JudikaturOGH

7Ob230/04f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Branko P*****, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 32.048,72 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2004, GZ 1 R 67/04m-60, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger hatte sich am 1. 9. 1996 bei einem Fußballspiel und am 15. 2. 1998 durch den Sturz von einer Leiter jeweils am linken Knie, das bereits seit 1984 meniskusmäßig vorgeschädigt war, verletzt. Das Erstgericht hat (in beiden Rechtsgängen) das auf Zahlung von (ausgedehnt) EUR 32.048,72 sA aus einem mit der beklagten Partei geschlossenen Unfallsversicherungsvertrag gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das vom Kläger lediglich aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (wegen Nichteinvernahme zweier erst 2 ½ Jahre nach Klageeinbringung erstmals beantragter Unfallzeugen zur Fußballverletzung) angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In der dagegen erhobenen und auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision wird die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung beantragt.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit als Verfahrensmangel die Nichteinvernahme der beiden mitspielenden Unfallzeugen wiederholt wird, ist der Rechtsmittelwerber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Verfahrensmängel erster Instanz, welche bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg erneut geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 503). Ebenfalls ständiger Rechtsprechung entspricht es, dass eine in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge gleichermaßen nicht mehr in der Revision mit Erfolg nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043480; Kodek, aaO Rz 5 zu § 503); dies gilt auch für die außerordentliche Revision (8 ObA 84/03y mwN). Schließlich - und nur der Vollständigkeit halber - ist der Rechtsmittelwerber auch noch darauf hinzuweisen, dass er bei einer außerordentlichen Revision nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, besonders auszuführen hat; dass der nebulose Hinweis in einem Rechtsmittel (wie dem vorliegenden), es gäbe zwar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wogegen das Berufungsgericht verstoßen haben soll, diese könne jedoch der Rechtsmittelverfasser "jetzt nicht nennen, weil sie für ihn nicht greifbar" gewesen sei, diesem Erfordernis keineswegs entspricht, liegt auf der Hand und bedarf insoweit keiner weitergehenden Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0043650).

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