Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 53 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 24. Oktober 2024, GZ B*-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 4. November 2024, GZ B*-8, wurde der am ** geborene A* zum 6. November 2024 aus dem Vollzug von aus zwei Verurteilungen resultierenden Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von einem Monat und zehn Wochen bedingt entlassen und ihm der Strafrest von „fünf Wochen und fünfzehn Tagen“ (sohin sieben Wochen und einem Tag) für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisungen erteilt, ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren, bei „C*“ Wohnung zu nehmen und an der dortigen Tagesstruktur teilzunehmen sowie regelmäßig Termine beim Facharzt für Psychiatrie wahrzunehmen und die verordnete Medikation einzuhalten und dem Gericht darüber unaufgefordert vierteljährlich Bestätigungen vorzulegen (ON 8).
Seit der bedingten Entlassung wird A* im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein Neustart betreut (ON 11).
Bereits Anfang Dezember 2024 wurde A* aus dem betreuten Wohnen bei „C*“ verwiesen und ihm ein Hausverbot erteilt. An der dortigen Tagesstruktur nahm er unentschuldigt seit Ende November 2024 nicht mehr teil, sodass ihm die Vereinbarung von „C*“ unter Zusicherung, mit März 2025 wieder an der Tagesstruktur teilnehmen zu können, gekündigt wurde (ON 14).
Am 8. Jänner 2025 wurde A* im Beisein seiner Mutter sowie der Bewährungshelferin wegen des Verstoßes gegen die anlässlich der bedingten Entlassung auferlegten Weisungen förmlich gemahnt (§ 53 Abs 2 StGB) und angehalten, den Weisungen künftig nachzukommen (ON 19).
Mit Beschluss vom 31. Jänner 2025, GZ B*-21, wurde (nur) die Weisung, bei „C*“ Wohnung zu nehmen aufgehoben.
Anfang Februar schloss A* das „Modul 1“ des Anti-Gewalt-Trainings positiv ab (ON 22).
Am 18. April 2025 teilte die Bewährungshilfe mit, dass sich A* (trotz Möglichkeit dazu [ON 14]), in keiner tagesstrukturierenden Maßnahme befinde, er nicht fristgerecht in das „Modul 2“ des Anti-Gewalt-Trainings eingestiegen sei, jedoch motiviert sei, dieses fortzusetzen und Termine im Rahmen der Bewährungshilfe nur unregelmäßig stattfänden (ON 25).
Am 9. Mai 2025 teilte die Bewährungshilfe mit, dass sich A* bemüht zeige, der Weisung zum Anti-Gewalt-Training nachzukommen und Termine im Rahmen der Bewährungshilfe wieder regelmäßig stattfänden (ON 33).
Am 14. Mai 2025 übermittelte A* erstmals die Bestätigung über einen (einzigen) Besuch bei einem Facharzt für Psychiatrie (ON 36).
Am 4. August 2025 teilte die Bewährungshilfe mit, dass es A* an Terminverbindlichkeit und Erreichbarkeit mangle. Termine im Rahmen der Bewährungshilfe fänden seit Mai 2025 unregelmäßig bis gar nicht statt und habe A* letztmals am 13. Mai 2025 einen Termin wahrgenommen. Zwar zeige sich A* zur Einhaltung der Weisung zum Anti-Gewalt-Training bemüht, in das am 11. Juli 2025 gestartete Modul sei er jedoch nicht eingestiegen (ON 40).
Am 3. Oktober 2025 teilte die Bewährungshilfe mit, dass sich die Situation zum Bericht vom 5. August 2025 im Wesentlichen nicht geändert habe, außer, dass A* geäußert habe, das Anti-Gewalt-Training nicht mehr absolvieren zu wollen, da er es nach seiner Einschätzung nicht mehr benötigen würde. Zuletzt habe er am 3. September 2025 einen Termin im Rahmen der Bewährungshilfe wahrgenommen (ON 43).
Am 6. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 44).
In seiner Äußerung dazu bat A* darum, „ihm noch Zeit und eine Chance zu geben, um alles in den Griff zu bekommen“ (ON 50).
In ihrer Äußerung vom 14. Oktober 2025 zum beantragten Widerruf führte die Bewährungshilfe aus, dass A* einen Termin im Rahmen der Bewährungshilfe am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Anlässlich des Termins am 3. September 2025 seien ihm nochmals die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisungen dargelegt worden (ON 49).
Am 4. November 2025 übermittelte die Bewährungshilfe die Bestätigung, dass A* voraussichtlich ab Jänner 2026 wieder an der Tagesstruktur bei „C*“ teilnehmen werde (ON 52).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) widerrief das Erstgericht die bedingte Entlassung, da A* trotz förmlicher Mahnung die erteilten Weisungen mutwillig nicht einhalte und sich dem Einfluss der Bewährungshilfe beharrlich entziehe. Eine professionelle Bearbeitung der Delinquenzursachen durch die Bewährungshilfe sowie die Einhaltung der Weisungen sei jedoch zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen des A* erforderlich.
Die Beschwerde des A* (ON 55) ist nicht erfolgreich.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Widerruf nach § 53 Abs 2 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus (RIS-Justiz RS0092796). „Mutwillig“ meint jede Art von Vorsatz. Eine bloß „nachlässige“ (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht nicht aus. Zudem muss der Vollzug der Strafe nach den Umständen geboten erscheinen, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werden ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 9 f). Die Mahnung muss in förmlicher Weise, entweder mündlich oder durch Zustellung eines Schriftstücks erfolgt sein (RIS-Justiz RS0092819). Sinn der Mahnung ist es, dem Verurteilten die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und solcherart deren Befolgung einzumahnen. Die ausdrückliche Androhung des Widerrufs für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung muss hingegen nicht enthalten sein (RIS-Justiz RS0092806). Wurden dem Verurteilten mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern „gerade“ ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde (RIS-Justiz ). Nach § 53 Abs 2 zweiter Fall kann die bedingte Entlassung auch widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und spezialpräventive Gesichtspunkte den Widerruf erforderlich erscheinen lassen. Beharrliche Entziehung liegt vor, wenn der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen. Entscheidend ist, ob der Rechtsbrecher das Seine dazu beiträgt, dass der Bewährungshelfer mit ihm im Großen und Ganzen so häufig und in dem jeweiligen zeitlichen Ausmaß zusammentreffen kann, in dem es sachlich geboten ist. Eine förmliche Mahnung ist dabei nicht Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung; ebenso wenig wird verlangt, dass sich der Proband dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer absichtlich entzieht, es genügt zumindest bedingter Vorsatz (
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der im Kern seine Fähigkeit zur vorsätzlichen Missachtung von Weisungen und zur beharrlichen Entziehung aus dem Einflussbereich der Bewährungshilfe in Abrede stellt, liegen sämtliche Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung vor.
Nicht einmal einen Monat nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A* aus dem betreuten Wohnen wegen aggressiven Verhaltens verwiesen und erhielt Hausverbot. An der dortigen Tagesstruktur nahm er bereits zuvor unentschuldigt nicht mehr teil und wurde die Vereinbarung deshalb aufgekündigt. Die Möglichkeit, ab März 2025 wieder an der Tagesstruktur teilzunehmen nutzte er unbegründet nicht. Von dem Anti-Gewalt-Training absolvierte er lediglich ein Modul positiv, aktuell erachtet er die weitere Teilnahme als nicht notwendig und kam der Einladung zur Teilnahme wiederholt nicht nach. Der Weisung, regelmäßig Termine beim Facharzt für Psychiatrie wahrzunehmen, kam er erstmals (einmalig) am 13. Mai 2025 nach, weitere Besuche sind nicht aktenkundig. Nachdem A* anfänglich der Bewährungshilfe noch gut zugänglich war, erschien er seit Mai 2025 nur noch fallweise zu den Terminen im Rahmen der Bewährungshilfe und war für diese auch nur noch sporadisch erreichbar. Wenngleich A* mit Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 27. August 2025, AZ **, ein Erwachsenenvertreter beigegeben wurde und er an einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung und einer Impulskontrollstörung leidet (vgl auch die in der Anlassverurteilung angeführte nur eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit [ON 2.5, 3]), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der auch bei der Begehung der den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hinreichend dispositions- und diskretionsfähige Verurteilte, der – wenn auch nur für kurze Zeit – nachweislich im Stande war, die ihm auferlegten Weisungen und Termine bei der Bewährungshilfe pünktlich einzuhalten, aufgrund dieser psychischen Einschränkungen zu einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Weisungsbruch sowie der beharrlichen Entziehung aus dem Einflussbereich der Bewährungshilfe außer Stande wäre.
Die dargelegte mutwillige Missachtung sämtlicher Weisungen (auch) nach förmlicher Mahnung wie auch der beharrliche Entzug aus dem Einflussbereich der Bewährungshilfe bei bestehender Unterstützung durch die Bewährungshilfe und einen Erwachsenenvertreter verdeutlicht die evident fehlende Bereitschaft des A*, den mit seiner Zustimmung erteilten gerichtlichen Auflagen Folge zu leisten. Mit Blick auf das trotz seines jungen Alters mehrfach getrübte Vorleben, dem durchwegs (auch) Aggressionsdelikte zugrunde lagen, ist der Widerruf der bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um der darin dokumentierten hohen Gefahr der künftigen Begehung von strafbaren Handlungen vorzubeugen.
Da das Erstgericht zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 2 StGB ausging, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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