7Ob133/05t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mirjam Z*****, gegen die beklagte Partei Dr. Miran Z*****, wegen Ehescheidung, über die „außerordentliche Revision" des Beklagten gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Jänner 2005, GZ 4 R 6/05g-30, womit die Nichtigkeitsberufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. August 2004, GZ 4 C 114/02v-24, verworfen und das Ersturteil infolge dessen Berufung im Übrigen bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Der Rekurs des Beklagten gegen die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung wird zurückgewiesen.
2.) Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der im Berufungsurteil erwähnte Umstand, dass der Beklagte am 23. 11. 2004 (einen Tag nach Einbringung der Berufung) laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 5. 1. 2005 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, an dessen Selbstvertretungsrecht nichts ändert. Verliert doch, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ein Rechtsanwalt, der seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erst während der Dauer eines Prozesses, den er in eigener Sache führt, einbüßt, das Recht zur Selbstvertretung nur dann, wenn er auf Grund einer Disziplinarstrafe von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wird. In allen anderen Fällen des Verlustes der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann und darf der Betreffende einen bereits von ihm in eigener Sache begonnenen Rechtsstreit selbst zu Ende führen (8 Ob 156/99w, RdW 2000/76 = ZIK 2000/23; 2 Ob 305/99p;
RIS-Justiz RS0112282; vgl erst jüngst 1 Ob 237/04s, EvBl 2005/96;
RIS-Justiz RS0035758 und RS0119575).
Zu 1.):
Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit verworfen. Dieser Beschluss ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofes absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0042981; RS0042925).
Der Beklagte macht in seiner Zulassungsbeschwerde geltend, dass „maßgebliche Verfahrensfragen nicht ausjudiziert" seien und meint damit die von den Vorinstanzen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. 12. 2004, GZ B 484/03 verneinte Frage, ob eine Partei verlangen könne, dass ihr Prozess vor dem Bezirksgericht Klagenfurt in slowenischer Sprache geführt werde. Der Beklagte macht deshalb Nichtigkeit des Verfahrens geltend und wendet sich damit gegen die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung. Sein - insoweit der Sache nach als Rekurs zu behandelndes - Rechtsmittel ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.):
Im Übrigen beschränkt sich der Revisionswerber darauf, auf seine Berufungsausführungen zu verweisen. Verweisungen in der Revision auf den Inhalt der Berufungsschrift sind aber nach stRsp unzulässig bzw für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 26/05g).
Soweit der Revisionswerber noch „ergänzend" anfügt, dass sowohl seine Parteienvernehmung als auch „möglicherweise die Einvernahme der von ihm geführten Zeugin zu einem völlig anderen Beweisergebnis hätte führen können, dass nämlich die geltend gemachten Scheidungsgründe nicht vorliegen", wiederholt er lediglich jene Mängelrüge, die bereits das Berufungsgericht für unberechtigt erkannt hat. Wurde - wie also hier - ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN uva), was aber hier beides nicht der Fall ist.
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).