Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mike O***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2012, GZ 044 Hv 74/12s-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2012, GZ 044 Hv 74/12s-13, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 StGB.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 43a Abs 3 StGB aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird Mike O***** ein Strafteil von sechs Monaten und sechzehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gründe:
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2012, GZ 044 Hv 74/12s 13, wurde Mike O***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Nach § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Strafteil drei Monate beträgt.
Die von 18. April 2012, 19:48 Uhr, bis zum 25. Mai 2012, 11:15 Uhr, erlittene Vorhaft wurde nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und der Verurteilte am 1. Juni 2012 aus der Strafhaft entlassen.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 3 letzter Satz StGB muss bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil mindestens einen Monat betragen und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe ausmachen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten hätte dieser Teil daher zwei Monate und zwanzig Tage nicht übersteigen dürfen und demgemäß der bedingt nachgesehene Strafteil mindestens fünf Monate und zehn Tage betragen müssen. Durch die Bemessung des unbedingten Teiles mit drei Monaten hat das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, Ratz , WK-StPO § 281 Rz 671 mwN Jerabek in WK 2 § 43a Rz 13).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 43a Abs 3 StGB aufzuheben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen.
Die aus dem Spruch ersichtliche mit Blick auf die aktuell von 18. April bis 1. Juni 2012 verbüßte Haft einen bloß kurzfristigen weiteren Strafvollzug vermeidende Relation zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der schon vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe angemessen und entspricht § 43a Abs 3 StGB (RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).
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