JudikaturOGH

7Ob134/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore R*****, vertreten durch Dr. Kolarz Mag. Augustin, Rechtsanwälte in Stockerau, gegen die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.000 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 22 R 8/08v 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeschränkungen nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO sind nicht anzuwenden, weil es hier um die Rechtsfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrags geht (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Auf die vom Berufungsgericht nur im Rahmen der Kostenberechnung (ohne Parteienantrag abweichend vom Erstgericht) vorgenommene Bewertung des vom Kläger nicht bewerteten Räumungsbegehrens kommt es für die Entscheidung in der Hauptsache nicht an. Im Kostenpunkt wäre die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohnehin unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Dem Großteil der Revisionsausführungen ist damit der Boden entzogen.

Ob durch die Annahme der Mietzinszahlung ein Mietvertrag schlüssig zustandekommt, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0081754). Die Vorschreibung oder unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit hindurch kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrags führen (RIS Justiz RS0082191). Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage hin ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (RIS Justiz RS0014157, RS0013947).

Die Revision der Beklagten geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Beklagte überwies nicht monatelang Mietzins, sondern nur einmal, und zwar aufgrund eines Fehlers oder Irrtums des Beklagten oder eines Mitarbeiters, den Betrag von 2.400 EUR an ein Unternehmen der Klägerin. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass aus dieser einmaligen Zahlung, die nicht einmal an die Vermieterin selbst erfolgte, der konkludente Abschluss eines Mietvertrags nicht abzuleiten ist, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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