Hat der Gegner der gefährdeten Partei in seinem Rekurse gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung die Antragsabweisung beantragt, ist das Rekursgericht formell berechtigt, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (3 Ob 662/53, 2 Ob 103/57 ua). Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kann weder bei der Auferlegung einer Kaution überhaupt noch bei der Festsetzung der Höhe des Kautionsbetrages Rücksicht genommen werden (vgl 2 Ob 103/57).
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