RS0043092 – OGH Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, und widerspricht diese Begründung den Prozessakten, weil das angegebene Beweisthema ausreichend bezeichnet worden war, dann ist der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zufolge eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze gegeben.