RS0092819 – OGH Rechtssatz
Eine förmliche Mahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, jedoch muß darin mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des § 53 Abs 3 StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen.
