12Os148/11y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerda G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2010, GZ 7 Hv 72/10k 67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch der Angeklagten enthält, wurde Gerda G***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie (zusammengefasst) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bernd R***** vom 4. Jänner 2010 bis zum 11. Jänner 2010 in Bad Blumau mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Zahlungsfähigkeit und willigkeit sowie eine Deckung ihres Kontos Angestellte der S***** BetriebsgmbH zur Erbringung diverser Leistungen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag, und zwar von 14.947,66 Euro verleitet, die die genannte Gesellschaft im Betrag von 6.947,66 Euro und die H***** AG im Betrag von 8.000 Euro schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugin Melanie F***** zum Beweis dafür, dass diese des öfteren Kontakt mit Bernd R***** und der Angeklagten gehabt und gegenüber dieser bis zur Beendigung des Aufenthalts niemals Mitteilungen dahingehend gemacht habe, wonach Bernd R***** die Zahlungen nicht leisten könne; somit habe auch die Angeklagte davon ausgehen können, dass Bernd R***** die Konsumationen in der Therme bezahlt habe.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht, weil das Erstgericht das hinsichtlich unterlassener Mitteilungen angestrebte Beweisziel ohnehin als erwiesen angenommen hat (US 9; RIS Justiz RS0099135). Darüberhinaus ließ der Beweisantrag nicht erkennen, weshalb die begehrte Zeugenvernehmung geeignet gewesen wäre, zur inneren Tatseite der Angeklagten Auskunft zu geben.
Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Annahme der Kenntnis der Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** findet sich auf US 10 f.
Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander in Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu werten sind ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Feststellung, wonach der besachwaltete Bernd R***** der Angeklagten von einer Erbschaft von rund 27.000 Euro erzählt habe (US 5) und der Annahme einer die Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** betreffenden Kenntnis der Angeklagten, spätestens mit 4. Jänner 2010, besteht ein solcher Widerspruch den Beschwerdebehauptungen zuwider nicht.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS Justiz RS0119583).
Mit Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Vorbringen, wonach es nicht zu erklären sei, dass Bernd R***** und seine Gäste über mehrere Tage Leistungen der T***** in Anspruch nehmen hätten können, sofern Bernd R***** nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt hätte, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, solche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.