13Os126/12x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. August 2012, GZ 9 Hv 44/12k 92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald H***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Juli 2008 in K***** an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er auf dem Areal der J***** GmbH einen LKW dieses Unternehmens in Brand setzte, was durch Übergreifen des Feuers auf zwei weitere LKW und einen Siloanhänger einen Schaden in der Höhe von mehr als 210.000 Euro zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag, einem „kfz technischen Sachverständigen das gegenständliche Video vorzuführen, damit dieser feststellen kann, dass das Fahrzeug auf dem Video nicht dasjenige des Angeklagten ist, sondern eines, welches über eine andere Bereifung und eine höhere Nutzlast verfügt“ (ON 91 S 57), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 91 S 59), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 330).
Das Erstgericht stützt die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers unter anderem auf den Umstand, dass am Tatort installierte Überwachungs Kameras zur Tatzeit ein Fahrzeug aufnahmen, das als jenes des Beschwerdeführers identifiziert werden konnte, wobei die Tatrichter unter anderem damit argumentieren, dass aufgrund der diesbezüglichen Polizeierhebungen auszuschließen sei, dass die Überwachungs Bilder ein anderes, bauartgleiches Fahrzeug zeigen (US 9 f).
Der ersichtlich auf Erschütterung dieser Argumentationskette gerichtete Antrag auf Vernehmung des Gerhard G***** und des Norbert L***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass „zum Tatzeitpunkt mehr als fünf der gegenständlichen Fahrzeuge in Österreich zugelassen waren“ (ON 91 S 57), legte nicht dar, weshalb die gewünschten Vernehmungen die gegebenenfalls für die tatrichterliche Argumentation erhebliche Annahme hätte indizieren sollen, dass die Überwachungs Bilder (entgegen den in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 91 S 61] Polizeierhebungen [ON 11 S 57 bis 117]) ein Fahrzeug zeigen, das dem des Angeklagten in Bauart, Farbe und allen sonstigen äußeren Charakteristika exakt gleiche, und verfiel demgemäß als ebenfalls auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet zu Recht der Abweisung (ON 91 S 59).
Von der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer den Auftrag erteilt hatte, am 7. Juli 2008 die gegenständliche Liegenschaft der J***** GmbH zu überwachen, ging das Erstgericht ausdrücklich aus (US 5), aus welchem Grund es einer diesbezüglichen Beweisführung nicht bedurfte (RIS Justiz RS0099135).
Warum Leszek W***** Wahrnehmungen darüber gemacht haben soll, wer zur Tatzeit das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt habe, lässt der auf Vernehmung des Genannten als Zeugen gerichtete Beweisantrag (ON 91 S 57 f) nicht erkennen, womit das Erstgericht auch diesem mit Recht nicht folgte (ON 91 S 59).
Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) unter Berufung auf die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung die Beiziehung eines „Brandsachverständigen“ einfordert, ohne darzulegen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0114036, RS0115823).
Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO darin, der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen.
Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht verneine die Anwendbarkeit (teil )bedingter Strafnachsicht „grundsätzlich“, trifft nicht zu. Die Tatrichter stellen insoweit sehr wohl eine einzelfallbezogene und solcherart unter dem Aspekt der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO einwandfreie Betrachtung an (US 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.