Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien , Rathausstraße 4, 1010 Wien, vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 12.647,86 brutto sA und Feststellung (Streitwert: EUR 24.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.164,17) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2024, **-29, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Streitteile schlossen am 28.12.2017 einen Dienstvertrag aufgrund der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) über ein Vollzeit-Dienstverhältnis mit Beginn 28.12.2017 als Rettungshelfer.
Die Beklagte reihte den Kläger bei Dienstantritt zunächst als Rettungshelfer in das Schema III, Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 1 ein und überstellte ihn mit Wirksamkeit vom 1.7.2018 in die Bedienstetengruppe der Rettungssanitäter Schema IV, Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe 1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2020 leitete die Beklagte den Kläger in das Schema IV R, Verwendungsgruppe R, Gehaltsstufe 5 über.
Der Kläger begehrt (zuletzt) EUR 12.647,86 brutto sA an Gehaltsdifferenzen wegen Fehleinstufung für den Zeitraum ab Dezember 2020 sowie die Feststellung, dass er seit 1.12.2020 in die Verwendungsgruppe R1 (Gehaltsstufe 5) einzustufen und dementsprechend zu entlohnen sei. Er sei seit 1.12.2020 nicht mehr als Rettungssanitäter, sondern als Disponent in der Rettungsleitstelle tätig und deshalb nicht in R, sondern in R1 einzustufen.
Die Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in die Verwendungsgruppe R1 nach § 7 der Durchführungsverordnung zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (DV-WRKG) habe der Kläger mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter am 3.12.2009, der Ausbildung zum Notfallsanitäter am 23.8.2014 und der Tätigkeit als Sanitäter im Fahrdienst seit 1.7.2018 vollumfänglich erfüllt. Zu Beginn seiner Tätigkeit in der Rettungsleitstelle sei eine entsprechende Einschulung durch einen Praxisanleiter erfolgt. Die Beklagte habe den Ausbildungsabschluss des Klägers mit Ende Februar 2021 formlos bestätigt. Die praktische Ausbildungsdauer von 160 Praxisstunden sei jedoch bereits nach vier Wochen und die theoretische Ausbildungszeit von 60 Stunden nach weiteren eineinhalb Wochen abgeschlossen gewesen.
Bei der Gehaltsdifferenz sei eine Rückverrechnung bzw Aufrechnung der nach dem Vorbringen der Beklagten bei korrekter Einstufung des Klägers in R1 nicht vorgesehenen Nebengebühren, Funktionszulagen und Vertretungsgebühren ausgeschlossen, weil der Kläger die erhaltenen laufenden Bezüge samt Zulagen gutgläubig verbraucht habe.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei in der Rettungsleitstelle nie als Disponent eingesetzt worden, sondern bloß im Rahmen von Einschulungsdiensten und ab 2.3.2021 als DisponentInnen-Vertreter. Solche würden Personalausfälle von DisponentInnen kompensieren.
Disponenten müssten gemäß § 7 DV-WRKG eine theoretische Ausbildung und praktische Einschulung absolvieren, die in der Regel mehrere Monate dauere. Während dieser Einschulung sei der Kläger unselbständig tätig gewesen und von einem Praxisanleiter unterstützt worden. Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe R1 als Disponent setze eine Bewerbung auf einen vakanten Dienstposten, die Überzeugung im Auswahlverfahren sowie eine erfolgreich abgeschlossene Einschulungsphase voraus und wäre formal frühestens ab dem 1.4.2021 denkbar gewesen.
Um eine korrekte Gegenüberstellung der Entgeltdifferenzen zu berechnen, müssten die Nebengebühren, die für SanitäterInnen gelten, rückgerechnet und die Nebengebühren für DisponentInnen hinzugerechnet werden. Ein gutgläubiger Verbrauch der vom Kläger erhaltenen Zulagen und Nebengebühren liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren von EUR 3.723,69 brutto sA statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 8.924,17 brutto sA ab (Spruchpunkt 2.). Weiters stellte es fest, dass der Kläger seit 1.3.2021 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 5 einzustufen und zu entlohnen sei (Spruchpunkt 3.), und wies das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger bereits ab 1.12.2020 gemäß Verwendungsgruppe R1, Gehaltsstufe 5 einzustufen und zu entlohnen sei, ab (Spruchpunkt 4.).
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs genannten unstrittigen Sachverhalt die aus den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
„ Die Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle bei der Beklagten besteht aus der Entgegennahme von Notrufen, der Disponierung von Rettungswägen und dem Bettenmanagement.
Der Kläger absolvierte die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erlangte am 3.12.2009 die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäter. Er war vor dem Dienstantritt in der Rettungsleitstelle für mehr als zwei Jahre als Rettungssanitäter im Fahrdienst tätig.
Nachdem sich der Kläger auf eine interne Ausschreibung für eine Tätigkeit in der Rettungsleitstelle beworben hatte, wurde ihm von einem Qualitätsmanager der Rettungsleitstelle telefonisch mitgeteilt, dass [er] mit 1.12.2020 dort mit der Ausbildung zum Disponenten beginnen werde. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Einschulung zwischen drei und sechs Monaten dauere.
Der Kläger bewarb sich nicht auf eine ausgeschriebene Stelle eines DisponentInnen-Vertreters.
Der Kläger war ab 1.12.2020 in der Rettungsleitstelle der Beklagten tätig und absolvierte im Rahmen seines Dienstes bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zunächst eine Grundeinschulung durch das sogenannte Qualitätsmanagement, die sich aus acht Diensten zusammensetzte. Der Kläger wurde dabei auf die Arbeitsprozesse und das Einsatzleitsystem eingeschult. Dem Kläger wurden dabei der Umgang mit dem Computersystem und der Software, das Gesprächsmanagement und der Fragenkatalog erklärt. Nach dieser Grundeinschulung versah der Kläger seine weiteren Dienste unter Anleitung eines sogenannten Praxisanleiters. Dabei handelt es sich um in der Rettungsleitstelle tätige Disponenten, die die Aufgabe haben, die einzuschulenden Mitarbeiter bei der praktischen Tätigkeit zu begleiten. Der Kläger sah zunächst den Praxisanleitern zu und verrichtete in weiterer Folge unter Aufsicht des jeweils zuständigen Praxisanleiters die Tätigkeiten eines Disponenten.
Die Einschulung der Disponenten ist beendet, wenn der vorgesetzte leitende Disponent gemeinsam mit dem Qualitätsmanager die Entscheidung trifft, dass die Einschulung beendet ist, und ein entsprechendes Abschlussgespräch führt. Das Abschlussgespräch des Klägers fand am 28.2.2021 statt.
Von 15.2.2021 bis 17.2.2021 besuchte der Kläger den Kurs Emergency Medical Dispatcher (EMD) und erhielt nach positiver Absolvierung am 17.2.2021 das Zertifikat der International Academies of Emergency Dispatch (IAED).
Seit dem 1.3.2021 verrichtet der Kläger selbständig dieselben Tätigkeiten wie jene Mitarbeiter in der Leitstelle, die von der Beklagten als Disponenten eingestuft sind.
Mit E-Mail vom 2.3.2021 teilte B*, der Leiter der Dienstführung und Vorgesetzter der leitendenden Disponenten war, mit, dass der Kläger mit Ende Februar (2021) die Disponentenausbildung positiv abschließen habe können.
Spätestens seit 1.3.2021 verfügt der Kläger auch über die erforderliche theoretische Ausbildung im Ausmaß von zumindest 60 Stunden und die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 160 Stunden, um die Tätigkeiten eines Disponenten in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, gemäß § 7 DV-WRKG verrichten zu können.
Der Kläger wurde nicht auf eigenen Wunsch als Disponenten-Vertreter eingesetzt. Er wurde und wird von der Beklagten weiterhin als Rettungssanitäter eingestuft und entlohnt.
Der Kläger sprach seine Vorgesetzten mehrfach auf eine Änderung der Einstufung an. Eine Einstufung beziehungsweise Überstellung in die Verwendungsgruppe der Disponenten erfolgte nicht, weil bei der Beklagten kein entsprechender Dienstposten frei war. Der Kläger wurde nicht zur Vertretung eines bestimmten Mitarbeiters (etwa aufgrund eines Karenzfalls) mit Disponententätigkeiten betraut, sondern aus allgemeinem Personalbedarf.
[...]“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es komme für die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf die tatsächlich überwiegend geleisteten Dienste und nicht auf den Inhalt des Dienstvertrages an (RS0082007). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt seien, seien aber auch diese zu beachten (RS0081501). Dazu zählten etwa Qualifikationsvorschriften, nicht aber die Einreihung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Bedienstetengruppe. Ebenso wenig sei maßgeblich, ob im Stellenplan ein freier Dienstposten der in Frage stehenden Art vorgesehen sei (RS0082007 [T7, T9, T16]).
Für die Einstufung des Klägers bestünden bindende Qualifikationsvorschriften, die in der aufgrund der in § 13 WRKG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassenen DV-WRKG geregelt seien. Der Kläger erfülle seit Ende Februar 2021 alle Voraussetzungen des § 7 DV-WKRG.
Gemäß § 15 BO 1994 erreiche ein Beamter ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17). Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so könne er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden.
Der Kläger sei ab 1.12.2020 nicht mehr als Rettungssanitäter, sondern in der Leitstelle tätig gewesen. Mit dem Abschluss der Ausbildung als Disponent habe er die Voraussetzungen für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe R1 spätestens ab 1.3.2021 erfüllt. Er verrichte seitdem unstrittig selbständig Tätigkeiten eines Disponenten in der Leitstelle der Beklagten. Er sei daher seit dem 1.3.2021 gemäß Verwendungsgruppe R1 einzustufen und zu entlohnen. Eine frühere Einstufung in R1 scheitere daran, dass er davor die Qualitätsvorschriften nicht erfüllt habe.
Bei Gegenüberstellung der Entlohnung nach der von der Beklagten herangezogenen Verwendungsgruppe R mit der korrekten Entlohnung nach der Verwendungsgruppe R1 inklusive der Vertragsbediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppe zustehenden Nebengebühren und Zulagen ergebe sich durch die unrichtige Einstufung des Klägers ab 1.3.2021 eine Entgeltdifferenz von EUR 3.723,69 brutto.
Der Einwand des Klägers, die bezahlten Nebengebühren und Zulagen seien nicht zu berücksichtigen, weil er diese gutgläubig verbraucht habe, gehe schon insofern ins Leere, als im vorliegenden Fall keine Rückerstattung irrtümlich zu Unrecht bezahlter Lohnbezüge verlangt werde, sondern zu prüfen sei, ob und in welcher Höhe sich Entgeltdifferenzen durch die inkorrekte Einstufung ergäben. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zur Rückerstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen (siehe RS0010271) stelle auf die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos ausbezahlter Beträge ab und gehe von der Rückforderung eines zu viel bezahlten Betrages aus, wohingegen im vorliegenden Fall aufgrund der unrichtigen Einstufung in einer Durchschnittsbetrachtung des relevanten Zeitraums zu wenig Entgelt ausbezahlt worden sei. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, würde er durch die nachträgliche richtige Einstufung bessergestellt werden, als wenn er bereits ursprünglich richtig eingestuft worden wäre.
Gegen die Spruchpunkte 2. und 4. dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Der Kläger bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„ Nach dieser Grundeinschulung versah der Kläger seine weiteren Dienste bis längstens Februar 2021 unter Anleitung eines sogenannten Praxisanleiters.
Der Kläger sah den Praxisanleitern seit Eintritt in die Rettungsleitstelle nicht nur zu, sondern verrichtete seit Eintritt in die Rettungsleitstelle bis Februar 2021 unter Aufsicht des jeweils zuständigen Praxisanleiters die Tätigkeiten eines Disponenten.
Die Einschulung der Disponenten ist nach der Einschätzung der verantwortlichen Praxisanleiter der beklagten Partei beendet, wenn der vorgesetzte leitende Disponent gemeinsam mit dem Qualitätsmanager die Entscheidung trifft, dass die Einschulung beendet ist, und ein entsprechendes Abschlussgespräch führt.
Seit dem Eintritt in die Rettungsleitstelle verrichtet der Kläger selbständig – wenngleich bis Februar 2021 unter Aufsicht eines Praxisanleiters - dieselben Tätigkeiten wie jene Mitarbeiter in der Leitstelle, die von der Beklagten als Disponenten eingestuft sind.
Spätestens seit 1.12.2020 verfügt der Kläger auch über die erforderliche theoretische Ausbildung im Ausmaß von zumindest 60 Stunden und die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 160 Stunden, um die Tätigkeiten eines Disponenten in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, gemäß § 7 DV-WRKG verrichten zu können. “
Aus den Aussagen des Klägers und des Zeugen B* lasse sich ableiten, dass der Kläger ab 1.12.2020 in der Rettungsleitstelle als Disponent eingeteilt worden sei, wenn auch für etwa drei Monate unter der Aufsicht eines „Praxisanleiters“. Das von der Beklagten mit Ende Februar 2021 angenommene „offizielle Ausbildungsende“ sei weder nach gesetzlichen noch nach sonstigen nachvollziehbaren Kriterien, sondern bloß nach dem Gefühl der Praxisanleiter und der leitenden Disponenten erfolgt. Dies folge insbesondere aus den Aussagen der Zeugen C* und D*.
1.2. Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass es sich bei der Frage, ab wann der Kläger die in § 7 DV-WRKG genannten Voraussetzungen erfüllte, um eine Rechtsfrage handelt, die anhand der feststellungsfähigen Tatsachen, zu denen unter anderem die der Absolvierung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Einschulung gehört, zu beantworten ist.
1.3. Die begehrten Ersatzfeststellungen weichen von den bekämpften Feststellungen im Wesentlichen dahingehend ab, als der Kläger seine von 1.12.2020 bis 28.2.2021 verrichtete Tätigkeit bereits als selbständige Verrichtung von Disponententätigkeiten ansieht und nicht erst jene ab 1.3.2021, die ohne Aufsicht eines Praxisanleiters erfolgte.
Die Feststellung, dass es sich bei einem Praxisanleiter um einen in der Rettungsleitstelle tätigen Disponenten handelt, der die Aufgabe hat, die einzuschulenden Mitarbeiter bei der praktischen Tätigkeit zu begleiten, lässt der Kläger unbekämpft; ebenso die Feststellung, dass er bis Ende Februar 2021 seine Dienste unter Anleitung eines Praxiseinleiters verrichtet habe.
Dass der Kläger nicht erst ab 1.3.2021, sondern bereits ab 1.12.2020 selbständig und eigenverantwortlich Disponententätigkeiten ausgeübt habe, lässt sich weder aus den in der Berufung hervorgehobenen Aussagen noch aus sonstigen Beweisergebnissen ableiten und würde auch den genannten unbekämpft gebliebenen Feststellungen widersprechen.
Wie bereits das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführte (Seite 8 f der Urteilsausfertigung), schilderten die Zeugen B* (ON 19, Seiten 7 f), D* (ON 27, Seiten 1 f) und C* (ON 26, Seite 3) übereinstimmend den Ablauf der Einschulung des Klägers und die übliche Dauer von drei bis sechs Monaten. Zur Dauer führte selbst der Kläger aus, dass ihm gesagt worden sei, dass die Einschulung drei bis sechs Monate dauere (ON 19, Seite 3).
Der Zeuge C* gab nach Einsicht in die Dienstpläne an, dass der Kläger am 17.1.2021 eine eigene Tour unter Supervision gehabt habe. Dabei handle es sich um eine Tour, die man während der Ausbildung im Zuge der Ausbildung mache, bei der rundherum Leute sitzen, die man fragen könne (ON 26, Seite 3). Der Kläger gab selbst zu, erst mit März eigene Touren ohne Praxisanleiter gemacht zu haben (ON 19, Seite 4).
Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1.1. Der Kläger verweist in seiner Rechtsrüge darauf, dass er sämtliche in § 7 DV-WRKG normierten Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt seines Eintrittes in die Rettungsleitstelle erfüllt habe. Die Qualifikationsvorschriften für die Einstufung als Disponent habe er schon vor dem 1.12.2020 vollumfänglich erfüllt. Er sei auch bereits ab 1.12.2020 tatsächlich als Disponent verwendet worden.
Aus der in § 7 DV-WRKG vorgesehenen Ausbildungsdauer errechne sich eine maximal vorgesehene Ausbildungsdauer von 5,5 Wochen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Beginn der Entlohnung nach der Verwendungsgruppe für Disponenten erst nach dem willkürlich von Seiten des Dienstgebers festgelegten Ende einer Einschulungsphase.
Ob während der Tätigkeit des Klägers in der Rettungsleitstelle eine Überwachung der Disponententätigkeit durch einen Praxisanleiter stattfinde, sei für die Einreihung ohne Relevanz. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin durch das willkürlich „nach Gefühl“ festgelegte Ausbildungsende in die Einstufung und Entlohnung eingreifen könnte.
2.1.2. Hinsichtlich der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens wendet sich der Kläger unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum gutgläubigen Verbrauch irrtümlich erhaltener Bezüge gegen die vom Erstgericht vorgenommene „Rückrechnung“ der an ihn aufgrund seiner falschen Einstufung zur Auszahlung gebrachten - und bei korrekter Einstufung nicht vorgesehenen - Zulagen.
2.2. Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die im Einklang mit jüngst in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen (OGH 8 ObA 23/24a sowie OLG Wien 9 Ra 110/24y und 9 Ra 5/25a) steht, für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
2.3. Hervorzuheben und zu ergänzen ist, dass für die begehrte höhere Einstufung des Klägers sämtliche bindenden Qualifikationsvorschriften des § 7 DV-WRKG erfüllt sein müssen. Diese lauten:
„§ 7 (1) In der Einsatzleitstelle eines Rettungsdienstes und eines Krankentransportdienstes haben alle mit der Auftragsübernahme, Koordination oder Bewältigung von Notrufen, Rettungs- oder Krankentransporteinsätzen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumindest über die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter und über eine einjährige Erfahrung im Fahrdienst zu verfügen. Der Rettungstransportdienst hat dafür zu sorgen, dass das Einsatzleitstellenpersonal durch Fortbildungen den aktuellen Stand der Ausbildung erhält.
(2) Eine Disponentin oder ein Disponent in Einsatzleitstellen, die die Notrufnummer 144 betreiben, hat eine theoretische Ausbildung und eine praktische Einschulung nach Abs 3 und 4 zu absolvieren.
(3) Die theoretische Ausbildung ist im Ausmaß von zumindest 60 Stunden mit folgenden Inhalten durchzuführen:
1. Grundregeln der Kommunikation und Besonderheiten der telefonischen Kommunikation,
2. Anrufabfrage, Anrufersteuerung und Anruferberuhigung,
3. Telefonische Übermittlung von standardisierten Anweisungen zu Erste-Hilfe-Sofortmaßnahmen,
4. Alarmierungsgrundlagen,
5. Einsatztaktik,
6. Leitstellentechnik und
7. Rechtskunde.
(4) Die praktische Einschulung hat im Ausmaß von zumindest 160 Stunden unter Anleitung in einer Einsatzleitstelle zu erfolgen.
Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, als er die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 DV-WRKG bereits vor dem 1.12.2020 erfüllte. Ebenfalls zutreffend ist, dass das Ende der nach § 7 Abs 2 iVm § 7 Abs 3 und 4 DV-WRKG erforderlichen praktischen Einschulung nicht determiniert ist. Unzutreffend ist jedoch die Schlussfolgerung des Klägers, die Ausbildung dürfe „maximal“ die genannten Zeiträume lang dauern.
Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich genau das Gegenteil: sowohl bei der theoretischen (Abs 3) als auch der praktischen Ausbildung (Abs 4) ist „zumindest“ die genannte Dauer erforderlich.
Der Kläger gesteht selbst zu bzw ließ die entsprechenden Feststellungen unbekämpft, dass er bis Ende Februar unter der Aufsicht eines Praxisanleiters seine Tätigkeit verrichtete. Vor diesem Zeitpunkt konnte seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen sein, zumal es gerade die Aufgabe eines Praxisanleiters ist, einzuschulende Mitarbeiter bei der praktischen Tätigkeit zu begleiten.
Der in der Berufung behaupteten Willkür des Arbeitgebers beim Festlegen des Endes der Ausbildung ist entgegenzuhalten, dass es ganz allgemein bei der Einstufung eines Arbeitnehmers stets auf dessen tatsächlichen Arbeitseinsatz ankommt, der ja vom Arbeitgeber angeordnet bzw zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart wird. Es ist daher auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass es im Ermessen der Beklagten lag, bis wann sie ihren Arbeitnehmer unter Aufsicht eines Praxiseinleiters ausbildet und ab wann selbständig als Disponenten einsetzt. Letzteres war beim Kläger erst ab 1.3.2021 der Fall, weshalb er auch erst ab diesem Zeitpunkt höher einzustufen war.
Eine praktische Ausbildung von drei Monaten erscheint im Hinblick auf die in § 7 Abs 4 DV-WRKG angeordnete Mindestdauer auch keinesfalls unbillig. Auch in den zu vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen 9 Ra 110/24y und 9 Ra 5/25h des OLG Wien betrug die Ausbildungszeit der jener Disponenten drei bzw viereinhalb Monate.
Das Erstgericht hat das Feststellungsmehrbegehren daher zutreffend für den Zeitraum vor 1.3.2021 abgewiesen.
Anzumerken ist, dass es sich bei den vom Kläger erhobenen „Eventualbegehren“ (betreffend unterschiedliche Zeitpunkte der höheren Einstufung) stets nur um ein Minus des gesamten Feststellungsbegehrens handelt, sodass diese vom Erstgericht zutreffend nicht als Eventualbegehren behandelt wurden (vgl in einem vergleichbaren Fall ebenso OLG Wien 9 Ra 5/25h).
2.4. Bei der Höhe der dem Kläger zustehenden Entgeltdifferenzen hat das Erstgericht den Argumenten des Klägers bereits zutreffend entgegnet, dass sich die Frage des gutgläubigen Verbrauchs hier nicht stellt, weil er nicht irrtümlich ihm nicht zustehendes Entgelt erhielt, sondern ja gerade jenes Entgelt, das ihm auch nach seiner Rechtsansicht zustand. Es geht dabei nicht um eine bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos ausbezahlter Beträge, sondern vielmehr ist der Kläger so zu stellen, wie er bei ursprünglich korrekter Einreihung in die Verwendungsgruppe R1 gestanden wäre. Der Rechtsgrund für die Auszahlung dieses Entgelts ist nicht nachträglich weggefallen, sondern wurde nur durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt.
Würde man der Argumentation des Klägers folgen, würde dies zum unbilligen Ergebnis führen, dass dieser durch die nachträgliche richtige Einstufung besser gestellt würde, als wenn er bereits ursprünglich richtig eingestuft worden wäre.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Beim Berufungsinteresse war zu beachten, dass sich die Berufung des Klägers nur gegen die Spruchpunkte 2. (EUR 8.924,17 brutto sA) und 4. (Feststellungsmehrbegehren) richtet.
Das Feststellungsbegehren wurde vom Kläger mit EUR 24.000 bewertet. Der abgewiesene Teil bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Monaten, der zugesprochene Teil auf etwa 42 vergangene Monate (1.3.2021 bis zum Schluss der Verhandlung am 3.9.2024) und die gesamte Zukunft des ** geborenen Klägers. Eine an der wirtschaftlichen Bedeutung der Ansprüche zu orientierende Schätzung (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.133 f mN) führt dazu, dass bloß etwa 1 % (EUR 240) auf den abgewiesenen Teil des Feststellungsbegehrens entfallen. Das Berufungsinteresse beträgt sohin (nach Hinzurechnung des abgewiesenen Zahlungsbegehrens von EUR 8.924,17) EUR 9.164,17 (vgl auch die Kostenentscheidung in OLG Wien 9 Ra 110/24y).
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Wie ein Arbeitnehmer einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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