RS0095097 – OGH Rechtssatz
Das Verbrechen der Schändung kann sowohl an einer schlafenden, als auch an einer noch schlaftrunkenen Person begangen werden, deren Willenskraft nach dem plötzlichen Erkennen der ihre Geschlechtsehre bedrohenden Lage, in die sie unversehens geraten ist, in diesem Zustand weitgehend gelähmt ist (SSt 30/118).