7Ob96/14i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Z***** GmbH, und 2. M***** Z*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und 50.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. April 2014, GZ 1 R 66/14d 14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen (prozessleitenden) Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt (RIS Justiz RS0037003, RS0037071, RS0037020). Auch gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS Justiz RS0037074, RS0037067). Der Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS Justiz RS0037034, RS0037066 ua).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ein Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens unzulässig ist, entspricht der Judikatur. Auf die weiteren Argumente im Revisionsrekurs ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs, auf den sich die Klägerin bezieht, mittlerweile zurückgewiesen (7 Ob 49/14b).