Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
…bloße (und nicht weiter substantiierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nicht ausreichend (RIS Justiz RS0043650 [T1 und T3]).…
…Begründung: Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll, ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650).…
…Diese ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht angegeben hat, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeblich „grundsätzlich" abgewichen wurde (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; 5 Ob 215/04k). Wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder - wie hier - nur behauptet, das…
…die Unrichtigkeit zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RIS Justiz RS0043603 [T12]) bzw ohne auszuführen, inwiefern die bereits vorhandene Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS Justiz RS0043650). Die Beklagte wiederholt in ihrem Rekurs lediglich die Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs mit eigenen Worten, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts…
…mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung in Widerspruch gesetzt hat und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0043650). Zum anderen wird zu Unrecht das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Veranlassung eines Irrtums durch Unterlassung geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0016184 [T5 und T6]; RS0016188…
…wirft dem Rekursgericht vor, von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abzuweichen, zitiert dazu aber keine Entscheidungen. Insoweit ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043650). [5] 5. Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen…
…§§ 84, 85 ZPO Rz 181); ein Verbesserungsverfahren war aufgrund dieses Mangels nicht durchzuführen (7 Ob 169/02g = RIS Justiz RS0043650 [T2] = RS0043654 [T3]; G. Kodek in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 §§ 84, 85 ZPO Rz 181). 3. Insgesamt gelingt es dem…
…nicht ersichtlich. Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). Die bloße (und nicht weiter substanziierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nicht ausreichend. Da…
…Rechtsfrage angesprochen. Die nicht weiter substanziierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einer ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ist nicht ausreichend (RIS Justiz RS0043650 [T1; T3]). Ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen möglicherweise aus anderen Gründen einer näheren Überprüfung würdig gewesen wäre, kann im Rahmen einer außerordentlichen Revision vom…
…Rüge erschöpfenden Rechtsmittelausführungen, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, genügen nicht der für die gesetzmäßige Ausführung einer als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0043650, RS0043654, RS0043605) erforderlichen Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder Lehre (2 Ob 104/15f mwN; vgl auch 2 Ob 84/12k…
…die Revision einen Widerspruch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu oberstgerichtlicher Judikatur behauptet, unterlässt sie jegliches Zitat solcher Entscheidungen. Insoweit ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043650). [9] 5. Die Relevanz des einzigen in der Revision zitierten Rechtssatzes RS0027526 („ Der Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt…
…Überprüfung der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine entsprechende Auskunftspflicht nach deutschem Recht nicht bestehe, vorzunehmen, unterblieb doch eine entsprechende Rechtsrüge (RIS Justiz RS0043573 [T2, T13]; RS0043650). Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: In Deutschland existiert keine mit § 18 Abs 4 ECG vergleichbare Bestimmung, die einen Anspruch eines Dritten gegen…
…die Rechtsfrage unrichtig gelöst und seine Parteistellung zu Unrecht verneint, genügt nicht der für die gesetzmäßige Ausführung einer als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0043650, RS0043654, RS0043605) erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder Lehre (vgl 2 Ob 71/09v, 1 Ob 34/13a, 5…
…nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, oder nur mehr oder minder den Gesetzeswortlaut wiedergibt (RIS Justiz RS0043650, RS0043654; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 506 Rz 3). Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall nicht einzuleiten (RIS Justiz RS0043650 [T2], RS0043654 [T3…
…nicht greifbar" gewesen sei, diesem Erfordernis keineswegs entspricht, liegt auf der Hand und bedarf insoweit keiner weitergehenden Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0043650).…
…zeigt auch nicht auf, von welchen - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshof - das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung abgewichen sein soll (RIS-Justiz RS0043650). 3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (Ersturteil S 8) hatte der Kläger dem Beklagten auf dessen Wunsch nach ständiger persönlicher Vertretung erklärt, „dass er dies…
…weil die Rechtsmittelwerber nicht angegeben haben, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS Justiz RS0043650, RS0042779). In der einzigen im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 5 Ob 88/94 = MietSlg 46.521 wurde die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gerade…
…Rechtsmittelwerber zeigt nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS Justiz RS0043650). Die in der Zulassungsbeschwerde enthaltene bloße (und nicht weiter substanziierte) Behauptung, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen, ist in diesem Sinn…
…gar nicht auf, dass bzw von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen wäre, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS Justiz RS0043650; RS0042779; zuletzt: 10 ObS 171/04a). Die bloße Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (das sich auf zutreffend zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützte) entspreche nicht der…
…Rechtsmittelwerber gar nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; zuletzt: 5 Ob 215/04k). Die bloße und nicht weiter substanziierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (das sich tatsächlich auf zahlreiche - zutreffende - Zitate…
…herrschende Rechtsansicht“ und „gesicherte Rechtsprechung“, unterlässt es aber, diese zu benennen. Insoweit ist das Rechtsmittel daher ebenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RS0043650 [T1, T3]; RS0043654 [T5]).…
…des Obersten Gerichtshofs abgewichen, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht darlegt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs abgewichen worden sein soll (RS0043650 [T1]; RS0043654 [T5]). [8] Da der Kläger weder ausdrücklich noch in seinen Revisionsausführungen eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1…
…Rechtsmittelwerberin gar nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650). Die bloße (und nicht weiter substanziierte) Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nämlich nicht ausreichend…
…sich auf einen pauschalen Vorwurf ohne jede Konkretisierung und vermag deshalb auch insoweit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl RIS Justiz RS0043644 [T6]; RS0043654 [T7]; RS0043650).…
…Soweit der Einschreiter (vgl 1.) ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ortet, führt er keine Entscheidungen an, weshalb die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043650). [16] 3.6. Inwiefern hier der Fall vorläge, dass bei einer personalistisch ausgestatteten GmbH die Berufung auf die objektive Auslegung rechtsmissbräuchlich sein könnte, wird nicht…
…wenn die Leitlinien der einschlägigen Judikatur verlassen wurden. Die vorliegende Revision enthält kein einziges Judikaturzitat, das zu einer solchen Annahme führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0043650 zu den inhaltlichen Anforderungen einer Zulassungsbeschwerde).…
…ihren diesbezüglichen Ausführungen konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die „nicht einheitlich" sein sollen, zu benennen, ist der außerordentliche Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043650 ua). Ob der Zweitantragsteller bei Abschluss des Adoptionsvertrags geschäftsfähig war, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen äußerst fraglich, konnte aber vom Rekursgericht zufolge Verneinung eines engen…
…von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). 2. Der sexuelle Missbrauch des Klägers durch den Beklagten ist festgestellt. Die Einwilligung des Klägers zu den an ihm vorgenommenen Handlungen kann nichts am Tatbestand…
…somit nicht aufzeigen, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Rekurssgericht abgewichen sein soll, ist der außerordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043650). Wenn sie jedoch die nicht ausreichende Prüfung ihres gerechtfertigten Anliegens rügen und den Standpunkt vertreten, die vorliegenden Umstände seien nicht richtig gewürdigt worden, weil aus…
…des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich oder gefestigt sei, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043650). In der Rechtsrüge macht die Revisionswerberin im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die von ihr ohne Eigeninteresse (festgestelltermaßen im Bestreben, ihrem Sohn zu helfen) eingegangene…
…komme schon mangels eines Anhebungsbegehrens der Antragsgegnerin nicht in Betracht (MietSlg 47.268 ua). Schon das steht einer meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses entgegen (vgl RIS-Justiz RS0043650). Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 letzter…
…hier - nicht an, inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Rechtsfrage nicht einheitlich ist, ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043650). Tatsächlich liegt zu den Rechtsfragen der Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG eine einheitliche Judikatur vor, insbesondere zur…
…weil der Rechtsmittelwerber nicht ausführt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll (5 Ob 25/01i; 10 Ob 186/02d; RIS-Justiz RS0043650, RS0043654; 1 Ob 221/04p ua). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Rechtsmittelwerber zitierten und vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommenen…
…der Vorschrift des § 506 Abs 1 ZPO keine Zulassungsbeschwerde enthält; das Rechtsmittel ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS Justiz RS0043654 und RS0043650). 1.) Der von Wohnungseigentümern mit einer Klage nach § 523 ABGB zur Abwehr von Eingriffen in ihr Wohnungseigentum angerufene Streitrichter hat nur die behauptete…
…zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, reicht nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (RIS Justiz RS0043650). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte…
…zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung behauptet wird, fehlt es am Zitat auch nur einer einzigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043650).…
…Rechtsprechung wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage auf. [8] Von welcher ständigen Rechtsprechung das Rekursgericht abgewichen wäre, legt das Rechtsmittel nicht dar (vgl RS0043650). [9] 3. Gegen das tragende Argument des Rekursgerichts, dass angesichts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland vor der Verbringung eine Rückführung in…
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