JudikaturOGH

5Ob177/05y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alfred K*****, vertreten durch Kindel Kindel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer Dr. Fassl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 23.149,97 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2005, GZ 12 R 45/05h-57, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Dezember 2004, GZ 21 Cg 81/03s-53, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:

1. Der Beklagte bezieht sich auf die Feststellung des Erstgerichts, über die fragliche Zusage des klagenden Rechtsanwalts, den Beklagten immer persönlich zu vertreten. Zu dieser Tatfrage meint der Beklagte eine „Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - Aktenwidrigkeit" zu erkennen, weil sich das Berufungsgericht mit seiner dazu erhobenen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt und die insoweit aktenwidrige Feststellung des Erstgerichts, in welcher nicht zwischen „nicht zusagen" und „nicht garantieren" unterschieden worden sei, übernommen habe.

Entgegen den Revisionsausführungen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht mit der Tatfrage der Zusage der persönlichen Vertretung durch den Kläger befasst (Berufungsurteil S 22 f) und die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenkliches Beweiswürdigungsergebnis übernommen, zudass ein Mangel des Berufungsverfahrens insoweit nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0043371).

Die betreffende Feststellung des Erstgerichts versteht sich nicht als wörtliche, sondern als zusammengefasste Wiedergabe der Aussage des Klägers. Das Erstgericht versteht dabei - wie offenbar auch der Kläger bei seiner Parteieinvernahme (AS 123 f = S 4 f in ON 27) - die Begriffe (ausdrückliche) „Zusage" und „Garantie" als inhaltlich gleichwertig, was im gegebenen Sachzusammenhang als Ergebnis der sinngemäßen Zusammenfassung einer Parteiaussage unbedenklich erscheint und damit als gedanklich wertender Vorgang auch keine Aktenwidrigkeit begründet.

2. Der Beklagte erkennt zunächst zutreffend, dass eine der Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen ist, wenn der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat (4 Ob 83/02p = SZ 2002/46). Ein solcher Fall liegt aber in tatsächlicher Hinsicht nicht vor, geht es doch um kein weisungswidriges Verhalten des Klägers, sondern um den - nach Ansicht des Beklagten falschen - Rat des Klägers, der Beklagte solle im Strafverfahren betreffend die Körperverletzung seiner Frau ein Tatsachengeständnis abgeben, um einen Freispruch nach § 42 StGB zu erlangen. Ob eine solche - immerhin auch von der damaligen Richterin nahe gelegte - Vorgangsweise sinnvoll gewesen wäre, braucht nicht einmal untersucht zu werden, weil der Beklagte diesem Rat ohnedies nicht gefolgt ist und die Tat (weiterhin) bestritten hat. Einen allenfalls nachteiligen Eindruck im Strafverfahren durch das zunächst erfolgte Ankündigen eines Tatsachengeständnisses und das anschließend doch erfolgte Bestreiten der Tat, hat der Beklagte selbst zu vertreten; nach den erstgerichtlichen Feststellungen (Ersturteil S 10) hat nämlich der Beklagte vorerst angekündigt, dem Vorschlag des Klägers folgend ein Tatsachengeständnis ablegen zu wollen und hat sich dann aber gleich anschließend bei der Vernehmung gegenteilig verhalten, was eine taktische Reaktion seiner damaligen Vertreterin unmöglich machte. Einen Grund für ein Verwirken des Honoraranspruchs des Klägers kann der Beklagte aus diesen Ereignis nicht ableiten; er zeigt auch nicht auf, von welchen - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshof - das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung abgewichen sein soll (RIS-Justiz RS0043650).

3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (Ersturteil S 8) hatte der Kläger dem Beklagten auf dessen Wunsch nach ständiger persönlicher Vertretung erklärt, „dass er dies nicht zusagen könne, (er) sicherte dem Beklagten aber zu, in Besprechungen, in denen es um eine Gesamtlösung gehe, jedenfalls persönlich anwesend sein und ihn zu vertreten". Diese Äußerung des Klägers ist nicht nach den subjektiven (Wunsch )Vorstellungen des Beklagten, sondern nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0014160; RS0017915) und kann dann aber nicht in dem vom Beklagten angestrebten Sinn einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Vertretung des Beklagten mit bloßen Ausnahmen in Einzelfällen (miss-)verstanden werden.

4. Die vom Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten „Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundäre Verfahrensmängel)" sind weitwendige Mutmaßungen über vermeintlich nachteilige Folgen der Vertretung des Beklagten im Strafverfahren, zu denen dieser neuerlich verkennt, dass er dem angeblich falschen Ratschlag des Klägers zum Tatsachengeständnis ohnehin nicht gefolgt ist. Im Übrigen resonierte der Beklagte noch über Honararabzüge, die er aus der gewünschten, aber nicht zugesagten persönlichen Tätigkeit des Klägers herleitet.

Da der Beklagte somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist dessen Revision unzulässig und zurückzuweisen.

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