Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2025, rechtskräftig am 20. Dezember 2025, wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs hat er B* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er, in einer Weise die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch, nämlich im Zeitraum vom 28. März 2025 bis 20. Oktober 2025, im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte bzw fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte.
Zugleich wurde ihm gemäß (richtig:) §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 StGB die Weisung erteilt, während der Probezeit jeglichen Kontakt mit B* zu unterlassen. Konkret wurde ihm der Aufenthalt in ** und in **, sowie im Umkreis von 100 Metern dieser Ortschaften als auch die persönliche, briefliche oder telefonische Kontaktaufnahme verboten sowie sich der Genannten auf mehr als 100 Meter zu anzunähern (ON 17).
Bereits am 31. Dezember 2025 und am 1. Jänner 2026 kam es erneut zu telefonischen, am Neujahrstag zudem zu einer persönlichen und am 2. Jänner 2026 zu einer Kontaktaufnahme per Post durch das Übermitteln eines Briefes mit Geschenken (ON 21.1 und 21.2), weshalb der Verurteilte mit förmlicher Mahnung vom 12. Jänner 2026 - ihm am 17. Jänner 2026 eigenhändig zugestellt (Einsicht in den Zustellnachweis zu ON 23 im VJ-Register) - darauf, den ihm erteilten Weisungen Folge zu leisten, sowie auf die möglichen Konsequenzen im Falle deren Nichtbeachtung hingewiesen wurde.
Das Opfer berichtete in weiterer Folge von einem weiteren Aufeinandertreffen mit dem Verurteilten am Ostersonntag (ON 25).
Nach Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft (ON 29) und nachdem dem Verurteilten rechtliches Gehör eingeräumt worden war (vgl ON 27), widerrief das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 26.2) – gemäß § 53 Abs 2 iVm § 495 Abs 1 StPO die A* mit dem eingangs bezeichneten Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 32), in der er begründend zusammengefasst beteuert, er habe im Nebenhaus des Wohnortes des Opfers Fahrnisse eingelagert gehabt, die er am Osterwochenende, als er B* nicht in **, sondern bei ihrer Familie in Niederösterreich vermutete, zu übersiedeln trachtete. Dabei sei es zu einem unbeabsichtigten Aufeinandertreffen mit dem Opfer gekommen, wobei gerade dieses den Verurteilten angesprochen habe.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - das Gericht, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dieser Widerrufsgrund besteht also in mutwilliger Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung. Das Erfordernis der vorangegangenen Mahnung bedeutet, dass die Weisung zumindest einmal während ihres Geltungszeitraums (§ 50 Abs 3 StGB) nicht befolgt worden ist. Die Mahnung muss in förmlicher Weise, entweder mündlich oder durch Zustellung eines Schriftstücks, erfolgt sein (RIS-Justiz RS0092819). Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dieses Verhalten „mutwillig“ geschieht. Mit dieser Formulierung wird jede Art von Vorsatz, einschließlich des dolus eventualis, erfasst. Die bloß „nachlässige“ (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht aber nicht aus ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 53 Rz 10).
Ausgehend vom gegebenen Sachverhalt liegen aber sämtliche dieser Voraussetzungen vor, hat A* die ihm erteilten Weisungen doch trotz zuvor erteilter förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt.
Denn abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Verurteilte die Fahrnisse überhaupt persönlich übersiedeln musste, habe der Verurteilte – wie er in der Beschwerde überhaupt erstmals behauptet – B* zwar nur zufällig gesehen, jedoch schildert Letztere die Situation gerade derart, dass A* gegenüber der Haustür geparkt habe, sofort ausgestiegen sei, als er sie vor der Tür gesehen habe, und ihr angeboten habe, sie zum Bahnhof zu bringen, weil er angenommen habe, sie werde mit dem Zug zu ihrer Familie fahren. Auf deren Frage, weshalb er sich dort aufhalte, habe er erwidert, er könne sie ja anders nicht kontaktieren und wolle nicht als böser Mensch abgestempelt werden (ON 25, 2).
Mit Blick auf das bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Verurteilten, der sich schon mehrfach nicht an die ihm erteilte Auflagen hielt (ON 13.2, 14.2 und 21), weshalb das Strafverfahren nach zuvor erfolgtem vorläufigen Rücktritt gemäß §§ 199, 205 Abs 2 Z 2 StPO fortgesetzt werden musste (ON 15) und der Verurteilte – wie bereits erwähnt – gemahnt werden musste, bestehen am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Opfers zum Geschehensablauf am Ostersonntag keine Zweifel.
Davon ausgehend schob A* aber die geplante (vgl insoweit auch ON 32.3 und 32.4) Übersiedlung offenkundig bloß vor, um neuerlich mit dem Opfer in Kontakt zu treten, wie er ihr gegenüber ja auch einräumte (arg: „Er meinte wieder er kann mich ja anders nicht kontaktieren“). Überdies wäre eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme dabei gar nicht notwendig gewesen und verstieß der Verurteilte jedenfalls dadurch bewusst gegen die ihm erteilte Weisung, keinen persönlichen Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, als – anders als von ihm behauptet - er überhaupt erst aus dem Auto ausstieg und das Opfer ansprach.
Zudem liegt auch die weitere Voraussetzung des § 53 Abs 2 StGB, das spezialpräventive Erfordernis des Widerrufs vor, vermochten doch weder der vorläufige Rücktritt von der Strafverfolgung noch die bloße Androhung des Strafvollzuges oder selbst der nachdrückliche Hinweis auf die Folgen eines weiteren Weisungsbruchs die geforderte verhaltenssteuernde Wirkung zu erzielen, sodass mit einer bloßen Verlängerung der Probezeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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