3Ob128/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L* AG, *, vertreten durch Dr. Emil Knauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichteten Parteien 1. H*, 2. E*, beide vertreten durch Mag. Daniela Anzböck, Rechtsanwältin in Tulln, wegen 70.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. März 2017, GZ 7 R 16/17h 82, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 13. Dezember 2016, GZ 9 E 59/14m 61, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs eines Mitbietenden, der in der Versteigerungstagsatzung betreffend zwei näher bezeichneter Liegenschaften Widerspruch erhoben hatte, gegen die Erteilung des Zuschlags an die Ersteherin Folge und versagte die Erteilung des Zuschlags. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig.
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erstverpflichteten am 4. April 2017 und der Zweitverpflichteten am 3. April 2017 zugestellt. Mit am 18. April 2017 zur Post gegebener, nicht anwaltlich unterfertigter, Eingabe erhoben die Verpflichteten einen an das Rekursgericht adressierten, bei diesem am 19. April 2017 eingelangten, Rekurs, der über Veranlassung des Rekursgerichts am selben Tag per Fax an das Erstgericht weitergeleitet wurde.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags wurde den Verpflichteten über deren Antrag die Verfahrenshilfe bewilligt und die nunmehr als Vertreterin der Verpflichteten einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin bestellt.
Der von der Verfahrenshelferin verbesserte Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die (Revisions )Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RIS Justiz RS0118952). Sie endete für beide Verpflichtete (17. April 2017 war Feiertag) am 18. April 2017.
Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen (§ 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO). Wird er beim Rekursgericht eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit eines per Post eingebrachten Rekurses ist, da der Postweg zufolge Unanwendbarkeit von § 89 GOG (RIS Justiz RS0041584) einzurechnen ist, nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS Justiz RS0006979). Das war hier der 19. April 2017, somit um einen Tag verspätet.
Ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag unabhängig davon, ob das Erstgericht in der Folge über diesen Verfahrenshilfeantrag inhaltlich entschied, die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen (RIS Justiz RS0036235 [T1, T6 und T11]).
Der demnach verspätete Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die Rechtsmittellegitimation des Erstverpflichteten bedarf, der nicht (Mit )Eigentümer der vom Revisionsrekursverfahren allein betroffenen Liegenschaften ist.