Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fahrudin D***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 87/18f des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Jänner 2019 (ON 6 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 10. Jänner 2019, GZ 15 Hv 87/18f 6, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 StGB.
Dieses Urteil das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Von der über D***** verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wird ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gründe:
Mit gekürzt ausgefertigtem (am 15. Jänner 2019 rechtskräftigem [ON 7]) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 10. Jänner 2019, GZ 15 Hv 87/18f 6, wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes von Bedeutung – Fahrudin D***** des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe ist bisher nicht erfolgt.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts Steyr in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei bedingter Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Ausgehend von der hier aktuellen Freiheitsstrafe von sieben Monaten wurde durch die Bestimmung des unbedingten Teils der Strafe mit drei Monaten diese zulässige Obergrenze zum Nachteil des Verurteilten überschritten (§ 292 letzter Satz StPO; vgl Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 13; Ratz , WK StPO § 281 Rz 671).
Der Strafausspruch war daher in diesem Umfang aufzuheben und insoweit in der Sache selbst aufgrund der Kriterien des § 43 Abs 1 StGB durch gesetzeskonforme Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zu erkennen (RIS Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).
Der Lauf der bereits begonnenen Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe wird durch diese Relationskorrektur nicht berührt (RIS Justiz RS0118011; RS0092039; Ratz , WK StPO § 290 Rz 55).
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