JudikaturOGH

14Os63/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Gergely K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2013, GZ 111 Hv 35/13z 35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Mugler, und der Verteidigerin des Verurteilten Gergely K*****, MMag. Maringer, und des Angeklagten Gergely K*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2013, GZ 111 Hv 35/13z 35, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Gergely K***** betreffenden Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der über Gergely K***** verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beginnend mit 25. März 2013 bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit unmittelbar nach seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2013, GZ 111 Hv 35/13z 35, wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes von Bedeutung Gergely K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A/I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Ausgehend von der hier aktuellen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde durch die Bestimmung des unbedingten Teiles der Strafe mit vier Monaten die zulässige Obergrenze (von drei Monaten und zehn Tagen) zum Nachteil des Verurteilten überschritten ( Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 13; Ratz , WK StPO § 281 Rz 671).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und insoweit in der Sache selbst durch Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zu erkennen (RIS Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).

Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wurde der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz , WK StPO § 290 Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz festgehalten (vgl RIS Justiz RS0092039).

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