JudikaturOGH

6Ob218/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* OG, *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. R*, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 132.888 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. September 2023, GZ 5 R 24/23y 219, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei auf „Unterbrechung des Verfahrens gem. § 191 Abs 2 ZPO“ wird abgewiesen.

II. Der Rekurs der klagenden Partei wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

III. Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu I.: Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens ist nicht Folge zu geben, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, inwiefern dies zu einer verfahrensökonomischen Verbesserung im vorliegenden Verfahren führen könnte, zumal das Verfahren entscheidungsreif ist. Die behauptete Feststellung, dass „zum Zuschlagszeitpunkt keine Bietergemeinschaft vereinbart war“, wurde im Ersturteil nicht getroffen. Für die Übersendung des Akts an die Strafbehörden besteht auf Basis der getroffenen Feststellungen keine Notwendigkeit.

[2] Zu II.: Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel (auf dessen Bezeichnung es nicht ankommt RS0036258) ausdrücklich (auch) gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es den von der Klägerin gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 191 ZPO abwies.

[3] Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss über den Antrag auf Unterbrechung zulässig ist. Der Rekurs ist daher schon aus diesem Grund, aber auch deswegen, weil die Abweisung eines Unterbrechungsantrags gemäß § 192 Abs 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar ist (RS0037071), unzulässig.

[4] Zu III.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

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