger begehrt (eingeschränkt) EUR 14.440,92 mit der Begründung, sein von der Erstbeklagten hergestelltes Fahrzeug, für welches die Zweitbeklagte den Motor geliefert habe, enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen und entspreche nicht der Abgasnorm. Die Abgasrückführung werde temperaturabhängig reduziert und nach 22 Minuten Betriebszeit abgeschaltet. Das Diagnosesystem sei manipuliert, um die Abschaltung zu verbergen. Die Beklagten hätten arglistig, sittenwidrig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und gegen die EU-Verordnung als Schutzgesetz verstoßen. Er habe ein überteuertes Fahrzeug erworben und hätte bei Kenntnis der Mängel nur einen um 30 % geringeren Kaufpreis gezahlt, was dem objektiven Minderwert entspreche.
Die Erstbeklagte wandte ein, unzulässige Abschalteinrichtungen seien nicht verbaut, die Abgasrückführung erfolge nicht temperaturabhängig. Die Abgasrückführung richte sich nach der Ansauglufttemperatur und sei zwischen 9°C und 45°C aktiv. Bei der Typisierung habe sie davon ausgehen dürfen, dass es auf Emissionswerte im realen Fahrbetrieb nicht ankomme. Ein Minderwert des Fahrzeugs bestehe nicht. Es weise keine Mängel auf. Am Gebrauchtwagenmarkt sei keine Wertminderung gegeben. Allfällige Ansprüche seien verjährt.
Die Zweitbeklagte wandte ein, es seien keine Abschalteinrichtungen in Täuschungs- oder sittenwidriger Schädigungsabsicht verbaut worden. Der strittige Motor sei nicht verbaut. Die Zweitbeklagte habe den Motor gebaut, aber weder die Software noch das Diagnosesystem programmiert. Emissionen im realen Fahrbetrieb seien irrelevant. Ein Thermofenster sei technisch notwendig und zulässig. Eine zeitgesteuerte Abschaltung erfolge nicht. Nach Anrechnung eines Benützungsentgelts verbleibe kein Schaden.
Über Anregung der Erstbeklagten unterbrach das Erstgerichtdas Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g (C-175/25) und 8 Ob 99/24b (C-182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung mit der Begründung, die zu C-175/25 zu 1. b) und 3. sowie zu C-182/25 zu 3. gestellten Fragen seien auch hier strittig, weshalb die Unterbrechung zweckmäßig sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren unter Abstandnahme vom Unterbrechungsgrund fortzusetzen. Die Beklagten beantragen in jeweils rechtzeitigen Rekursbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert, die Überschreitung der Grenzwerte stehe nach Vermessung des Fahrzeugs fest, weshalb die Frage 1. b) zu C-175/25 nicht relevant sei. Es komme nicht darauf an, ob die Grenzwerte auch im Realbetrieb einzuhalten seien. Die Abgasrückführung werde unter 9°C verringert, sodass das Fahrzeug zweifach verordnungswidrig sei. Die Unterbrechung gehe zu Lasten des Klägers.
1. Dem Rekurswerber ist zuzustimmen, dass es auf die Beantwortung der Frage 1. b) zu C-175/25, ob zur Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung zusätzlich eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, nicht ankommt. Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich, dass in sämtlichen Tests die Schadstoffemissionen des Fahrzeug (um ein Vielfaches) über dem Grenzwert lagen. Der Kläger hat die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nachgewiesen.
2. Dennoch ist der Rekurs nicht erfolgreich, da die Frage 3. zu C-175/25 und C 182/25, ob die Emissionsgrenzwerte nur bei den Tests im Typengenehmigungsverfahren oder auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs im Realbetrieb eingehalten werden müssen, auch hier strittig ist. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass es zweckmäßig ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuwarten.
3. Der Hinweis auf die Verzögerungstaktik der Automobilhersteller, um allfällige Schadenersatzansprüche zu kürzen, geht ins Leere. Der Oberste Gerichtshof hat geklärt, dass die Nutzung des Fahrzeugs und dessen Weiterverkauf nichts am bei Vertragsabschluss eingetretenen Schaden ändern (5 Ob 33/24z, 3 Ob 58/24m, 7 Ob 138/24f). Im Gegenteil hat der Kläger bei einem Zuspruch Anspruch auf Zinsen über dem derzeitigen allgemeinen Zinsniveau.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens, das zum Zwischenstreit wurde ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.322), gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ersatzanspruch steht nur auf Basis des eingeschränkten Streitwerts zu. Der italienische Umsatzsteuersatz wurde bescheinigt (RS0114955).
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden