Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* C* GmbH , **, vertreten durch Mag. Thomas Borowan, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1. D* E* GmbH , **, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, und 2. Mag. F* als Masseverwalter im Konkursverfahren des I*, **, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 2,467.067,57 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2,467.067,57) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. August 2025, **-204, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.833,32 (darin EUR 1.472,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Die Klägerin leistete an ihre Versicherungsnehmer H* und I* J* aufgrund des Brandereignisses beim K* Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 2.343.789,77.
Mit der Vereinbarung vom 19. Juni bzw. 22. Juni 2020 traten I* J* und H* J* an die Klägerin Ansprüche im Umfang von insgesamt EUR 300.013,32 ab, die sich wie folgt zusammensetzen: Restlicher behaupteter Sachschaden am Gebäude in der Höhe von EUR 136.577,01; behaupteter Verdienstentgang in der Höhe von restlich EUR 149.106,20; Kosten für die Steuerberatung in der Höhe von EUR 975,00; Spesen für Kreditaufnahme, Kontoführungskosten und Zinsen in der Höhe von EUR 13.355,11.
Mitarbeiter der Erstbeklagten führten am 28. Juni 2017 Flämmarbeiten im Bereich der Terrasse im zweiten Obergeschoß des K*s aus. Die Mitarbeiter der Erstbeklagten trafen am 28. Juni 2017 zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr bei der Baustelle ein. Sie sollten an diesem Tag die zweite Abdichtungslage auf dem Flachdach aufbringen. Die erste Lage wurde bereits im Jahr 2016 in Form des selbstklebenden Polymerbitumbandes der Type ** aufgebracht. Die zweite Lage wurde in Form des Produktes L* vollflächig auf die erste Lage geflämmt. Die zweite Lage wurde dabei auch im Hochzugsbereich aufgebracht. Die Arbeiten dauerten bis ca. 14.00 Uhr. Gegen 14.00 Uhr beendeten die Mitarbeiter der Erstbeklagten die Arbeiten, da es zu regnen begann. Sie führten noch Aufräumarbeiten durch und verließen die Baustelle ca. zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr. Nach dem Abschluss der Arbeiten benetzten die Mitarbeiter der Erstbeklagten die geflämmten Flächen nicht mit Wasser oder führten sonst irgendwelche Maßnahmen zur Kühlung der geflämmten Flächen durch. Sie stellten aber fest, dass diese vom Regen feucht waren und die bearbeiteten Flächen bloß warm und nicht heiß waren oder gar glühten. M* D* überprüfte vor Verlassen der Baustelle auch, ob von den bearbeitenden Flächen Rauch aufsteigt, konnte jedoch keine Rauchentwicklung wahrnehmen.
Die Ausführung der Hochzüge wurde in bituminöser Form ausgeschrieben und beauftragt. Die Erstbeklagte wurde auch mit Feuerschutzmaßnahmen beauftragt. Dazu zählt auch eine Brandsicherheitswache im Sinne einer Kontrolle der Arbeitsbereiche nach Ausführung der Flämmarbeiten.
Nachdem Flämmarbeiten durchgeführt werden, müssen die Arbeitsbereiche nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft nach Beendigung der Tätigkeit aufgrund der Brandgefahr kontrolliert werden. Grundsätzlich müssen erhitzte Bauteile nach Flämmarbeiten gekühlt werden, indem man sie beispielsweise mit Wasser benetzt. Bei sach- und fachgerechter Ausführung von Flämmarbeiten nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft müssen die bearbeiteten Stellen auf Glimmstellen, Schwelgeruch und Rauchbildung kontrolliert werden. Solche Kontrollen sind nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft zumindest eine halbe Stunde und nochmals zwei Stunden nach Beendigung der Tätigkeit erforderlich. Bei Gegebenheiten, wie sie im Brandausbruchsbereich vorlagen, sind wesentlich längere Kontrollzeiten und kürzere Zyklen erforderlich. Es kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Kontrollzeiten und Zyklen nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft erforderlich gewesen wären.
Am 28. Juni 2017 gegen 22.30 Uhr brach beim K* ein Brand aus.
Das Feuer brach im Bereich der östlichen Wand im obersten Stockwerk aus. Das Feuer breitete sich über die Fassade bis in den Dachstuhl aus. Die Fassade, bei der der Brandausbruch stattfand, ist eine Holzriegelkonstruktion mit einer außenliegenden Wärmedämmung, welche aus Holzfaserdämmplatten besteht.
Auf die bildliche Darstellung der Holzriegelkonstruktion und des Wandaufbaus in den Feststellungen des Erstgerichts auf Urteilsseite 7 wird verwiesen.
Bei der Außenwandverkleidung handelte es sich um eine „N*“ der Firma O*.
Zum Brandereignis kam es wie folgt:
Die Mitarbeiter der Erstbeklagten brachten das Produkt L* auch im unmittelbaren Brandausbruchsbereich auf der N* an. Dafür musste das Produkt L* thermisch aktiviert werden. Um das Produkt thermisch zu aktivieren, wird es geflämmt. Auf der Platte N* war vor dem Anbringen des Produkts L* kein Verputz vorhanden. Durch die bei den Flämmarbeiten entstehenden Temperaturen kam es zu schwarzen Verfärbungen der N*. Diese schwarzen Verfärbungen nennt man „Schmauch“, sie sind auch mit der ordnungsgemäßen sach- und fachgerechten Ausführung von Flämmarbeiten zwingend verbunden. Sie entstehen unabhängig vom Untergrund, etwa auch auf Betonuntergründen. Die bei den Flämmarbeiten entstehenden Temperaturen erwärmten die N*. In weiterer Folge stieg die Temperatur der N* nach Abschluss der Arbeiten der Erstbeklagten kontinuierlich durch Windeinwirkung weiter an, bis es zu einer Erwärmung der N* auf über 640 Grad kam. Die Erwärmung der N* führte schließlich zum Glühen der Platte, was wiederum eine Entzündung der Holzpfosten der Holzkonstruktion, auf der die N* angebracht war, bewirkte. Es handelt sich um einen sogenannten Schwelprozess, das heißt um einen langsam ablaufenden Verbrennungsvorgang in Form eines Pyrolysevorgangs. Es kam zu keiner Spontanentzündung. Der Brand breitete sich von dieser Stelle auf das restliche Gebäude aus.
Die Brandentstehung war von außen nicht erkennbar. Es handelte sich um eine verdeckte Initiierung des Brandgeschehens, also um einen Glimmbrand, der auf der Rückseite der N* entstand.
Hätte die Erstbeklagte ihre Flämmarbeiten erst durchgeführt, nachdem ein Verputz auf der N* aufgebracht worden war, hätte der Verputz einen Hitzeschild erzeugt und dadurch das Brandgeschehen verhindert.
Beim Bauvorhaben war kein Verputz an jener Stelle vorgesehen, bei der der Brand ausgebrochen ist. Es war vielmehr vorgesehen, dass auf die N* eine P*- Bauplatte aufgebracht werden sollte, bevor die Erstbeklagte ihre Arbeiten ausführt.
Diese war vor den Arbeiten der Erstbeklagten noch nicht angebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, ob das Anbringen einer P*-Bauplatte oder eines Mineralvlies mit einer Stärke von 14 cm vor den Arbeiten der Erstbeklagten ebenso wie ein Zementputz einen Hitzeschild erzeugt hätte und den Brand hätte verhindern können.
Grundsätzlich entspricht die Anbringung der Abdichtung am konstruktiven Untergrund und nicht am Verputz einer sach- und fachgerechten Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten.
Die N* ist grundsätzlich für Flämmarbeiten geeignet, ohne dass es zu einem Brand kommt. Sie lässt sich grundsätzlich mit einer Selbstklebebahn und einer Flämmbahn, wie sie von der Erstbeklagten aufgebracht wurden, bearbeiten. In der vorliegenden Gesamtkonstruktion mit dem Holzunterbau hätten allerdings Flämmarbeiten bei sach- und fachgerechter Ausführung nicht vorgenommen werden dürfen.
Einem durchschnittlich gewissenhaften Arbeiter aus dem Bereich der Schwarzdecker-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten ist nicht bekannt, dass die bei den Flämmarbeiten entstehenden Temperaturen zusammen mit Windeinwirkung zu einer Erwärmung der N* auf über 640 Grad führen können, was wiederum zum Glühen der Platte und in weiterer Folge eine Entzündung der Holzpfosten der Holzkonstruktion, auf der die N* angebracht war, führen kann.
Wird die N* durch Flämmen bearbeitet, zeigt sie anfänglich weder Erscheinungsbilder von nicht selbst verlöschenden Flammen, noch ist ein Glimmen an der Oberfläche erkennbar. Auch bei hoher Oberflächentemperatur von mehr als 800 Grad Celsius entzündet sich die N* nicht. Die N* kann beim Flämmen nur in Verbindung mit einer Holzkonstruktion zu einem Brand führen.
Die Detailplanung des Wandaufbaus an der Stelle, bei der der Brand ausbrach, ist den Mitarbeitern der Erstbeklagten vor ihren Arbeiten von B* zur Verfügung gestellt worden.
Im Verfahren begehrt die Klägerin von der Erstbeklagten (die Klagsabweisung betreffend die ursprünglich mitbeklagte Zweitbeklagte erwuchs in Rechtskraft und ist nicht mehr verfahrensgegenständlich) die Zahlung von EUR 2,467.067,47 samt Zinsen an Schadenersatz aus dem Brandgeschehen vom 28. Juni 2017. Der Betrag setze sich zusammen aus Entschädigungsleistungen der Klägerin als Feuerversicherer an ihre Versicherungsnehmer H* und I* J*, wobei diesbezügliche Regressansprüche gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen seien, und Schadenersatzansprüchen der Versicherungsnehmer, die mit Zessionsvereinbarung an die Klägerin abgetreten worden seien. Das Brandgeschehen sei auf unsachgemäße Flämmarbeiten der Erstbeklagten im Bereich des Flachdachs im zweiten Obergeschoß zurückzuführen. Die Erstbeklagte habe Heißarbeiten im Bereich der Holzkonstruktion so sorglos vorgenommen, dass es zu einer Entzündung der Unterkonstruktion gekommen sei, und damit ihre Arbeiten nicht sach- und fachgerecht durchgeführt. Durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände bzw mangelnde Nachkontrollen sei es zunächst zur Entstehung eines Glutnests gekommen, das im Laufe der Zeit durchgezündet und sich in weiterer Folge auf das gesamte Dachgeschoss ausgebreitet habe. Der Erstbeklagten hätte auffallen müssen, dass das Material N* für ein Aufbringen der Bitumenbahn nicht geeignet sei. Sie habe über die Pläne verfügt, sodass ihr die Konstruktion bekannt sein habe müssen, weshalb sie, falls die Konstruktion für ihre Arbeiten ungeeignet sei, eine Prüfpflichtverletzung zu verantworten habe. Es wäre auch Aufgabe der Erstbeklagten gewesen, eine Brandsicherheitswache zu stellen, wenn sie der Meinung gewesen sein sollte, dass die von ihr durchgeführten Arbeiten möglicherweise nicht friktionsfrei erfolgen könnten. Die Erstbeklagte habe in ihrem Leistungsverzeichnis auch ausdrücklich die unentgeltliche Durchführung aller notwendigen Feuerschutzmaßnahmen übernommen, es wäre daher Sache der Erstbeklagten gewesen, diese Maßnahmen, insbesondere die Feuerschutzwache durchzuführen. Wäre die Konstruktion mit Wasser benetzt worden, hätte dies nach Aussage des Sachverständigen Q* den Brand verhindern können. Gegen all diese Maßnahmen habe die Erstbeklagte verstoßen, was eine auffallende Sorglosigkeit in der Ausführung ihres Auftrags darstelle. Sie habe sowohl gegen die TRVB 104 O als auch gegen die Bestimmung des Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeigesetzes verstoßen. Bei Erkennen von Abbrandspuren hätte sie die Bauherren darauf hinweisen müssen, dass eine Bearbeitung nicht gefahrlos möglich sei. Die Erstbeklagte habe das Brandgeschehen unter Außerachtlassung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften fahrlässig verursacht und hafte aus dem mit den Versicherungsnehmern abgeschlossenen Werkvertrag gemäß den Bestimmungen der §§ 1295, 1298 und 1299 ABGB für den entstandenen Schaden. Die Versicherungsnehmer der Klägerin treffe am Brandgeschehen kein Mitverschulden. Die Beklagten hafteten der Klägerin nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus dem Ingerenzprinzip im Sinne der schuldhaften Herbeiführung eines verdeckten Glimmbrands.
Die Erstbeklagte bestreitet das Klagebegehren und bringt vor, dass die von ihr sach- und fachgerecht durchgeführten Werkleistungen für das Brandgeschehen nicht kausal gewesen seien. Sie habe die ihr vorgegebenen Materialien ordnungsgemäß im Sinne der Herstellerrichtlinien verarbeitet. Das Brandgeschehen sei auf die vom Zweitbeklagten ausgeführten Werkleistungen sowie auf Verletzungen der die Versicherungsnehmer der Klägerin treffenden Koordinierungs- und Sicherungspflichten zurückzuführen. Die Versicherungsnehmer hätten entsprechende Schutzvorkehrungen vorsehen müssen, insbesondere eine Brandsicherheitswache. Brandursache sei, dass die von den Werkbestellern vorgegebene Konstruktion (bestehend aus N*, Pfosten-Riegelkonstruktion, Gipskartonplatten und Zellulose Flockendämmung) nicht für die Applikation von Bitumenflämmbahnen mit offener Flamme geeignet gewesen sei. Die Erstbeklagte hätte in keinster Weise vorhersehen können, dass aufgrund der offenbar vorliegenden Materialungeeignetheit eine Brandentstehung möglich sei. Es liege ein schadenskausaler Planungsfehler vor. Ein Verschulden in welcher Form auch immer, sei der Erstbeklagten nicht vorwerfbar. Die N* sei grundsätzlich für die Aufbringung von Selbstklebebahnen und des Hochzugs geeignet. Dass ein üblicher Arbeitsvorgang dazu führen könne, dass ohne erkennbare Rauchentwicklung auf der Rückseite der N* Temperaturen von rund 700 Grad auftreten könnten und diese dann die Holzkonstruktion in Brand setzten, sei für die Erstbeklagte nicht vorhersehbar gewesen. Die für das Brandgeschehen ursächliche, zur Bearbeitung übergebene Konstruktion sei im Sinne der Bestimmungen des Werkvertragsrechts als Stoff anzusehen, weshalb die Möglichkeit der Brandentstehung im Zusammenwirken der Aufbauelemente ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei. Eine Warnpflicht der Erstbeklagten habe nicht bestanden. Verfärbungen auf der N* seien übliche Erscheinungen, die bei einer lege artis erbrachten Werkleistung auftreten würden. Die Erstbeklagte habe keine Verpflichtung zur Errichtung einer Brandwache getroffen. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass am Vorfallstag um etwa 13.00 Uhr Regen eingesetzt habe und die Arbeiter der Erstbeklagten dennoch bis 16.00 Uhr auf der Baustelle verblieben seien, wobei in diesem Zeitraum keinerlei Anzeichen für das Eintreten eines Brandereignisses festgestellt worden seien. Eine Brandwache hätte den Brand sohin nicht verhindert. Der Bauherr selbst sei noch längere Zeit anwesend gewesen und auch ihm seien keinerlei Brandzeichen oder dergleichen erkennbar gewesen. Ein Befeuchten der Konstruktion sei aufgrund des vorliegenden Starkregens nicht notwendig gewesen, hätte den Brand aber im Übrigen auch nicht verhindern können, weil auf der Rückseite der N* Temperaturen von rund 700 Grad geherrscht hätten. Die letztlich vom Sachverständigen S* festgestellten Konstruktionsschwächen hätten von der Erstbeklagten im Rahmen ihres Sachverstands keinesfalls erkannt werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren gegen beide Beklagten – betreffend den Zweitbeklagten unbekämpft – ab. Es trifft die eingangs zusammengefassten, soweit im Berufungsverfahren strittig, kursiv dargestellten Feststellungen sowie weitere Feststellungen zu den Werkleistungen des Zweitbeklagten, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es betreffend die Haftung der Erstbeklagten zusammengefasst aus, sie träfen nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus ihrem Vertragsverhältnis zu den geschädigten Versicherungsnehmern der Klägerin, bei schuldhafter Beschädigung von deren Gütern im Rahmen der Vertragserfüllung könne sie daher eine Haftung treffen. Im Anlassfall verneint das Erstgericht aber ausgehend von folgenden Überlegungen einen Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten beim Arbeitsvorgang: Die gemäß § 1168a ABGB für die Herstellung des Werks geltenden Grundsätze seien auch auf den hier vorliegenden Fall der potentiellen Verletzung von nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zu übertragen, zumal die Anforderungen an die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht strenger sein könnten, als die Hauptvertragspflicht der Errichtung des Werks. Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB sei ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslinge und er diesen nicht gewarnt habe. Der Sphäre des Werkbestellers gehörten unter anderem der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen an. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, er habe den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffs erkennen müsse. Im Anlassfall sei die von der Erstbeklagten zu bearbeitende Holzkonstruktion als „Stoff“ im Sinne des § 1168a ABGB anzusehen. Nach den Feststellungen sei die N* für Flämmarbeiten grundsätzlich geeignet, die Brandgefahr sei erst durch den speziellen Aufbau mit der Holzunterkonstruktion entstanden. Da aber einem durchschnittlich gewissenhaften Arbeiter aus dem Bereich der Schwarzdecker-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten nicht bekannt sei, dass die bei den Flämmarbeiten entstandenen Temperaturen zusammen mit Windeinwirkung zu einer Erwärmung der N* auf über 640 Grad führen könne, was wiederum zum Glühen der Platte und in weiterer Folge einer Entzündung der Holzpfosten der Holzkonstruktion, auf der die N* angebracht gewesen sei, führen könne, kann auch von der Erstbeklagten nicht verlangt werden, dass sie die Brandgefahr hätte erkennen können und müssen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die tatsächliche Brandentstehung nur zufällig im Rahmen eines Versuchs des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen eruiert worden sei. Aus der Bearbeitung der N* durch die Erstbeklagte im Rahmen des Aufflämmens könne demnach kein Sorgfaltsverstoß abgeleitet werden. Zudem werfe die Klägerin der Erstbeklagten vor, sie habe keine Brandsicherungsmaßnahmen ausgeführt, insbesondere keine Brandwache gestellt. Nach den Feststellungen habe sie sich zu Brandsicherungsmaßnahmen verpflichtet und diese auch ausgeführt, allerdings nicht im erforderlichen Umfang. Schon ganz grundsätzlich sei eine Kontrolle nach zwei Stunden notwendig gewesen, im konkreten Fall wäre sogar ein längerer Kontrollzeitraum erforderlich gewesen, auch wenn das konkrete Ausmaß nicht festgestellt werden könne. Die Mitarbeiter der Erstbeklagten hätten die Baustelle aber spätestens eineinhalb Stunden nach Abschluss der Flämmarbeiten verlassen und damit grundsätzlich einen Sorgfaltsverstoß zu verantworten. Da der Brand erst lange nach den Arbeiten der Erstbeklagten gegen 22.30 Uhr ausgebrochen sei und es zudem untertags geregnet habe, habe sich der Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten aber nicht ausgewirkt. Von der Erstbeklagten zu verlangen, bei Abschluss der Arbeiten um 14.00 Uhr noch bis weit in die Nacht hinein vor Ort zu verbleiben, obwohl keinerlei Gefahrensituation von außen erkennbar gewesen sei, würde eine Überspannung ihrer Sorgfaltspflichten darstellen. Dass eine derartige Verpflichtung bestehen würde, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch die übrigen erhobenen Vorwürfe seien nicht berechtigt oder hätten sich nicht schadenskausal ausgewirkt, weil die Flächen ohnehin durch den Regen mit Wasser befeuchtet worden seien, weil die Abbrandspuren mit einem sach- und fachgerechten Flämmvorgang verbunden seien, weshalb keine Pflicht zum Hinweis auf eine Gefahrensituation bestanden habe, und weil die Erstbeklagte auch keine Prüfpflichtverletzung träfe, zumal die N* grundsätzlich für den Flämmvorgang geeignet gewesen sei, nur die Gesamtkonstruktion ungeeignet gewesen sei, welcher Umstand für einen durchschnittlichen Arbeiter aus dem Verkehrskreis der Erstbeklagten aber nicht erkennbar gewesen sei. Zusammengefasst sei der Brand auf einen thermischen Prozess zurückzuführen, den die Erstbeklagte nicht habe erwarten müssen, sodass sie – wenngleich sie den Brand ausgelöst habe – kein Verschulden an der Brandentstehung und damit an den Schäden der Klägerin treffe.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils dahin, dass dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten mit Zwischenurteil dem Grunde nach stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Erstbeklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben und rügt eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
I. Zu den Tatsachenrügen:
1.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen:
„Grundsätzlich entspricht die Anbringung der Abdichtung am konstruktiven Untergrund und nicht am Verputz einer sach- und fachgerechten Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten.
Die N* ist grundsätzlich für Flämmarbeiten geeignet, ohne dass es zu einem Brand kommt. Sie lässt sich grundsätzlich mit einer Selbstklebebahn und einer Flämmbahn, wie sie von der Erstbeklagten aufgebracht wurden, bearbeiten. In der vorliegenden Gesamtkonstruktion mit dem Holzunterbau hätten allerdings Flämmarbeiten bei sach- und fachgerechter Ausführung nicht vorgenommen werden dürfen.
Einem durchschnittlich gewissenhaften Arbeiter aus dem Bereich der Schwarzdecker-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten ist nicht bekannt, dass die bei den Flämmarbeiten entstehenden Temperaturen zusammen mit Windeinwirkung zu einer Erwärmung der N* auf über 640 Grad führen können, was wiederum zum Glühen der Platte und in weiterer Folge eine Entzündung der Holzpfosten der Holzkonstruktion, auf der die N* angebracht war, führen kann.
[…] Die N* kann beim Flämmen nur in Verbindung mit einer Holzkonstruktion zu einem Brand führen.“
An deren Stelle begehrt sie nachstehende Feststellungen:
„Das direkte Aufflämmen von Bitumenbahnen auf Holzwerkstoffen ist gemäß der ÖNORM B3691:2012 nicht zulässig.
Dem Geschäftsführer der Erstbeklagten war die ÖNORM bekannt. Die Mitarbeiter der Erstbeklagten hätten an der N* keine Flämmarbeiten durchführen dürfen.
Die Mitarbeiter der Erstbeklagten waren nicht nur hinsichtlich der Verarbeitungsrichtlinien und ÖNORMEN geschult, sondern auch hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften.
Der gegenständliche Brand hätte im Falle der Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen, wie sie in der TRVB 104 O für die Werkunternehmer vorgesehen sind, niemals stattgefunden.“
Dazu führt die Klägerin zusammengefasst aus, aus dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen T* ergebe sich, dass die Anarbeitung der Bitumenabdichtung im Hochzugsbereich zu den Holzfaserdämmplatten als technisch nicht richtig zu betrachten sei; die Holzfaserdämmplatten seien als Untergrund für die Aufbringung von Bitumenbahnen im Flämmverfahren nicht geeignet. Die N* sei aufgrund ihres Brandverhaltens (brennbar), wie sich aus dem Gutachten von DI U* (Beilage ./F, Seite 12) ergebe, gemäß der ÖNORM B3691:2012 für ein direktes Beflämmen nicht geeignet gewesen. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten, DI (FH) V* F*, habe Kenntnis sowohl von der ÖNORM als auch vom Umstand, dass die Weichfaserplatte N* einen Holzuntergrund darstelle, gehabt. Bei Zusammenschau der dargestellten Beweisergebnisse hätte das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nicht treffen dürfen. Im Hinblick auf die Qualifikation der Sachverständigen hätte das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen S* (Fachgebiet: Abdichtung, Akustik, Bauspenglerei, Feuchtigkeit und Wärme) nicht Vorrang gegenüber den Gutachten der Sachverständigen DI Q* sowie T* (Fachgebiete: Brand- und Explosionsermittlung, Brandschutzwesen bzw Schwarzdeckerarbeiten) geben dürfen.
1.2. Die Frage, ob ein Gutachten und die der Expertise zugrundeliegenden Erhebungen des Sachverständigen zur abschließenden Beurteilung einer Rechtssache ausreichen, fällt wie auch die Frage der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens und ob dieses die getroffenen Feststellungen deckt, in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643; RS0043163; RS0043320; RS0040632). Die Beweiswürdigung obliegt gemäß § 272 ZPO dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann vielmehr nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen (vgl dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 ZPO Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN ZPO 18 § 467 ZPO E 39ff; RS0043175).
1.3. Die bekämpften Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen S*, der einen Flämmversuch durchführte und die von der Erstbeklagten durchgeführten Arbeitsschritte an einem Nachbau einer Innenecke des Gebäudes, wie sie am Brandort dokumentiert worden ist, nachstellte. Erst dadurch konnte herausgefunden werden, dass die Brandentstehung verdeckt, auf der Rückseite der N* entstanden ist. Die ursprünglichen gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen Q* und T*, die zuvor und ohne Kenntnisse der Ergebnisse der Nachstellungsversuche getätigt worden waren, wurden dadurch widerlegt.
Dabei erklärte der Sachverständige S* ausführlich, dass es mit den einschlägigen technischen Standards in Einklang stehe, auf die N* eine Folie durch thermisches Aktivieren (Flämmen) aufzubringen, die verwendete N* sei grundsätzlich für Flämmarbeiten geeignet und lasse sich entsprechend bearbeiten; im Hinblick auf die hier vorliegende Gesamtkonstruktion mit dem Holzunterbau hätten allerdings bei sach- und fachgerechter Ausführung keine Flämmarbeiten durchgeführt werden dürfen – worauf die Klägerin letztlich ja hinaus möchte und was ausgehend von seinen Ausführungen ohnehin festgestellt wurde. Die sich daraus ergebende Gefahr sei allerdings für einen durchschnittlich gewissenhaften Arbeiter aus dem Bereich der Schwarzdecker-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten nicht erkennbar gewesen (vgl das schriftliche Gutachten ON 169 und die mündliche Gutachtenserörterung in der Streitverhandlung vom 6. Mai 2025, ON 200). In diesem Zusammenhang erklärte der Sachverständige S* verständlich und plausibel, dass die N* – ohne selbst in Brand zu geraten – sich auf über 640 Grad Celsius erwärmt habe und durch diese Erwärmung der Rückseite der N* ein Glühen der Platte und in weiterer Folge eine Entzündung der Holzpfosten der Holzunterkonstruktion verursacht worden sei, wobei das Brandereignis von innen nach außen entstanden sei und für Mitarbeiter der Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen sei (vgl insbesondere ON 169, Seite 61f sowie ON 200, Seite 5). Er sei selbst über die mögliche Entzündung des Holzes überrascht gewesen (Seite 5 der ON 200, oben). Der Hinweis der Klägerin auf das Gutachten des DI U* (Beilage ./F), aus dem sich ein Brandverhalten des Produkts N* als „normal entflammbar“ ergebe, ist nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S* und die darauf gestützte Feststellung zu erschüttern; er konnte in seinen Versuchen die N* nicht entzünden. Ausgehend davon steht auch unbekämpft fest, dass sich die N* auch bei hoher Oberflächentemperatur von mehr als 800 Grad Celsius nicht entzündet (Rz 30 des angefochtenen Urteils).
Warum das Erstgericht der Expertise des Sachverständigen S* folgt und nicht den gutachterlichen Ausführungen der zuvor beigezogenen Sachverständigen T* und Q* erklärt es in seiner Beweiswürdigung ausführlich (vgl Rz 33 bis 36 auf Urteilsseiten 10ff sowie Rz 41 bis 46 auf Urteilsseiten 13f), worauf die Berufung nicht eingeht und sich darauf beschränkt, auf einzelne für ihren Standpunkt sprechende Beweisergebnisse zu verweisen, mit welchen Beweisergebnissen sich das Erstgericht aber ohnehin auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum es, soweit Widersprüche bestünden, den Ausführungen des Sachverständigen S* folgt. Letztlich führt die Berufung dagegen nur ins Treffen, der Sachverständige S* sei nur für die Fachgebiete „Abdichtung, Akustik, Bauspenglerei, Feuchtigkeit und Wärme“ eingetragen, demgegenüber der Sachverständige T* für den Fachbereich der Schwarzdeckerarbeiten. Ob der gerichtliche Sachverständige die notwendigen Kenntnisse besitzt oder die vorzunehmende Begutachtung in das Sachgebiet eines anderen Sachverständigen fällt, ist wie bereits dargestellt eine Frage der Beweiswürdigung (vgl RS0043588 [T3]). Der Eintragung in die Sachverständigenliste wird von der Rechtsprechung aber zutreffend nur „Indizwirkung“ dahingehend zugemessen, dass der Sachverständige gerade auf diesem Fachgebiet eine besondere Fachkunde aufweist (Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 351 ZPO Rz 10 mwN). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, das Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten und von sich aus auf eine allfällige Überschreitung seiner Fachkompetenz hinzuweisen (SVSlg 44.369; vgl auch SVSlg 65.846). Im Anlassfall durfte sich das Erstgericht darauf verlassen, dass der (für die Fachgebiete Spenglerarbeiten, Wärmetechnik, Abdichtungsarbeiten, Bauwerksabdichtung sowie Bauspenglerarbeiten eingetragene) Sachverständige S* über die notwendige Expertise für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verfügt. Ausgehend vom erstatteten Gutachten bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Hier verfügten sowohl der Sachverständige S* als auch der Sachverständige T* grundsätzlich über die notwendige Expertise zur Beantwortung der Fragen betreffend die Werkleistungen der Erstbeklagten und hat der Sachverständige S* nach Durchführung tatsächlicher Flämmversuche zuvor getätigte Aussagen des Sachverständigen T* teilweise widerlegt. Insgesamt vermag die Berufung weder Beweisergebnisse anzuführen noch sonst Widersprüche im Gutachten oder andere Umstände darzulegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen S* erwecken würden.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung noch darauf verweist, der Sachverständige T* habe seine – zum Gutachten des Sachverständigen S* widersprüchlichen – gutachterlichen Ergebnisse bis zum Schluss der Verhandlung aufrecht erhalten, ist noch anzumerken, dass der Sachverständige T* zwar tatsächlich erklärte, bei seinen bisherigen Ausführungen zu bleiben (ON 200, Seite 9), zuvor hat er im Rahmen der Gutachtenserörterung – nachdem ua der Sachverständige S* erklärte, dass die N* sich grundsätzlich mit einer Selbstklebebahn und einer Flämmbahn bearbeiten lasse und dass hier die Kombination aus N*, einer Holzpfostenriegelkonstruktion, einer Wärmedämmung aus Zellulose und einer innenseitig gelegenen diffusionshemmenden Schicht und Beplankung mit Trockenbauplatten zu der Situation geführt habe, dass ein Glimmen in dieser Konstruktion nicht mehr erkannt habe werden können (Seite 3 des Protokolls, zweiter Absatz) sowie dass grundsätzlich auf der N* risikolos Abdichtungsbahnen im Flämmverfahren angebracht werden könnten, nur hier in Kombination mit den übrigen Teilen dies nicht mehr risikolos möglich gewesen sei (Seite 4 des Protokolls, unten) – aber angegeben, er könne sich den Ausführungen der zuvor redenden Sachverständigen nur anschließen (ON 200, Seite 5 unten).
Die getroffenen Feststellungen sind entgegen dem Vorwurf in der Tatsachenrüge auch nicht in sich widersprüchlich. Das Wort Wärmedämmplatte findet sich in den bekämpften Feststellungen im Übrigen nicht.
Schließlich handelt es sich bei den begehrten Feststellungen um keine kongruenten Ersatzfeststellungen zu den bekämpften Feststellungen, zumal sich die begehrten Feststellungen auf den Kenntnisstand des Geschäftsführers der Erstbeklagten, Schulungen seiner Mitarbeiter sowie eine Verhinderung des Brands bei Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen beziehen, wohingegen sich die bekämpften Feststellungen auf die konkret von der Erstbeklagten durchgeführten Arbeiten, darauf ob diese dem Stand der Technik entsprachen sowie auf den Kenntnisstand eines durchschnittlichen gewissenhaften Arbeiters beziehen. Dass im Fall der hier vorliegenden Gesamtkonstruktion mit dem Holzunterbau Flämmarbeiten nicht hätten vorgenommen werden dürfen, steht ohnehin fest. Auch diese formalen Aspekte stehen dem Erfolg der Tatsachenrüge der Klägerin entgegen.
2.1. Die Erstbeklagte bekämpft in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichts, wonach sie mit Feuerschutzmaßnahmen beauftragt worden sei, wozu auch eine Brandsicherheitswache im Sinne einer Kontrolle der Arbeitsbereiche nach Ausführung der Flämmarbeiten zähle (Rz 14 des angefochtenen Urteils).
Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass die Erstbeklagte zwar mit Feuerschutzmaßnahmen beauftragt worden sei, diese allerdings ausschließlich das Bereitstellen von Löschmittel im Zuge der durchgeführten Arbeiten sowie die Kontrolle nach Abschluss der Arbeiten betroffen hätten.
2.2. Auch diese bekämpften Feststellungen sind durch die zu ihrer Begründung angeführten Beweisergebnisse gedeckt. Bedenken daran werden durch die Ausführungen der Erstbeklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht erweckt.
Im Leistungsverzeichnis der Erstbeklagten (vgl Beilage ./I; Anlage 3 zu Beilage ./6) wurde unter Leistungsposition 00.1610 wörtlich vereinbart, „Unbeschadet aller für den Auftragnehmer bestehenden rechtlichen Pflichten trifft der Auftragnehmer insbesondere folgende Feuerschutzmaßnahmen ohne gesonderte Vergütung
Feuerschutz
Im Besonderen bei Leistungen im Zuge der Flämmarbeiten.“
Der Sachverständige T* erklärte dazu, welche Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Abschluss der Flämmarbeiten grundsätzlich erforderlich gewesen wären (ON 35, Seite 7f) und dass im Leistungsverzeichnis zur Leistungsposition 00.1610A ausdrücklich Feuerschutzmaßnahmen, im Besonderen im Zuge der Flämmarbeiten, beauftragt worden seien (ON 35, Seite 9 sowie ON 51, Seite 13f). Demnach seien seitens des Auftragnehmers Brandschutzmaßnahmen einzukalkulieren und bei Arbeitsausführung auch beizustellen (Löschmittel, Brandwache); die Erstbeklagte habe Vorkehrungen zur Verhinderung von brandauslösenden Ursachen zu treffen gehabt, wobei zur konkreten Dauer der Brandsicherheitswache keine Aussage getroffen werden könne (ON 51, Seite 14f).
Diese gutachterlichen Ausführungen, die vom Erstgericht als überzeugend und schlüssig beurteilt wurden – insgesamt erachtete das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen T* nur soweit als widerlegt, als sie zu jenen der Sachverständigen S* und W* in Widerspruch stünden – werden durch den Hinweis auf die Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten sowie die Ausführungen des vorprozessual beigezogenen Sachverständigen DI X* (Beilage ./2, Anlage 45) nicht erschüttert, wobei dazu noch anzumerken ist, dass dieser Sachverständige dort ohnehin offen ließ, inwieweit der Schwarzdecker aufgrund konkreter Vereinbarung für die Einhaltung der Brandwache zuständig sei, unter Hinweis darauf, dabei handle es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Zu betonen gilt es zudem auch, dass die Erstbeklagte die Feststellungen im Ersturteil in Rz 15 unbekämpft lässt, wonach nach Durchführung der Flämmarbeiten der Arbeitsbereich nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft aufgrund der Brandgefahr kontrolliert werden müsse. Schon daraus ergibt sich, dass unabhängig von der konkreten Vereinbarung die Pflicht der Erstbeklagten bestand, bei sach- und fachgerechter Erbringung ihrer Werkleistungen noch zumindest zwei Stunden nach Beendigung der Tätigkeit eine Kontrolle durchzuführen, wobei im konkreten Anlassfall sogar längere Kontrollzeiten erforderlich gewesen wären. In Anbetracht dieser unbekämpften Feststellungen kommt es auf die bekämpfte Feststellung in rechtlicher Hinsicht daher gar nicht entscheidend an.
3. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen daher sämtliche, durch die Ausführungen in der Berufung und in der Berufungsbeantwortung nicht erschütterte erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
4.1. In ihrer Rechtsrüge wendet die Klägerin allem voran ein, das Erstgericht habe die getroffene Negativfeststellung zu den erforderlichen Kontrollzeiten und Zyklen rechtlich falsch gewürdigt. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen, wonach die Arbeitsbereiche nach Abschluss der Flämmarbeiten aufgrund der Brandgefahr noch länger als zwei Stunden hätten kontrolliert werden müssen, gehe der Umstand, dass die genauen Kontrollzeiten nicht hätten festgestellt werden können, zu Lasten der Erstbeklagten. Eine Kontrolle von weiteren sieben Stunden stelle angesichts des erkennbaren Schadenspotentials im Falle eines Brandausbruchs keinesfalls eine Überspannung von Sorgfaltspflichten dar. Dass die Dauer der erforderlichen Kontrollmaßnahmen nicht exakt hätte festgestellt werden können, vermöge im Rahmen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB die Erstbeklagte nicht zu exkulpieren.
Die Klägerin geht grundsätzlich zu Recht davon aus, dass es hier zu einer Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB kommt und eine Negativfeststellung betreffend für das Verschulden erhebliche Umstände zu ihren Gunsten ginge, weil der Erstbeklagten als potentielle Schädigerin der Beweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt – also der Beweis, dass sie kein Verschulden treffe – obliegt. Hier kommt es aber auf die relevierte Negativfeststellung gar nicht an:
Die Beweislastumkehr nach § 1298 betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686), den Eintritt eines Schadens sowie die Kausalität einer Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 53/15i; 9 Ob 58/18x; 9 Ob 60/20v; RS0026290; Karner in KBB 7 § 1298 Rz 2).
Im konkreten Anlassfall steht fest, dass nach Abschluss der Flämmarbeiten eine Kontrolle der bearbeiteten Stellen auf Glimmstellen, Schwelgeruch und Rauchbildung nach den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft notwendig gewesen wäre, und zwar zumindest noch einmal zwei Stunden nach Beendigung der Tätigkeit und bei Gegebenheiten wie hier auch noch längere Zeit danach, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche konkreten Kontrollzeiten erforderlich gewesen wären. Damit steht das pflichtwidrige Verhalten, also ein Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten, gemessen am Maßstab des durchschnittlichen Fachmanns ihres Berufsstands iSd § 1299 ABGB, fest: Die Erstbeklagte hat zwar eine Kontrolle im dargestellten Sinn durchgeführt, die Baustelle dann aber bereits eineinhalb Stunden nach Abschluss der Flämmarbeiten verlassen, also jedenfalls zu früh; um wie viel zu früh – wofür die genaue Kenntnis, wie lange sie hätte Wache halten müssen, erforderlich wäre – ist nicht entscheidend, weil sie nicht einmal die übliche Kontrollzeit von zwei Stunden eingehalten hat.
Es steht aber auch (unbekämpft) fest, dass die Brandentstehung von außen nicht erkennbar war (Rz 22 der angefochtenen Entscheidung) und dass der Brand erst gegen 22.30 Uhr ausgebrochen ist (Rz 16 der angefochtenen Entscheidung), weshalb das Erstgericht davon ausgeht, der Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten im Zusammenhang mit der unterlassenen Brandsicherheitswache habe sich nicht schadenskausal ausgewirkt. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Erstgericht die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zutreffend verneint; daraus ergibt sich nämlich, dass die Brandentwicklung vor dem Ausbruch des Brands nicht erkennbar war und daher auch eine längere Brandsicherheitswache den Schaden nicht verhindert hätte. Dass die Brandentstehung bei Abhaltung einer längeren Brandwache früher erkennbar gewesen wäre und der Schadenseintritt dadurch hätte verhindert werden können, behauptete die diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtige Klägerin im Verfahren auch gar nicht. Ihr Vorbringen zur notwendigen Abhaltung einer Brandschutzwache bezog sich nur darauf, durch die unterlassenen Feuerschutzmaßnahmen zeige sich eine auffallende Sorglosigkeit der Ausführung des Auftrags.
Damit scheitert die nunmehrige Kritik an der rechtlichen Beurteilung betreffend die erforderliche Brandwache schon am Nachweis einer diesbezüglichen Schadenskausalität, zumal – ohne zeitliche Einschränkung – feststeht, dass die Brandentwicklung und generell eine Gefahrensituation von außen nicht erkennbar war, bevor der Brand um 22.30 Uhr ausbrach.
Zudem ist dem Argument der Erstbeklagten in ihrer Berufungsbeantwortung beizupflichten, dass wenn sich nicht einmal drei vom Gericht beigezogene Experten (Sachverständige T*, DI Q* sowie Y*) festlegen konnten, wie lange eine Kontrolle erforderlich gewesen wäre, fraglich erscheint, wie die Mitarbeiter der Erstbeklagten dies richtig einschätzen hätten sollen. Daraus, dass drei Experten auf diesem Fachgebiet keine konkrete Dauer nennen konnten, ist jedenfalls abzuleiten, dass es diesbezüglich keine feste Regel gibt. Davon ausgehend ist nachvollziehbar, dass das Erstgericht trotz des feststehenden sorgfaltswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten und der getroffenen Negativfeststellung zur erforderlichen Zeitspanne unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls (Abschluss der Arbeiten um 14.00 Uhr wegen Regens und durchgeführte Kontrolle spätestens um 15.30 Uhr, keinerlei Gefahrensituation von außen erkennbar), davon ausgeht, ein Zuwarten der Mitarbeiter der Erstbeklagten vor Ort über mehrere Stunden zu fordern, würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, und den Entlastungsbeweis der Unzumutbarkeit der Einhaltung dieser Schutzvorkehrungen daher offenbar als erbracht ansieht.
4.2. Dass der Mitarbeiter der Erstbeklagten M* F* seit 25 Jahren bei der Feuerwehr tätig ist, wozu die Klägerin einen Feststellungsmangel rügt, kann als unstrittig betrachtet werden, weil die Erstbeklagte selbst im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung entsprechendes Vorbringen erstattet (siehe Seite 5 der Berufungsbeantwortung). Dieser Umstand ändert aber, wie auch die weiters begehrte Feststellung, dass M* F* „innerbetrieblich hinsichtlich Sicherheitsvorschriften auch geschult“ worden sei, nichts am Ausgang des Verfahrens.
Die Klägerin verweist betreffend die Relevanz dieser begehrten Feststellungen darauf, über § 1299 ABGB ergebe sich ein erhöhtes Sicherheitsverständnis dieses Mitarbeiters hinsichtlich der „Erkennbarkeit einer länger andauernden Brandsicherheitswache und -kontrolle“. Wie bereits dargestellt, steht allerdings fest, dass die Brandentstehung von außen nicht erkennbar war, ausgehend davon und unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen, würde die begehrte ergänzende Feststellung aber nicht zu einer Bejahung der Haftung der Erstbeklagten führen, sondern ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auch dann uneingeschränkt aufrecht zu halten und ein Verschulden der Erstbeklagten an der Brandentstehung und damit an den Schäden der Klägerin ebenso zu verneinen wie eine Kausalität der unterlassenen Brandsicherheitswache.
4.3. Schließlich argumentiert die Klägerin noch, ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach die Flämmarbeiten bei sach- und fachgerechter Ausführung unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtkonstruktion nicht hätten durchgeführt werden dürfen, wobei die Detailplanung der Erstbeklagten zur Verfügung gestellt worden sei, sei dem Klagebegehren stattzugeben. Dem stünde die zu Rz 29 getroffene Feststellung nicht entgegen, weil diese Feststellung die Brand entwicklung betreffe und nicht die grundsätzliche Überlegung, ob die N* überhaupt Flämmarbeiten ausgesetzt werden könne.
Auch damit vermag die Klägerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht aufzuzeigen. Dass die Durchführung von Flämmarbeiten im Fall der vorliegenden Gesamtkonstruktion mitsamt dem Holzunterbau bei sach- und fachgerechter Ausführung nicht hätte vorgenommen werden dürfen, steht zu Rz 28 des Urteils fest. Das Erstgericht verneint trotz dieser objektiven Sorgfaltswidrigkeit allerdings eine Haftung der Erstbeklagten, weil dieser der Sorgfaltsverstoß subjektiv nicht vorwerfbar sei, sie also kein Verschulden an der Brandentstehung und damit an den Schäden der Klägerin treffe. Diese rechtliche Beurteilung ist durch die getroffenen Feststellungen gedeckt, weil zu Rz 29 festgestellt wurde, dass einem durchschnittlich gewissenhaften Arbeiter aus dem Fachbereich der Erstbeklagten nicht bekannt sei, dass die bei den Flämmarbeiten entstehenden Temperaturen zusammen mit Windeinwirkung zu einer Erwärmung der N* auf über 640 Grad führen könne, was wiederum zum Glühen der Platte und in weiterer Folge einer Entzündung der Holzpfosten der Holzkonstruktion, auf der die N* angebracht gewesen sei, führen könne. Die N* könne also beim Flämmen nur in Verbindung mit einer Holzkonstruktion zu einem Brand führen. Diese Brand gefahr habe von der Erstbeklagten nicht erkannt werden können, was sich schon daran zeige, dass die tatsächliche Brandentstehung nur zufällig im Rahmen des Versuchs des Sachverständigen S* zutage getreten sei und keiner der beigezogenen Sachverständigen mit einer derartigen Brandentstehung (N* erhitze sich durch den Wind immer mehr, fange an zu glühen und entzünde die Unterkonstruktion), gerechnet habe (zu all dem siehe Rz 59 des angefochtenen Urteils). Dass das Erstgericht ausgehend davon zum rechtlichen Ergebnis kam, die Erstbeklagte treffe kein Verschulden an der Brandentstehung, ist nicht zu beanstanden. Die Ursache für den Brand lag nach den Feststellungen im beigestellten Stoff iSd § 1168a Satz 3 ABGB; bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls war die sich daraus ergebene Brandgefahr für die Erstbeklagte nicht erkennbar, die daher keine Warnpflichtverletzung trifft.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die N* dürfe Flämmarbeiten nicht ausgesetzt werden, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen, wonach die N* grundsätzlich für Flämmarbeiten geeignet gewesen wäre, nur nicht im Fall der vorliegenden Gesamtkonstruktion (was, wie bereits dargestellt, für einen durchschnittlichen gewissenhaften Arbeiter aus dem Bereich der Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen sei).
Auf die übrigen in erster Instanz noch erhobenen Vorwürfe kommt die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr zurück, sodass es ausreicht, auf die auch insoweit zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen.
5. Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht für die Berufungsbeantwortung nicht zu, weil sich die Nebenintervenientin nicht am Berufungsverfahren beteiligte (RS0036223; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.371).
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO sind im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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